Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Kläger nur einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel geltend, der jedoch nicht vorliegt.
Richtig ist, daß die Deliktsfähigkeit Unmündiger in jedem Einzelfall unter Bedachtnahme auf das bei ihnen zur Unfallszeit vorhandene Maß an Einsicht bezüglich der konkreten Handlung (oder Unterlassung) zu prüfen ist (ZVR 1983/215; ZVR 1976/14;
EvBl. 1970/377 uva; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 1310). Nach § 6 der POE-Regeln, die zwar keine gültigen Rechtsnormen sind, denen aber als Zusammenfassung der bei der Ausübung des alpinen Schisportes zu beobachtenden Sorgfaltspflichten erhebliche Bedeutung zukommt (ZVR 1983/9 mwN), hat der Schifahrer während der Fahrt das Gelände und die anderen Personen vor sich ständig genau zu beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren. Das Gebot der Beobachtung des Geländes und der anderen Pistenbenützer ist so selbstverständlich, daß es auf den ersten Blick überflüssig erscheint, es als besonderen Grundsatz zu statuieren. Die Außerachtlassung des relevanten Pistenbereiches macht jedoch die Einhaltung der übrigen Regeln praktisch unmöglich, sodaß es sich bei der Pflicht zur Beobachtung des relevanten Geländes und der anderen Personen um eine der wichtigsten Anforderungen an das Verhalten beim Pistenschilauf handelt (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechtes 165 f). Aus der Einsichtigkeit der obgenannten Regel ergibt sich, daß ihre Kenntnis und Einhaltung auch einem erst 13jährigen Schifahrer zumutbar ist. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Verantwortlichkeit des Beklagten für den Regelverstoß bejaht. Die Auffassung der Revision, daß den Beklagten als Teilnehmer an einem Schulschikurs geringere Sorgfaltspflichten getroffen hätten, ist abzulehnen. Teilnehmer an Schikursen haben auf Pisten grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Schiläufer. Sie haben die Verhaltensregeln zu beobachten und keine Vorrechte gegenüber anderen Pistenbenützern (Pichler-Holzer aaO 213). Dieser Eigenverantwortlichkeit werden die Teilnehmer eines Schikurses auch nicht durch den voranfahrenden Lehrer entbunden, weil für die nachfolgenden Teilnehmer eine völlig andere Situation gegeben sein kann als für den Gruppenführer (ZVR 1983/9). Der von der Revision geforderten analogen Anwendung des § 29 a StVO ist entgegenzuhalten, daß die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf den Schilauf in der Lehre grundsätzlich abgelehnt wird (Pichler, Pisten, Paragraphen, Schiunfälle 41; Kleppe, Die Haftung bei Schiunfällen in den Alpenländern 29; Reindl in ZVR 1976, 378). Gerade bei der Bestimmung des § 29 a StVO erscheint eine sinngemäße Anwendung auf den alpinen Schilauf besonders fraglich. Diese Frage kann aber unerörtert bleiben, weil ohnehin feststeht, daß der Kläger an den Pistenrand fuhr, um dort wegen der abfahrenden Gruppe anzuhalten, sodaß selbst aus einer sinngemäßen Anwendung des § 29 a StVO für den Beklagten nichts gewonnen wäre.EvBl. 1970/377 uva; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 1310,). Nach Paragraph 6, der POE-Regeln, die zwar keine gültigen Rechtsnormen sind, denen aber als Zusammenfassung der bei der Ausübung des alpinen Schisportes zu beobachtenden Sorgfaltspflichten erhebliche Bedeutung zukommt (ZVR 1983/9 mwN), hat der Schifahrer während der Fahrt das Gelände und die anderen Personen vor sich ständig genau zu beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren. Das Gebot der Beobachtung des Geländes und der anderen Pistenbenützer ist so selbstverständlich, daß es auf den ersten Blick überflüssig erscheint, es als besonderen Grundsatz zu statuieren. Die Außerachtlassung des relevanten Pistenbereiches macht jedoch die Einhaltung der übrigen Regeln praktisch unmöglich, sodaß es sich bei der Pflicht zur Beobachtung des relevanten Geländes und der anderen Personen um eine der wichtigsten Anforderungen an das Verhalten beim Pistenschilauf handelt (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechtes 165 f). Aus der Einsichtigkeit der obgenannten Regel ergibt sich, daß ihre Kenntnis und Einhaltung auch einem erst 13jährigen Schifahrer zumutbar ist. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Verantwortlichkeit des Beklagten für den Regelverstoß bejaht. Die Auffassung der Revision, daß den Beklagten als Teilnehmer an einem Schulschikurs geringere Sorgfaltspflichten getroffen hätten, ist abzulehnen. Teilnehmer an Schikursen haben auf Pisten grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Schiläufer. Sie haben die Verhaltensregeln zu beobachten und keine Vorrechte gegenüber anderen Pistenbenützern (Pichler-Holzer aaO 213). Dieser Eigenverantwortlichkeit werden die Teilnehmer eines Schikurses auch nicht durch den voranfahrenden Lehrer entbunden, weil für die nachfolgenden Teilnehmer eine völlig andere Situation gegeben sein kann als für den Gruppenführer (ZVR 1983/9). Der von der Revision geforderten analogen Anwendung des Paragraph 29, a StVO ist entgegenzuhalten, daß die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung auf den Schilauf in der Lehre grundsätzlich abgelehnt wird (Pichler, Pisten, Paragraphen, Schiunfälle 41; Kleppe, Die Haftung bei Schiunfällen in den Alpenländern 29; Reindl in ZVR 1976, 378). Gerade bei der Bestimmung des Paragraph 29, a StVO erscheint eine sinngemäße Anwendung auf den alpinen Schilauf besonders fraglich. Diese Frage kann aber unerörtert bleiben, weil ohnehin feststeht, daß der Kläger an den Pistenrand fuhr, um dort wegen der abfahrenden Gruppe anzuhalten, sodaß selbst aus einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 29, a StVO für den Beklagten nichts gewonnen wäre.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes verlor der Beklagte bei einem Rechts- oder Linksschwung die Kontrolle über die Schi, sodaß er den Schwung nicht mehr ausführen konnte und in unkontrollierter Fahrt auf den am Pistenrand befindlichen Kläger zufuhr. Ein schitechnisch unrichtiges Verhalten ist zwar für sich allein nicht rechtswidrig, es muß auch noch ein anderes sorgfaltswidriges Verhalten vorangehen (Reischauer aaO Rdz 7 zu § 1297; Pichler-Holzer aaO 180). Letzteres liegt aber hier vor, hatte doch der Beklagte den Kläger nach erster Wahrnehmung nicht mehr weiter beachtet und seine Fahrlinie nicht auf den schräg vor ihm befindlichen Kläger eingestellt. Zu den Revisionsausführungen über den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem regelwidrigen Verhalten des Beklagten und dem mißglückten Schwung ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach für den Kausalzusammenhang insbesondere bei Unterlassungen keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Beweis eines sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades genügt (JBl. 1972, 426 und 569; JBl. 1971, 307; JBl. 1960, 190; 8 Ob 252/79; vgl. auch Reischauer aaO Rdz 3 zu § 1295). Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß hier ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad vorliegt (AS 182), kann gefolgt werden. Die Geländebeschaffenheit, wie sie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen und dem Lichtbild ergibt, die guten Pistenverhältnisse und die Qualifikation des Beklagten als guter Schifahrer reichen für die Annahme aus, daß der Beklagte bei gehöriger Beobachtung des Klägers seine Fahrlinie auf diesen rechtzeitig eingestellt hätte und dann nicht so nahe am Kläger den Abschwung vorgenommen hätte. Eine Stellungnahme zu den Revisionsausführungen zum dritten Fall des § 1310 ABGB erübrigt sich, weil dieser Fall nach herrschender Rechtsprechung nur subsidiär in Betracht kommt, wenn ein Schuldvorwurf ausgeschlossen ist (JBl. 1982, 375; ZVR 1976/14;Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes verlor der Beklagte bei einem Rechts- oder Linksschwung die Kontrolle über die Schi, sodaß er den Schwung nicht mehr ausführen konnte und in unkontrollierter Fahrt auf den am Pistenrand befindlichen Kläger zufuhr. Ein schitechnisch unrichtiges Verhalten ist zwar für sich allein nicht rechtswidrig, es muß auch noch ein anderes sorgfaltswidriges Verhalten vorangehen (Reischauer aaO Rdz 7 zu Paragraph 1297,; Pichler-Holzer aaO 180). Letzteres liegt aber hier vor, hatte doch der Beklagte den Kläger nach erster Wahrnehmung nicht mehr weiter beachtet und seine Fahrlinie nicht auf den schräg vor ihm befindlichen Kläger eingestellt. Zu den Revisionsausführungen über den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem regelwidrigen Verhalten des Beklagten und dem mißglückten Schwung ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach für den Kausalzusammenhang insbesondere bei Unterlassungen keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Beweis eines sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades genügt (JBl. 1972, 426 und 569; JBl. 1971, 307; JBl. 1960, 190; 8 Ob 252/79; vergleiche auch Reischauer aaO Rdz 3 zu Paragraph 1295,). Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß hier ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad vorliegt (AS 182), kann gefolgt werden. Die Geländebeschaffenheit, wie sie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen und dem Lichtbild ergibt, die guten Pistenverhältnisse und die Qualifikation des Beklagten als guter Schifahrer reichen für die Annahme aus, daß der Beklagte bei gehöriger Beobachtung des Klägers seine Fahrlinie auf diesen rechtzeitig eingestellt hätte und dann nicht so nahe am Kläger den Abschwung vorgenommen hätte. Eine Stellungnahme zu den Revisionsausführungen zum dritten Fall des Paragraph 1310, ABGB erübrigt sich, weil dieser Fall nach herrschender Rechtsprechung nur subsidiär in Betracht kommt, wenn ein Schuldvorwurf ausgeschlossen ist (JBl. 1982, 375; ZVR 1976/14;
SZ 47/43; SZ 45/69; EFSlg. 41.096, 24.832, 13.683; 8 Ob 25/86;
6 Ob 618/83; 1 Ob 670/78 ua). Letzteres ist hier jedoch, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, nicht der Fall.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.