Der Beschluß der zweiten Instanz ist jedoch weder offenbar gesetzwidrig, noch leidet er an einer Nullität.
Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, hat ihm das Gericht gemäß § 238 Abs 1 AußStrG für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. ..... Die Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren erlischt, wenn der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbstgewählten Vertreters ermittelt. Renate B*** hat sich bei ihrer Befragung durch das Erstgericht nicht bereit erklärt, die Stellung eines einstweiligen Sachwalters für den Betroffenen - der keinen gesetzlichen oder selbstgewählten Verteidiger hatte - zu übernehmen. Die Vertretungsmacht der vom Erstgericht daraufhin bestellten einstweiligen Sachwalterin Leopoldine K*** ist mit dem Schriftsatz ON 24, der als Mitteilung der Bevollmächtigung eines selbstgewählten Vertreters durch den Betroffenen anzusehen ist, erloschen. Verfehlt ist jedoch die Auffassung des Rekursgerichtes, Renate B*** sei mit ihrer Bestellung selbstgewählte Vertreterin des Betroffenen Verfahrenssachwalterin bzw. einstweilige Sachwalterin geworden. Richtig ist allerdings, daß die Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters gem. § 238 Abs 1 AußStrG erlischt, wenn der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters anzeigt. Durch diese Anzeige wird dieser jedoch noch nicht seinerseits zum einstweiligen Sachwalter. Daß sich die Bevollmächtigung seiner Frau durch den Betroffenen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht mehr ausgewirkt hat, weil das Erstgericht die mündliche Verhandlung bereits durchgeführt hatte, vermag nichts daran zu ändern, daß Renate B*** ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ON 24 als selbstgewählte Vertreterin des Betroffenen für das Verfahren anzusehen war. Rückschlüsse auf eine Bestellung zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB können aus diesem Umstand jedoch nicht gezogen werden.Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, hat ihm das Gericht gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. ..... Die Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren erlischt, wenn der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbstgewählten Vertreters ermittelt. Renate B*** hat sich bei ihrer Befragung durch das Erstgericht nicht bereit erklärt, die Stellung eines einstweiligen Sachwalters für den Betroffenen - der keinen gesetzlichen oder selbstgewählten Verteidiger hatte - zu übernehmen. Die Vertretungsmacht der vom Erstgericht daraufhin bestellten einstweiligen Sachwalterin Leopoldine K*** ist mit dem Schriftsatz ON 24, der als Mitteilung der Bevollmächtigung eines selbstgewählten Vertreters durch den Betroffenen anzusehen ist, erloschen. Verfehlt ist jedoch die Auffassung des Rekursgerichtes, Renate B*** sei mit ihrer Bestellung selbstgewählte Vertreterin des Betroffenen Verfahrenssachwalterin bzw. einstweilige Sachwalterin geworden. Richtig ist allerdings, daß die Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters gem. Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG erlischt, wenn der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters anzeigt. Durch diese Anzeige wird dieser jedoch noch nicht seinerseits zum einstweiligen Sachwalter. Daß sich die Bevollmächtigung seiner Frau durch den Betroffenen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht mehr ausgewirkt hat, weil das Erstgericht die mündliche Verhandlung bereits durchgeführt hatte, vermag nichts daran zu ändern, daß Renate B*** ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ON 24 als selbstgewählte Vertreterin des Betroffenen für das Verfahren anzusehen war. Rückschlüsse auf eine Bestellung zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB können aus diesem Umstand jedoch nicht gezogen werden.
Die Bestellung von Leopoldine K*** zum Sachwalter des Betroffenen gemäß § 273 ABGB erfolgte auch nicht offenbar gesetzwidrig.Die Bestellung von Leopoldine K*** zum Sachwalter des Betroffenen gemäß Paragraph 273, ABGB erfolgte auch nicht offenbar gesetzwidrig.
Gemäß § 281 ABGB ist einer behinderten Person, wenn ihr Wohl nichts anderes erfordert, eine geeignete, ihr nahestehende Person, ist sie minderjährig, der bisherige gesetzliche Vertreter, zum Sachwalter zu bestellen (Abs 1). Erfordert es das Wohl der behinderten Person, so ist, soweit verfügbar, ein Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen (Abs 2).Gemäß Paragraph 281, ABGB ist einer behinderten Person, wenn ihr Wohl nichts anderes erfordert, eine geeignete, ihr nahestehende Person, ist sie minderjährig, der bisherige gesetzliche Vertreter, zum Sachwalter zu bestellen (Absatz eins,). Erfordert es das Wohl der behinderten Person, so ist, soweit verfügbar, ein Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen (Absatz 2,).
Beherrschender Grundsatz bei der Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Im einzelnen soll das Gericht überlegen, ob Eltern, Kinder ein Ehegatte oder sonstige dem Behinderten nahestehenden Personen vorhanden sind, die als Sachwalter geeignet sind, oder ein von einem Verein zur Verfügung gestellter Sachwalter zu bestellen ist. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen (742 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrats, XV. GP, 20). § 281 ABGB räumt kein subjektives Recht auf das Amt des Sachwalters ein (1420 der Beilagen, 2).Beherrschender Grundsatz bei der Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Im einzelnen soll das Gericht überlegen, ob Eltern, Kinder ein Ehegatte oder sonstige dem Behinderten nahestehenden Personen vorhanden sind, die als Sachwalter geeignet sind, oder ein von einem Verein zur Verfügung gestellter Sachwalter zu bestellen ist. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen (742 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrats, römisch fünfzehn. GP, 20). Paragraph 281, ABGB räumt kein subjektives Recht auf das Amt des Sachwalters ein (1420 der Beilagen, 2).
Daß das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung der vom Sachwalterverein namhaft gemachten Leopoldine K*** zur Sachwalterin gemäß § 273 ABGB außer Acht gelassen und damit gegen Grundprinzipien des Rechts verstoßen worden wäre, so daß aus diesem Grund ungeachtet des Vorliegens einer Ermessensentscheidung offenbare Gesetzwidrigkeit vorläge, wird nicht geltend gemacht und kann nach der Aktenlage auch nicht ersehen werden. Es müßte allerdings im Hinblick auf den Wortlaut des § 281 ABGB als Ermessensmißbrauch und Willkür und damit als offenbar gesetzwidrig angesehen werden, wenn ohne jeden ersichtlichen Grund nicht eine dem Betroffenen nahestehende, sondern eine von einem Verein namhaft gemachte Person zum Sachwalter bestellt worden wäre. Denn es ergibt sich aus § 281 ABGB, daß grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) bzw. eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen ist, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach § 281 Abs 1 ABGB geeigneten Person (vgl. Pichler in Rummel, ABGB II, XXXII, Rz 3 und 4 zu § 281, sowie Maurer, Sachwalterrecht, Anm. 9 zu § 281 ABGB).Daß das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung der vom Sachwalterverein namhaft gemachten Leopoldine K*** zur Sachwalterin gemäß Paragraph 273, ABGB außer Acht gelassen und damit gegen Grundprinzipien des Rechts verstoßen worden wäre, so daß aus diesem Grund ungeachtet des Vorliegens einer Ermessensentscheidung offenbare Gesetzwidrigkeit vorläge, wird nicht geltend gemacht und kann nach der Aktenlage auch nicht ersehen werden. Es müßte allerdings im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 281, ABGB als Ermessensmißbrauch und Willkür und damit als offenbar gesetzwidrig angesehen werden, wenn ohne jeden ersichtlichen Grund nicht eine dem Betroffenen nahestehende, sondern eine von einem Verein namhaft gemachte Person zum Sachwalter bestellt worden wäre. Denn es ergibt sich aus Paragraph 281, ABGB, daß grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Absatz 3,) - primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) bzw. eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen ist, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach Paragraph 281, Absatz eins, ABGB geeigneten Person vergleiche Pichler in Rummel, ABGB römisch zwei, römisch 32 , Rz 3 und 4 zu Paragraph 281,, sowie Maurer, Sachwalterrecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 281, ABGB).
Ermessensmißbrauch oder Willkür der Vorinstanzen ist jedoch nicht gegeben. Die Vorinstanzen haben ausführlich dargelegt, daß und weshalb sie eine Interessenkollision des Behinderten und seiner Frau als möglich und deshalb die Bestellung einer Vereinssachwalterin als dem Wohl des Behinderten entsprechend ansehen. Der Hinweis der zweiten Instanz darauf, daß das Schicksal der am 30. April 1977 überwiesenen Abfertigung des Behinderten in der Höhe von S 878.729,-- ungeklärt ist, daß sein Girokonto in den Monaten März und April 1987 einen bisher nicht aufgeklärten Sollstand aufwies und daß auch in persönlicher Hinsicht Konflikte denkbar sind, zumal im Verfahren Eheschwierigkeiten hervorgekommen sind, entspricht der Aktenlage und läßt es angezeigt erscheinen, daß nicht die Frau des Behinderten, Renate B*** sondern eine außenstehende dritte Person zum Sachwalter bestellt wurde. Die Bestellung einer Vereinssachwalterin ist daher weder offenbar gesetzwidrig erfolgt, noch kann darin eine Nullität erblickt werden.
Das Gericht zweiter Instanz hat die Feststellungen des Erstgerichtes weder ergänzt, noch auch ist es von diesen abgewichen. Es hat vielmehr die Ansicht vertreten, daß jene Akten aus den Jahren 1978 bis 1983, deren Beischaffung die Rechtsmittelwerberin in dem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs beantragt hat, gar nicht geeignet seien, das vom Erstgericht im Jahre 1987 eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften. Der Umstand, daß das Gericht zweiter Instanz gemäß § 250 Abs 1 AußStrG das Verfahren, wenn der Betroffene dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält, nach den §§ 239 bis 242 AußStrG (mündliche Verhandlung) zu ergänzen oder neu durchzuführen hat und nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle die Feststellungen des Erstgerichtes nur insoweit ergänzen oder von diesen abweichen darf, als es das Verfahren ergänzt, bzw. neu durchgeführt hat, ist daher ohne Belang für die Entscheidung des Rekursgerichtes geblieben. Ein Verfahrensverstoß vom Range einer Nichtigkeit, ist daher nicht gegeben.Das Gericht zweiter Instanz hat die Feststellungen des Erstgerichtes weder ergänzt, noch auch ist es von diesen abgewichen. Es hat vielmehr die Ansicht vertreten, daß jene Akten aus den Jahren 1978 bis 1983, deren Beischaffung die Rechtsmittelwerberin in dem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs beantragt hat, gar nicht geeignet seien, das vom Erstgericht im Jahre 1987 eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften. Der Umstand, daß das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 250, Absatz eins, AußStrG das Verfahren, wenn der Betroffene dies beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält, nach den Paragraphen 239 bis 242 AußStrG (mündliche Verhandlung) zu ergänzen oder neu durchzuführen hat und nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle die Feststellungen des Erstgerichtes nur insoweit ergänzen oder von diesen abweichen darf, als es das Verfahren ergänzt, bzw. neu durchgeführt hat, ist daher ohne Belang für die Entscheidung des Rekursgerichtes geblieben. Ein Verfahrensverstoß vom Range einer Nichtigkeit, ist daher nicht gegeben.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit mangels Vorliegens eines Rekursgrundes iS des § 16 AußStrG als unzulässig und war daher zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs erweist sich damit mangels Vorliegens eines Rekursgrundes iS des Paragraph 16, AußStrG als unzulässig und war daher zurückzuweisen.