Wie schon das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang zutreffend dargelegt hat, können nach ständiger Rechtsprechung Gläubiger einer GesmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der GesmbH keine ausreichende Deckung gefunden haben, den Geschäftsführer nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB über den Schadenersatz direkt für ihren Schaden in Anspruch nehmen, der ihnen vom Geschäftsführer durch schuldhafte Verletzung eines Gesetzes, das gerade den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezweckt, verursacht wurde (GesRZ 1981, 183; GesRZ 1979, 36; SZ 42/104). Ein solches Schutzgesetz stellte auch der im vorliegenden Fall noch anzuwendende § 85 Abs. 1 GmbHG dar, wonach der Geschäftsführer einer GesmbH in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG bereits im Zeitpunkt der Überschuldung verpflichtet war, die Einleitung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (GesRZ 1981, 183 mwN). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die GesmbH bereits Ende 1979 überschuldet und demnach bereits damals ein Konkursgrund gegeben war. Dem Standpunkt des Beklagten, daß die rein rechnerische Überschuldung durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen sei, hat das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß konkrete Sanierungsbemühungen nicht festgestellt werden konnten. Da die Überschuldung nach dem ersten Quartal 1980 dem Beklagten erkennbar war, was vom Beklagten auch zugestanden wurde (AS 232), hat das Berufungsgericht zu Recht bereits im ersten Rechtsgang das Vorliegen des Haftungsgrundes der Konkursverschleppung nach § 85 Abs. 1 GmbHG und § 69 Abs. 1 KO aF bejaht und auch richtig erkannt, daß der Beklagte aber nur jenen Schaden zu ersetzen hat, der durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde und vom Schutzzweck der übertretenen Norm umfaßt ist. Der Beitragsrückstand der klagenden Partei muß mit diesem Schaden nicht ident sein (GesRZ 1981, 183). Zum Umfang des Schadenersatzanspruches eines Gläubigers bei Vorliegen des genannten Haftungsgrundes (nunmehr §§ 67 Abs. 1, 69 Abs. 2 und 3 KO) wurde vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, daß sowohl Altgläubigern als auch Neugläubigern nur der Ersatz des Quotenschadens (d.i. die Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Konkursquote und demjenigen, was der Gläubiger bei pflichtgemäßer Antragstellung erhalten hätte) gebührt (RdW 1988, 14; GesRZ 1981, 183; vgl. auch Honsell in GesRZ 1984, 210 f). Dieser Ansicht liegt die Erwägung zugrunde, daß sich aus den Vorschriften des § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 KO, anders als aus § 159 Abs. 1 Z 2 StGB, kein weitergehender Schutzzweck entnehmen läßt, als die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Das Entstehen weiterer Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist als Eingehen neuer Schulden zu verstehen (5 Ob 153/73; SSt 39/34), sodaß insoweit auch dem Sozialversicherungsträger die Stellung eines Neugläubigers zukommt. Die Pflichtverletzung durch den Beklagten und deren Vorwerfbarkeit stehen im vorliegenden Fall ebenso fest, wie daß die klagende Partei einen Ausfall in Höhe des Klagsbetrages erlitten hat. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, wen die Beweislast dafür trifft, ob die klagende Partei bei pflichtgemäßer Antragstellung nicht auch den gleichen Schaden erlitten hätte. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat bei Verletzung eines Schutzgesetzes der Schädiger zu beweisen, daß der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten in gleicher Weise eingetreten wäre (ZVR 1979/199 ua), sodaß auch dem beklagten Geschäftsführer einer GesmbH der Beweis obliegt, daß der eingetretene Schaden auch ohne seinen Verstoß gegen § 159 StGB bzw. § 85 GmbHG eingetreten wäre (GesRZ 1982, 56, 58 aE). Der Rechtsprechung zur Beweislast bei Verletzung eines Schutzgesetzes wird von Koziol (Haftpflichtrecht2 I 339) insoweit beigepflichtet, als sie dem Schädiger die Beweislast dafür zuweist, daß der Schaden bei bloß gedachtem rechtmäßigem Verhalten ebenfalls eingetreten wäre. Bei Unterlassungen soll jedoch auch insoweit die Beweislast den Geschädigten treffen, weil sich die Frage der Kausalität von jener des rechtmäßigen Alternativverhaltens in der Regel nicht trennen lasse (Koziol aaO). Wie bereits Welser (Vertretung ohne Vollmacht 268) dargelegt hat, können die §§ 1296 bis 1298 ABGB als Aufteilung der Beweislast nach Gefahrenbereichen verstanden werden. Bei § 1298 ABGB liegt die ratio der Beweislastumkehr deutlich in der Undurchsichtigkeit der Schuldnersphäre. Dieser Grundgedanke ist verallgemeinerungsfähig. Der Nachweis dessen, was der Gläubiger bei pflichtgemäßer Stellung eines Konkursantrages erhalten hätte, setzt einen ungehinderten Zugang zu den schriftlichen Buchführungsunterlagen voraus. Diese Beweissituation verschärft sich für den Gläubiger, wenn die Buchführungsunterlagen unvollständig oder sonst mangelhaft sind. Steht fest, daß der Geschäftsführer einer GesmbH die Konkurseröffnung nicht pflichtgemäß beantragt und der Gläubiger einen Ausfall erlitten hat, rechtfertigt es daher die Undurchsichtigkeit der Schuldnersphäre für den Gläubiger dem Geschäftsführer die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß der Schaden des Gläubigers zur Gänze oder zumindest teilweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre und der Gläubiger durch die Konkursverschleppung nur in seiner Quote verkürzt wurde. Der Beklagte hat in dieser Richtung lediglich vorgebracht, daß auch bei rechtzeitiger Antragstellung im Zusammenhang mit der Auflösung der Dienstverhältnisse weitere Sozialversicherungsbeiträge aufgelaufen wären und der Beitragsausfall nicht geringer gewesen wäre, weil sämtliche Forderungen der GesmbH an Banken zediert gewesen seien (AS 8 Bd. I und AS 19 Bd. II). Aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß bei rechtzeitiger Antragstellung die Beitragsforderungen der klagenden Partei selbst unter Berücksichtigung der Zessionen voll gedeckt gewesen wären und die klagende Partei keinen Ausfall erlitten hätte. Ob allfällige Absonderungsrechte an den Liegenschaften der GesmbH eine Beeinträchtigung der Deckung der klagenden Partei zur Folge gehabt hätten, ist mangels eines entsprechenden Vorbringens in erster Instanz nicht zu untersuchen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, die klagende Partei hätte auch bei pflichtgemäßem Verhalten einen Ausfall erlitten, nicht erbracht hat. Die Sache ist daher zur Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils reif (§ 519 Abs. 2 ZPO).Wie schon das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang zutreffend dargelegt hat, können nach ständiger Rechtsprechung Gläubiger einer GesmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der GesmbH keine ausreichende Deckung gefunden haben, den Geschäftsführer nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB über den Schadenersatz direkt für ihren Schaden in Anspruch nehmen, der ihnen vom Geschäftsführer durch schuldhafte Verletzung eines Gesetzes, das gerade den Schutz der Gesellschaftsgläubiger bezweckt, verursacht wurde (GesRZ 1981, 183; GesRZ 1979, 36; SZ 42/104). Ein solches Schutzgesetz stellte auch der im vorliegenden Fall noch anzuwendende Paragraph 85, Absatz eins, GmbHG dar, wonach der Geschäftsführer einer GesmbH in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2, GmbHG bereits im Zeitpunkt der Überschuldung verpflichtet war, die Einleitung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (GesRZ 1981, 183 mwN). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die GesmbH bereits Ende 1979 überschuldet und demnach bereits damals ein Konkursgrund gegeben war. Dem Standpunkt des Beklagten, daß die rein rechnerische Überschuldung durch eine Fortbestehensprognose zu ergänzen sei, hat das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß konkrete Sanierungsbemühungen nicht festgestellt werden konnten. Da die Überschuldung nach dem ersten Quartal 1980 dem Beklagten erkennbar war, was vom Beklagten auch zugestanden wurde (AS 232), hat das Berufungsgericht zu Recht bereits im ersten Rechtsgang das Vorliegen des Haftungsgrundes der Konkursverschleppung nach Paragraph 85, Absatz eins, GmbHG und Paragraph 69, Absatz eins, KO aF bejaht und auch richtig erkannt, daß der Beklagte aber nur jenen Schaden zu ersetzen hat, der durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde und vom Schutzzweck der übertretenen Norm umfaßt ist. Der Beitragsrückstand der klagenden Partei muß mit diesem Schaden nicht ident sein (GesRZ 1981, 183). Zum Umfang des Schadenersatzanspruches eines Gläubigers bei Vorliegen des genannten Haftungsgrundes (nunmehr Paragraphen 67, Absatz eins, 69, Absatz 2 und 3 KO) wurde vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, daß sowohl Altgläubigern als auch Neugläubigern nur der Ersatz des Quotenschadens (d.i. die Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Konkursquote und demjenigen, was der Gläubiger bei pflichtgemäßer Antragstellung erhalten hätte) gebührt (RdW 1988, 14; GesRZ 1981, 183; vergleiche auch Honsell in GesRZ 1984, 210 f). Dieser Ansicht liegt die Erwägung zugrunde, daß sich aus den Vorschriften des Paragraph 69, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, KO, anders als aus Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, kein weitergehender Schutzzweck entnehmen läßt, als die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Das Entstehen weiterer Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch die Weiterbeschäftigung von Dienstnehmern nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist als Eingehen neuer Schulden zu verstehen (5 Ob 153/73; SSt 39/34), sodaß insoweit auch dem Sozialversicherungsträger die Stellung eines Neugläubigers zukommt. Die Pflichtverletzung durch den Beklagten und deren Vorwerfbarkeit stehen im vorliegenden Fall ebenso fest, wie daß die klagende Partei einen Ausfall in Höhe des Klagsbetrages erlitten hat. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, wen die Beweislast dafür trifft, ob die klagende Partei bei pflichtgemäßer Antragstellung nicht auch den gleichen Schaden erlitten hätte. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat bei Verletzung eines Schutzgesetzes der Schädiger zu beweisen, daß der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten in gleicher Weise eingetreten wäre (ZVR 1979/199 ua), sodaß auch dem beklagten Geschäftsführer einer GesmbH der Beweis obliegt, daß der eingetretene Schaden auch ohne seinen Verstoß gegen Paragraph 159, StGB bzw. Paragraph 85, GmbHG eingetreten wäre (GesRZ 1982, 56, 58 aE). Der Rechtsprechung zur Beweislast bei Verletzung eines Schutzgesetzes wird von Koziol (Haftpflichtrecht2 römisch eins 339) insoweit beigepflichtet, als sie dem Schädiger die Beweislast dafür zuweist, daß der Schaden bei bloß gedachtem rechtmäßigem Verhalten ebenfalls eingetreten wäre. Bei Unterlassungen soll jedoch auch insoweit die Beweislast den Geschädigten treffen, weil sich die Frage der Kausalität von jener des rechtmäßigen Alternativverhaltens in der Regel nicht trennen lasse (Koziol aaO). Wie bereits Welser (Vertretung ohne Vollmacht 268) dargelegt hat, können die Paragraphen 1296 bis 1298 ABGB als Aufteilung der Beweislast nach Gefahrenbereichen verstanden werden. Bei Paragraph 1298, ABGB liegt die ratio der Beweislastumkehr deutlich in der Undurchsichtigkeit der Schuldnersphäre. Dieser Grundgedanke ist verallgemeinerungsfähig. Der Nachweis dessen, was der Gläubiger bei pflichtgemäßer Stellung eines Konkursantrages erhalten hätte, setzt einen ungehinderten Zugang zu den schriftlichen Buchführungsunterlagen voraus. Diese Beweissituation verschärft sich für den Gläubiger, wenn die Buchführungsunterlagen unvollständig oder sonst mangelhaft sind. Steht fest, daß der Geschäftsführer einer GesmbH die Konkurseröffnung nicht pflichtgemäß beantragt und der Gläubiger einen Ausfall erlitten hat, rechtfertigt es daher die Undurchsichtigkeit der Schuldnersphäre für den Gläubiger dem Geschäftsführer die Beweislast dafür aufzuerlegen, daß der Schaden des Gläubigers zur Gänze oder zumindest teilweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre und der Gläubiger durch die Konkursverschleppung nur in seiner Quote verkürzt wurde. Der Beklagte hat in dieser Richtung lediglich vorgebracht, daß auch bei rechtzeitiger Antragstellung im Zusammenhang mit der Auflösung der Dienstverhältnisse weitere Sozialversicherungsbeiträge aufgelaufen wären und der Beitragsausfall nicht geringer gewesen wäre, weil sämtliche Forderungen der GesmbH an Banken zediert gewesen seien (AS 8 Bd. römisch eins und AS 19 Bd. römisch zwei). Aus den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß bei rechtzeitiger Antragstellung die Beitragsforderungen der klagenden Partei selbst unter Berücksichtigung der Zessionen voll gedeckt gewesen wären und die klagende Partei keinen Ausfall erlitten hätte. Ob allfällige Absonderungsrechte an den Liegenschaften der GesmbH eine Beeinträchtigung der Deckung der klagenden Partei zur Folge gehabt hätten, ist mangels eines entsprechenden Vorbringens in erster Instanz nicht zu untersuchen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, die klagende Partei hätte auch bei pflichtgemäßem Verhalten einen Ausfall erlitten, nicht erbracht hat. Die Sache ist daher zur Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils reif (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Im Ergebnis erweist sich daher der Rekurs der klagenden Partei als berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.