Begründung:
Der Kläger hat im Jahre 1979 dem am 27. Oktober 1984 verstorbenen Karl H*** die Errichtung eines Wohnhauses in Absam übertragen. Dieses Haus hat er anfangs September 1981 bezogen. Bereits vor Bezug wies das Haus eine Reihe von Mängeln auf, die auch nachher nicht behoben wurden (bezüglich dieser Mängel wird auf die Wiedergabe der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht auf den Seiten 456 bis 466 des Aktes verwiesen). Mit der am 5. August 1982 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vorerst aus dem Titel des Schadenersatzes und der Gewährleistung (Preisminderung) S 425.272,-- s.A. mit der Behauptung, der Beklagte habe die Zusage zur Verbesserung der Mängel nicht eingehalten.
Nachdem ein Sachverständigengutachten eingeholt worden war, dehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juli 1984 (ON 18) das Klagebegehren auf S 1,619.210,-- s.A. aus. Dieser Schriftsatz wurde in der Tagsatzung vom 10. Oktober 1984 (ON 22) vorgetragen. Der Beklagte hat neben der Bestreitung der behaupteten Honorarvereinbarung und zum Teil auch der Mängel unter anderem Verfristung bzw. Verjährung der Klagsforderung eingewendet. Ferner hat er entstandene Mehrkosten bis zur Höhe der Klagsforderung kompensando geltend gemacht.
Das Erstgericht hat ausgesprochen, daß die Klagsforderung mit S 469.824,-- zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht besteht. Es hat daher dem Kläger den erwähnten Betrag samt Anhang zugesprochen und das Mehrbegehren von S 1,149.836,-- s.A. abgewiesen. Hiebei ging es von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Zwischen den Streitteilen war die Herstellung des Hauses zu einem Pauschalpreis von S 2,7 Mio. einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. In diesem Betrag waren sowohl die Kosten der Durchführung der Bauarbeiten und des Materials als auch die Planungs- und Einreichungskosten sowie die Bauleitung durch Karl H*** enthalten. Es kann nicht festgestellt werden, daß sich der Kläger zu weiteren Leistungen verpflichtet hat. Mit Ausnahme der festgestellten Mängel (siehe diesbezüglich die oben angegebenen Seiten des Aktes) war das Haus Anfang September 1981 fertiggestellt, so daß der Kläger mit seiner Familie einziehen konnte. Bereits im Frühsommer 1981 hatte jedoch der Kläger vorhandene Mängel immer wieder gerügt und deren Behebung gefordert. Lediglich die Mängel an der Balkonausrüstung und an der Eingangstüre zum Dachraum Ost waren nicht Gegenstand einer Rüge, weil diese Mängel dem Kläger damals noch nicht bekannt waren.
Karl H*** hatte noch im Sommer und Herbst 1981 dem Kläger gegenüber die gerügten Mängel anerkannt und deren Behebung zugesichert, jedoch diese Zusage nicht eingehalten. Aus diesem Grund setzte der Kläger Karl H*** mit Schreiben vom 30. März 1982 "für die Erledigung sämtlicher offenen Dinge" eine Frist bis zum 10. April 1982 und untersagte Karl H*** nach diesem Zeitpunkt ein Betreten der Liegenschaft.
Der Hauptmangel betraf die Fenster und Außentüren. Diesbezüglich hatte Karl H*** eine Verbesserung durch Anbringung von Verkleidungsleisten und durch Abdichtungsmaßnahmen vorgesehen. Seine Mängelbehebungszusage erstreckte sich daher auf eine solche Reparaturmaßnahme, nicht aber auf einen generellen Austausch von Fenstern und Türelementen. Bis zur Erstattung eines Gutachtens im vorliegenden Verfahren war dem Kläger nicht klar, daß zu einer ordnungsgemäßen Sanierung sämtliche Fenster und Außentürelemente ausgetauscht werden müssen. Man war vielmehr beiderseits der Meinung, die beschriebenen Maßnahmen würden ausreichen. Das Erstgericht hat im wesentlichen die ursprünglich geltend gemachten Ansprüch zuzüglich eines geringen Schadensbetrages zuerkannt, worin S 198.000,-- für die Fenster enthalten waren. Bezüglich des restlichen Klagebegehrens hat es Verjährung bzw. Präklusion angenommen.
Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil ausgesprochen, daß die Klagsforderungen mit S 130.644,-- zu Recht, hingegen die Gegenforderung nicht zu Recht besteht. Es hat daher die beklagte Verlassenschaft schuldig erkannt, dem Kläger diesen Betrag samt Anhang zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 216.966,-- s.A. wurde abgewiesen. In diesem Umfang ist die berufungsgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die erstrichterliche Entscheidung hinsichtlich eines Zuspruches von S 326.100,-- s.A. und der Abweisung von S 945.500,-- s.A. unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben. Es hat die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen und in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Was die Fenster anlange, so fehle es an Feststellungen darüber, inwieweit die aus diesem Titel begehrten Beträge der Anbringung von Fenstern nach der ursprünglichen Bestellung entsprechen. Soweit Beträge aus dem Titel der Gewährleistung angesprochen werden, käme hier nur die relative Berechnungsmethode in Frage. Diesbezüglich fehle es an Feststellungen über den Wert eines mängelfreien Werkes. Es sei auch übersehen worden, daß wegen des Mangels an sich nur Gewährleistung, im vorliegenden Fall durch Preisminderung, begehrt werden könne. Schadenersatz könne nur für den über diesen Mangel hinaus entstandenen Schaden verlangt werden. Vor entsprechenden ergänzenden Feststellungen sei die Sache nicht entscheidungsreif. Inwieweit der Kläger Erfüllungsansprüche oder einen allfälligen Wandlungsanspruch habe, müsse hier nicht geprüft werden, weil derartige Ansprüche von ihm gar nicht geltend gemacht worden seien. Was die Einhaltung der Frist des § 933 ABGB anlange, sei davon auszugehen, daß diese Frist mit der körperlichen Übergabe zu laufen beginne, im vorliegenden Fall also mit dem Einzug des Klägers in das Haus im September 1981. Durch die Klage vom 5. August 1982 habe der Kläger seine Gewährleistungsansprüche gewahrt. Die Ausdehnung des Klagebegehrens habe lediglich die Höhe zum Gegenstand gehabt, sich aber nicht auf noch nicht geltend gemachte Gewährleistungsansprüche bezogen. Demnach sei eine Verfristung nicht eingetreten. Der Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht verjährt, weil die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 1489 ABGB erst mit der Kenntnis des Schadens zu laufen beginne. Eine solche Kenntnis habe der Kläger erst nach seinem Einzug erlangt.Was die Fenster anlange, so fehle es an Feststellungen darüber, inwieweit die aus diesem Titel begehrten Beträge der Anbringung von Fenstern nach der ursprünglichen Bestellung entsprechen. Soweit Beträge aus dem Titel der Gewährleistung angesprochen werden, käme hier nur die relative Berechnungsmethode in Frage. Diesbezüglich fehle es an Feststellungen über den Wert eines mängelfreien Werkes. Es sei auch übersehen worden, daß wegen des Mangels an sich nur Gewährleistung, im vorliegenden Fall durch Preisminderung, begehrt werden könne. Schadenersatz könne nur für den über diesen Mangel hinaus entstandenen Schaden verlangt werden. Vor entsprechenden ergänzenden Feststellungen sei die Sache nicht entscheidungsreif. Inwieweit der Kläger Erfüllungsansprüche oder einen allfälligen Wandlungsanspruch habe, müsse hier nicht geprüft werden, weil derartige Ansprüche von ihm gar nicht geltend gemacht worden seien. Was die Einhaltung der Frist des Paragraph 933, ABGB anlange, sei davon auszugehen, daß diese Frist mit der körperlichen Übergabe zu laufen beginne, im vorliegenden Fall also mit dem Einzug des Klägers in das Haus im September 1981. Durch die Klage vom 5. August 1982 habe der Kläger seine Gewährleistungsansprüche gewahrt. Die Ausdehnung des Klagebegehrens habe lediglich die Höhe zum Gegenstand gehabt, sich aber nicht auf noch nicht geltend gemachte Gewährleistungsansprüche bezogen. Demnach sei eine Verfristung nicht eingetreten. Der Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht verjährt, weil die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gemäß Paragraph 1489, ABGB erst mit der Kenntnis des Schadens zu laufen beginne. Eine solche Kenntnis habe der Kläger erst nach seinem Einzug erlangt.
Der vom Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bezüglich S 945.000,-- s.A. erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Oktober 1987, S 100/87, der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren hat am 13. November 1987 die Prüfungstagsatzung stattgefunden, in der die noch offene Klagsforderung vom Masseverwalter bestritten wurde. Der Kläger hat daher beantragt, das Verfahren gegen den Masseverwalter fortzusetzen, weshalb im Revisionsverfahren gemäß § 7 KO an die Stelle des Beklagten der Masseverwalter zu treten hat. Es wird Sache des Klägers sein, im fortgesetzten Verfahren sein Klagebegehren entsprechend zu ändern.Über das Vermögen der Beklagten wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Oktober 1987, S 100/87, der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren hat am 13. November 1987 die Prüfungstagsatzung stattgefunden, in der die noch offene Klagsforderung vom Masseverwalter bestritten wurde. Der Kläger hat daher beantragt, das Verfahren gegen den Masseverwalter fortzusetzen, weshalb im Revisionsverfahren gemäß Paragraph 7, KO an die Stelle des Beklagten der Masseverwalter zu treten hat. Es wird Sache des Klägers sein, im fortgesetzten Verfahren sein Klagebegehren entsprechend zu ändern.
Die Mängelrüge des Rekurses wendet sich lediglich dagegen, daß das Berufungsgericht zur Überprüfung der Feststellung der Kosten für die Mängelbehebung an den Fenster- und Türelementen kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat. Abgesehen davon, daß es sich bei der Frage, ob Feststellungen aufgrund der vorhandenen Beweisergebnisse übernommen oder ob sie mit Hilfe eines weiteren Gutachtens überprüft werden müssen, um eine Beweisfrage handelt, die an den Obersten Gerichtshof nicht mehr herangetragen werden kann, ist nach Ansicht des Berufungsgerichtes bezüglich der Mängelbehebungskosten der Fenster- und Türelemente eine Verfahrensergänzung erforderlich. Diesbezüglich ist die Rechtssache nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes noch nicht spruchreif, weshalb es sich auch erübrigt, auf die bisherigen Feststellungsgrundlagen einzugehen.