Zu prüfen ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Diese ist im Verfahren Außerstreitsachen bei einer bestätigenden Entscheidung der zweiten Instanz gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität gegeben.Zu prüfen ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Diese ist im Verfahren Außerstreitsachen bei einer bestätigenden Entscheidung der zweiten Instanz gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität gegeben.
Verfahrensverstöße begründen eine Nichtigkeit nur dann, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind (EFSlg. 47.262). Die Geltendmachung eines einfachen Verfahrensverstoßes, wie etwa einer mangelhaften Tatsachenfeststellung, wird durch § 16 Abs. 1 AußStrG ausgeschlossen (EFSlg. 44.639). Fehlende Feststellungen - wie von der Antragstellerin gerügt - über Verbindungen einzelner Räumlichkeiten, wie etwa darüber, daß das Norbert S***Verfahrensverstöße begründen eine Nichtigkeit nur dann, wenn sie von einschneidender Bedeutung sind (EFSlg. 47.262). Die Geltendmachung eines einfachen Verfahrensverstoßes, wie etwa einer mangelhaften Tatsachenfeststellung, wird durch Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG ausgeschlossen (EFSlg. 44.639). Fehlende Feststellungen - wie von der Antragstellerin gerügt - über Verbindungen einzelner Räumlichkeiten, wie etwa darüber, daß das Norbert S***
zugewiesene Kabinett im Erdgeschoß keine Verbindung zur Küche aufweist (sondern vom Vorzimmer aus direkt betreten werden kann), daß dagegen aber das der Antragstellerin zugewiesene "Steinzimmer" nur von der Küche aus betreten werden kann, sowie darüber, daß die "Küche" nicht als Küche im eigentlichen Sinn anzusehen sei, da dieser Raum nur eine primitive Kochstelle aufweise, sind keinesfalls von solcher Schwere, daß sie einen Nichtigkeitsgrund zu bilden vermögen.
Eine Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt den Akteninhalt unrichtig wiedergibt und solcherart ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat (EFSlg. 47.242). Der Umstand, daß die in den Schenkungsverträgen zwischen dem Vater der Parteien und den beiden Antragsgegnern enthaltenen Vereinbarungen über die Benützung bestimmter Räume - wie sie vom Erstgericht festgestellt wurden - rechtlich bedeutungslos seien (wie im Revisionsrekurs geltend gemacht wird) und nicht festgestellt worden sei, daß sich die Antragstellerin gegen diese Vertragsbestimmungen ausgesprochen habe, stellt daher keine Aktenwidrigkeit dar.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit iS des § 16 Abs. 1 AußStrG liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, außer die Entscheidung verstößt gegen eine klare Gesetzeslage oder gegen die Grundprinzipien des Rechtes oder sie ist ganz willkürlich und mißbräuchlich (EFSlg. 47.208, 47.209). Der Hinweis, daß nicht alle Umstände berücksichtigt worden seien, vermag eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht zu begründen (EFSlg. 44.643). Grundsätze, nach denen die Regelung der Benützung einer gemeinschaftlichen Sache erfolgen soll, werden im Gesetz nicht aufgestellt. Eine im Rahmen des billigen Ermessens getroffene Benützungsregelung kann deshalb mangels zwingender gesetzlicher Richtlinien, die verletzt worden sein könnten, nicht im Wege des ao. Rekurses gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG bekämpft werden (MietSlg. 36.843, 34.799 ua.).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit iS des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, außer die Entscheidung verstößt gegen eine klare Gesetzeslage oder gegen die Grundprinzipien des Rechtes oder sie ist ganz willkürlich und mißbräuchlich (EFSlg. 47.208, 47.209). Der Hinweis, daß nicht alle Umstände berücksichtigt worden seien, vermag eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht zu begründen (EFSlg. 44.643). Grundsätze, nach denen die Regelung der Benützung einer gemeinschaftlichen Sache erfolgen soll, werden im Gesetz nicht aufgestellt. Eine im Rahmen des billigen Ermessens getroffene Benützungsregelung kann deshalb mangels zwingender gesetzlicher Richtlinien, die verletzt worden sein könnten, nicht im Wege des ao. Rekurses gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG bekämpft werden (MietSlg. 36.843, 34.799 ua.).
Daß und weshalb dem Erstantragsgegner Norbert S*** von der Wohnfläche des Hauses etwas mehr zugewiesen wurde, als seinem Miteigentumsanteil entspräche, wurde vom Erstgericht - mit Zustimmung des Rekursgerichtes - sorgfältig und unter Hinweis auf die Lage des Einzelfalls (da Norbert S*** der einzige von den Parteien ist, der das Haus tatsächlich bewohnt) begründet. Ein Rechtsmißbrauch oder eine Willkür kann daher in diesem Umstand nicht gefunden werden. Einen solchen wirft die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel den Vorinstanzen auch nicht vor. Sorgfältig begründet haben die Vorinstanzen auch die Zuweisung einzelner Räume sowie der Gartenflächen an die Miteigentümer zur gemeinsamen Benützung. Eine Rechtsverweigerung würde nur dann vorliegen, wenn die Vorinstanzen die Vornahme einer Benützungsregelung abgelehnt hätten. Wurde dagegen die gemeinsame Benützung einzelner Räume (wie insbesondere der Küche) und der zum gemeinsamen Objekt gehörigen Gartenflächen nach der Lage des Einzelfalles als zweckmäßigste Lösung erkannt, kann in der erfolgten Zuweisung zur gemeinsamen Benützung eine Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Der Umstand, daß auch eine andere Regelung möglich gewesen wäre, macht die getroffene Regelung noch nicht offenbar gesetzwidrig.
Ein Rekursgrund iS des § 16 Abs. 1 AußStrG ist sohin nicht gegeben. Das Rechtsmittel der Antragstellerin war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.Ein Rekursgrund iS des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG ist sohin nicht gegeben. Das Rechtsmittel der Antragstellerin war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.