Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht zulässig.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden. Gemäß § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes entschieden wird. Zur Unterhaltsbemessung gehört nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob der geschiedenen Ehegattin eine Erwerbstätigkeit (auch eine Teilzeitbeschäftigung oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung) im Sinne des § 66 EheG zugemutet werden kann (EFSlg. 44.085 mwN; 25.352 u.v.a.). Auch die Frage, ob die Familienbeihilfe bei der Bemessung des dem geschiedenen Ehemann aufzuerlegenden Unterhaltes als Abzugspost zu berücksichtigen ist, gehört zur Unterhaltsbemessung (EFSlg. 41.759, 34.993; 7 Ob 656/87). Insoweit die Revision diese beiden Fragen betrifft, ist sie daher schon nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO unzulässig. Im übrigen gilt auch für Unterhaltsstreitigkeiten, bei denen die Revision nicht schon nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO ausgeschlossen ist, die Rechtsmittelbeschränkung des § 500 Abs. 4 Z 1 ZPO (EFSlg. 44.097 f). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung liegt jedoch nicht vor. Daß bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Ehemann eintritt, ist ständige Rechtsprechung (EvBl. 1968/300; EFSlg. 29.651, 20.545 u.v.a.). Zur Frage, wann eine Lebensgemeinschaft vorliegt, gibt es, wie die Revisionsgegnerin zutreffend hervorhebt, eine umfangreiche Judikatur (EFSlg. 43.741 f mwN). Hervorzuheben ist, daß ein eheähnlicher Zustand vorliegen muß, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Doch müssen die vorhandenen Merkmale für die Annahme eines eheähnlichen Verhältnisses ausreichen. Es kommt hiebei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an (EFSlg. 46.305). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes hat sich in diesem Rahmen gehalten. Wurden aber die grundsätzlichen Rechtsfragen in Übereinstimmung mit der Judikatur gelöst, und richtet sich die Anfechtung nur gegen die zu der richtigen Lösung der grundsätzlichen Rechtsfragen nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehende Anwendung auf einen konkreten Einzelfall, sind diesbezüglich die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht gegeben (7 Ob 30/87).Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes entschieden wird. Zur Unterhaltsbemessung gehört nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob der geschiedenen Ehegattin eine Erwerbstätigkeit (auch eine Teilzeitbeschäftigung oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung) im Sinne des Paragraph 66, EheG zugemutet werden kann (EFSlg. 44.085 mwN; 25.352 u.v.a.). Auch die Frage, ob die Familienbeihilfe bei der Bemessung des dem geschiedenen Ehemann aufzuerlegenden Unterhaltes als Abzugspost zu berücksichtigen ist, gehört zur Unterhaltsbemessung (EFSlg. 41.759, 34.993; 7 Ob 656/87). Insoweit die Revision diese beiden Fragen betrifft, ist sie daher schon nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig. Im übrigen gilt auch für Unterhaltsstreitigkeiten, bei denen die Revision nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausgeschlossen ist, die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 500, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (EFSlg. 44.097 f). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung liegt jedoch nicht vor. Daß bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Ehemann eintritt, ist ständige Rechtsprechung (EvBl. 1968/300; EFSlg. 29.651, 20.545 u.v.a.). Zur Frage, wann eine Lebensgemeinschaft vorliegt, gibt es, wie die Revisionsgegnerin zutreffend hervorhebt, eine umfangreiche Judikatur (EFSlg. 43.741 f mwN). Hervorzuheben ist, daß ein eheähnlicher Zustand vorliegen muß, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen die Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Doch müssen die vorhandenen Merkmale für die Annahme eines eheähnlichen Verhältnisses ausreichen. Es kommt hiebei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an (EFSlg. 46.305). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes hat sich in diesem Rahmen gehalten. Wurden aber die grundsätzlichen Rechtsfragen in Übereinstimmung mit der Judikatur gelöst, und richtet sich die Anfechtung nur gegen die zu der richtigen Lösung der grundsätzlichen Rechtsfragen nicht in einem unlösbaren Widerspruch stehende Anwendung auf einen konkreten Einzelfall, sind diesbezüglich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht gegeben (7 Ob 30/87).
Demgemäß ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Revisionsbeantwortung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, hat sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Revisionsbeantwortung.