Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von S 13,569.802,-- s.A. mit der Behauptung, sie habe Erich S*** Computer um S 16,824.000,-- verkauft und mit diesem vereinbart, daß der Kaufpreis für den Weiterverkauf an sie zu leisten sei. Für den Transport der Ware zu dem in Aussicht genommenen Käufer in Italien sei die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte sei, in Aussicht genommen worden. Im Zuge der weiteren Verhandlungen sei schließlich vereinbart worden, daß der Kaufpreis an S*** zu zahlen sei, die Ware von der Beklagten aber nicht vor Einlangen dieses Kaufpreises ausgeliefert werden dürfe.
Ungeachtet dieser Vereinbarung habe die Beklagte die Ware in Italien ausgeliefert. Vom Käufer sei weder der Kaufpreis noch die Ware zu erlangen. S*** habe lediglich eine Teilzahlung geleistet. Die Beklagten hätten daher wegen Verstoßes ihrer aus der Vereinbarung übernommenen Verpflichtung den noch offenen Kaufpreis an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten bestritten die von der Klägerin behauptete Vereinbarung zwischen den Streitteilen. Ihr Auftraggeber sei lediglich S*** gewesen. Nachdem dieser in Rom erklärt hatte, die Kaufpreiszahlung sei ordnungsgemäß erfolgt, habe der von der Beklagten eingeschaltete Frachtführer die Entladung der Ware vorgenommen.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen. Hiebei gingen sie von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Für den Vertragspartner der Klägerin S*** sen. war stets dessen Sohn
S*** jun. entweder allein oder neben seinem Vater aufgetreten. Für
den Transport nach Rom hatte S*** jun. die Erstbeklagte
vorgeschlagen. Zwischen dieser, den beiden S*** (sen. und jun.) und
einem Vertreter der Klägerin wurde am 30. Mai 1985 die Angelegenheit
besprochen, wobei die von der Klägerin vorerst in Aussicht genommene
Barzahlung wegen der Höhe des Kaufpreises und demnach der
Unmöglichkeit eines baren Inkassos fallengelassen wurde. Die
Klägerin schlug schließlich eine sogenannte Swiftüberweisung des
Endabnehmers auf ihr Konto vor. Bei dieser Überweisung handelt es
sich um eine Anweisung eines ausländischen Kreditinstitutes auf das
Konto eines anderen, die, weil sie mit computer-unterstützter
Datenverarbeitung über eine Zentrale in Brüssel gesteuert wird,
äußerst rasch vorgenommen werden kann. Die Klägerin fertigte sofort
ein Schreiben (Beil./L) an die Erstbeklagte mit dem Inhalt an: "Wir
überreichen heute mit Lieferschein..... mit der Auflage, daß diese
Ware nur gegen Bezahlung des Endabnehmers übergeben wird. Den
Gegenwert unserer Lieferung..... werden Sie unverzüglich auf unser
Konto beim Österreichischen Kreditinstitut..... anweisen." Da noch
vor der Verladung der Ware S*** sen. gebeten hatte, die Überweisung
nicht auf ein Konto der Klägerin, sondern auf sein eigenes Konto
vornehmen zu lassen, strich ein Vertreter der Klägerin den Satz "Den
Gegenwert..... anweisen" durch. Der Brief wurde dem Vertreter der
Erstbeklagten ausgefolgt, der durch eigenhändige Unterschrift die Übernahme zur Weiterleitung an seine Geschäftsleitung bestätigte. Daraufhin wurde das Schriftstück bei der Klägerin kopiert und diese Kopie von S*** sen., mit dem Aufkleber "Erich S***...." versehen, dem Vertreter der Erstbeklagten übergeben.
Schon Tage vorher hatte S*** jun. den Transportauftrag bei der Erstbeklagten erteilt.
Die Fracht führte die Firma E*** aus, die, entgegen den von der Erstbeklagten ausgefüllten Frachtpapieren, im CMR-Schein die Kondition bar bei Übernahme nicht aufnahm, wohl aber von der Erstbeklagten die Anweisung erhielt, nur gegen Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der erfolgten Barzahlung die Ware auszufolgen.
Bei Ankunft der Ware in Rom war S*** jun. anwesend. Auf die Frage der Fahrer, ob die Bezahlung erfolgt sei, wies S*** jun. die Fahrer an, abzuladen, da es "mit der Bankgarantie in Ordnung gehe" (ob hiebei ausdrücklich von einer Bankgarantie die Rede war, ließ das Berufungsgericht offen). Noch bevor tatsächlich abgeladen wurde, rief einer der Fahrer der Firma E*** die Erstbeklagte an und fragte, ob er abladen dürfe, weil S*** jun. dies ausdrücklich wünsche. Der Vertreter der Erstbeklagten nahm dies zur Kenntnis und teilte mit, wenn dies eine Weisung des Absenders sei, so gehe sie in Ordnung. Überdies hörte der Fahrer ein Telefonat, das S*** jun. mit seinem Vater führte, woraus er klar entnehmen konnte, daß die Bezahlung bereits in Ordnung gegangen sei. Hierauf wurde die Entladung vorgenommen.
In der Folge kam es weder zur Bezahlung der Ware noch zu deren Rückstellung. S*** sen. zahlte bloß einen Teilbetrag an die Klägerin.
In ihrer rechtlichen Beurteilung gingen die Vorinstanzen davon aus, daß zwischen den Streitteilen keinerlei Vereinbarung abgeschlossen wurde. Auftraggeber gegenüber der Erstbeklagten sei ausschließlich S*** jun. gewesen. Dessen Weisung zur Entladung hätten daher die von der Erstbeklagten mit dem Transport betrauten Fahrer entsprechen müssen.