Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war von der O***
F*** m.b.H. mit der Errichtung der Erdgasleitung für die Ortsversorgung von Enns beauftragt. Die dazu nötigen Aushubarbeiten am Hauptplatz in Enns waren mit Bescheid und Verordnung der Stadtgemeinde Enns vom 4.Oktober 1984 für die Zeit vom 8.Oktober bis 10.Dezember 1984 bewilligt worden, wobei entsprechende Sicherungsmaßnahmen aufgetragen wurden. Hiebei wurde dem Beklagten gemäß § 90 Abs. 3 StVO vorgeschrieben, die benötigten Straßenflächen mit rot-weiß-gestreiften Schranken oder mit gleichwertigen Hilfsmitteln auch parallel zum Fahrbahnrand verkehrssicher abzusichern. Ferner wurde ihm gemäß § 43 StVO aufgetragen, für den Fußgängerverkehr, der von der jeweils abgesperrten auf die gegenüberliegende Seite zu verweisen ist, das Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (§ 52 Z 15 StVO) mit der Zusatztafel "Fußgänger", "Radfahrer" ... aufzustellen. Am 22.Oktober 1984 begannen die Arbeiter der Beklagten ungefähr um 7 Uhr 20 mit dem Aushub einer Künette im dortigen Parkplatzbereich auf dem westlichen Teil des Hauptplatzes. Um ca. 9 Uhr 50 stürzte die Klägerin, als Fußgängerin, in die ausgehobene Künette und verletzte sich.F*** m.b.H. mit der Errichtung der Erdgasleitung für die Ortsversorgung von Enns beauftragt. Die dazu nötigen Aushubarbeiten am Hauptplatz in Enns waren mit Bescheid und Verordnung der Stadtgemeinde Enns vom 4.Oktober 1984 für die Zeit vom 8.Oktober bis 10.Dezember 1984 bewilligt worden, wobei entsprechende Sicherungsmaßnahmen aufgetragen wurden. Hiebei wurde dem Beklagten gemäß Paragraph 90, Absatz 3, StVO vorgeschrieben, die benötigten Straßenflächen mit rot-weiß-gestreiften Schranken oder mit gleichwertigen Hilfsmitteln auch parallel zum Fahrbahnrand verkehrssicher abzusichern. Ferner wurde ihm gemäß Paragraph 43, StVO aufgetragen, für den Fußgängerverkehr, der von der jeweils abgesperrten auf die gegenüberliegende Seite zu verweisen ist, das Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Paragraph 52, Ziffer 15, StVO) mit der Zusatztafel "Fußgänger", "Radfahrer" ... aufzustellen. Am 22.Oktober 1984 begannen die Arbeiter der Beklagten ungefähr um 7 Uhr 20 mit dem Aushub einer Künette im dortigen Parkplatzbereich auf dem westlichen Teil des Hauptplatzes. Um ca. 9 Uhr 50 stürzte die Klägerin, als Fußgängerin, in die ausgehobene Künette und verletzte sich.
Die Künette war parallel zur Hausfront des Kaufhauses M*** in einem Abstand von ungefähr 5 m zum dort befindlichen Gehsteig geradlinig von der Bräuergasse zur Linzergasse hin in einer Breite von ungefähr 60 cm bis zu einer Tiefe von ungefähr 115 bis 120 cm ausgebaggert worden. Der dazu verwendete Löffelbagger zeigte mit der Baggerschaufel in Richtung Bräuergasse und war daher der späteren Unfallstelle zugewendet. Das ausgehobene Erdmaterial wurde sofort auf einen LKW verladen, der an die der Stadtplatzmitte zugewendeten Seite der Künette parallel zum Bagger herangefahren wurde. Für den Beklagten leitete Hermann E*** als Polier die Arbeiten. Dieser hatte Heinrich S*** mit der Absicherung der Baustelle betraut. Mit diesem abwechselnd leistete er für den Baggerführer Einweisungs- und Beobachtungsdienste.
Die am 5.März 1920 geborene, ortskundige und sehbehinderte Klägerin näherte sich gegen 9 Uhr 50, aus der Apotheke am Hauptplatz kommend, auf der dessen Mitte zugewendeten Seite der Künette unter Benützung der Parkplatzfläche dem Baustellenbereich und zwar von der Seite, wo der Bagger stand. Auch schon vor der Baustelle der Beklagten führte damals eine andere Baufirma Grabungsarbeiten durch, weshalb dort beim Gehsteigbereich Absperrungen vorhanden waren. Es standen auch Bauarbeiter mit Schaufeln herum. Außerdem waren Baumaschinen abgestellt. Die Klägerin wollte dieser Baustelle in einem großen Bogen ausweichen. Als sie etwa auf Höhe des Tores beim Kaufhaus M*** war, wechselte sie - durch den oder die vor ihr parkenden PKWs irritiert - ihre Gehrichtung und ging schnurstracks auf das Kaufhaus M*** zu, weil sie in diesem Gehbereich keine Behinderungen wahrnahm. Von dieser Position aus war das Fußgängerverweisungsschild, das die Arbeiter der Beklagten ungefähr auf Höhe des Beginnes der Künette bei der Bräuergasse aufgestellt hatten, mehrere Meter entfernt und von der Klägerin nicht passiert worden. Auf der Höhe des Tores des Kaufhauses M*** stürzte die Klägerin in die ausgehobene, nicht abgesicherte Künette und brach sich beide Beine. Erst durch ihre Rufe wurde Hermann E*** auf den Unfall aufmerksam, weil er vorher damit beschäftigt war, den Baggerführer einzuweisen. Auf die Vorgänge hinter sich hatte er nicht geachtet. Heinrich S*** war zur Unfallszeit nicht anwesend, sondern gerade dabei, vom gegenüberliegenden Teil des Hauptplatzes, ungefähr 80 m von der Unfallstelle entfernt, Schalbretter herbeizuholen, um damit einen Steg für die Fußgänger über den Graben zu schaffen. Die Künette war in dem Bereich zwischen Bräuergasse und Bagger bzw. LKW von der Bräuergasse beginnend ungefähr die ersten 5 bis 8 m seitwärts durch rot-weiße Plastikbänder abgesichert. Die Hausfront des Kaufhauses M*** hat eine Länge von 15,6 m, die Front des anschließenden Gasthauses B*** eine Länge von 7,7 m und die anschließende Front der S*** E*** eine Länge von 24,5 m. Der Eingang in das Geschäft M*** befindet sich in der Mitte der Hausfront und wiederum etwa im Mittel zwischen diesem Geschäftseingang und dem Ende des Hauses M***. Gleichfalls am Beginn des Gasthauses B*** ist jenes Eingangstor, auf dessen Höhe die Klägerin in die Künette stürzte (im übrigen kann auf die detaillierten Feststellungen des Erstgerichtes auf den Seiten 67 bis 75 des Aktes verwiesen werden).
Unter Annahme eines Drittel Mitverschuldens begehrt die Klägerin vom Beklagten den Ersatz von 242.878 S s.A. sowie die Feststellung, daß ihr der Beklagte für zwei Drittel der künftigen Schäden hafte. Das Erstgericht hat mit Teilurteil festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin zu einem Drittel für alle künftigen Folgen und Schäden aus dem Vorfall hafte. Das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung für ein weiteres Drittel hat es abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Teilurteil dahin abgeändert, daß es die Haftung des Beklagten für die Hälfte sämtlicher künftigen Unfallsfolgen bejahte. Es hat hiebei ausgesprochen, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S und der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes 60.000 S, insgesamt der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt.
In rechtlicher Hinsicht gingen beide Vorinstanzen von einer Haftung des Beklagten gemäß § 1315 ABGB aus. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sei die Untüchtigkeit nach dieser Gesetzesstelle ein relativer Begriff. Sie müsse immer für eine bestimmte Tätigkeit gegeben sein. In der Regel müsse es sich um einen habituellen Hang zur Mißachtung der Obliegenheiten handeln, doch könne sich aus einem einmaligen Versehen, das auf einer grob fahrlässigen Berufspflichtverletzung oder auf einem auffallenden Mangel an Gewissenhaftigkeit beruhe, die Untüchtigkeit erschließen lassen. Richtig sei, daß die Untüchtigkeit des sogenannten Besorgungsgehilfen vom Geschädigten zu beweisen sei sowie, daß ein einmaliges Versagen des Besorgungsgehilfen auch bei grober Fahrlässigkeit noch nicht regelmäßig einen Schluß auf das Vorliegen des habituellen Zustandes der Untüchtigkeit rechtfertige. Es sei aber keineswegs ausgeschlossen, den Besorgungsgehilfen bereits aufgrund eines einmaligen Versagens als untüchtig zu qualifizieren, und zwar dann, wenn sich aus der Art des Versagens schlüssig ergebe, daß es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehle oder daß ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliege, der Gehilfe also nicht geeignet sei, entsprechend fundamentalen Erkenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten. Ein derartiger Fall liege hier vor, weil der verantwortliche Besorgungsgehilfe nicht imstande gewesen sei, eine so einfache Anordnung, wie sie die im erwähnten Bescheid der Gemeinde vorgeschriebene Anbringung einer rot-weißen Abschrankung darstelle, zu befolgen bzw. für deren Befolgung zu sorgen. Er hätte sich im klaren sein müssen, daß gerade die rot-weiße Abschrankung jenes Mittel wäre, einen sich der Baustelle nähernden Verkehrsteilnehmer auf die besondere Art der von der Künette ausgehenden Gefahr aufmerksam zu machen. Daß solche Pflichtwidrigkeiten generell die Eignung hätten, derartige Schäden herbeizuführen, liege auf der Hand, weshalb auch die Adäquanz des Verhaltens im Verhältnis zum eingetretenen Erfolg zu bejahen sei. Hiezu komme noch als besonderes Gefahrenmoment, daß das Fehlen einer Absicherung während eines relativ langen Zeitraumes bestanden habe, wobei die Arbeiten in einem Bereich ausgeführt worden seien, in dem man mit der Wahrscheinlichkeit ständigen Fußgängerverkehrs rechnen hätte müssen. Der Beklagte hafte für die Untüchtigkeit seiner Besorgungsgehilfen, ohne daß es auf die Kenntnis der Untüchtigkeit ankäme.In rechtlicher Hinsicht gingen beide Vorinstanzen von einer Haftung des Beklagten gemäß Paragraph 1315, ABGB aus. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sei die Untüchtigkeit nach dieser Gesetzesstelle ein relativer Begriff. Sie müsse immer für eine bestimmte Tätigkeit gegeben sein. In der Regel müsse es sich um einen habituellen Hang zur Mißachtung der Obliegenheiten handeln, doch könne sich aus einem einmaligen Versehen, das auf einer grob fahrlässigen Berufspflichtverletzung oder auf einem auffallenden Mangel an Gewissenhaftigkeit beruhe, die Untüchtigkeit erschließen lassen. Richtig sei, daß die Untüchtigkeit des sogenannten Besorgungsgehilfen vom Geschädigten zu beweisen sei sowie, daß ein einmaliges Versagen des Besorgungsgehilfen auch bei grober Fahrlässigkeit noch nicht regelmäßig einen Schluß auf das Vorliegen des habituellen Zustandes der Untüchtigkeit rechtfertige. Es sei aber keineswegs ausgeschlossen, den Besorgungsgehilfen bereits aufgrund eines einmaligen Versagens als untüchtig zu qualifizieren, und zwar dann, wenn sich aus der Art des Versagens schlüssig ergebe, daß es ihm an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen überhaupt fehle oder daß ein auffallender Mangel an Gewissenhaftigkeit vorliege, der Gehilfe also nicht geeignet sei, entsprechend fundamentalen Erkenntnissen seines Tätigkeitsbereiches zu arbeiten. Ein derartiger Fall liege hier vor, weil der verantwortliche Besorgungsgehilfe nicht imstande gewesen sei, eine so einfache Anordnung, wie sie die im erwähnten Bescheid der Gemeinde vorgeschriebene Anbringung einer rot-weißen Abschrankung darstelle, zu befolgen bzw. für deren Befolgung zu sorgen. Er hätte sich im klaren sein müssen, daß gerade die rot-weiße Abschrankung jenes Mittel wäre, einen sich der Baustelle nähernden Verkehrsteilnehmer auf die besondere Art der von der Künette ausgehenden Gefahr aufmerksam zu machen. Daß solche Pflichtwidrigkeiten generell die Eignung hätten, derartige Schäden herbeizuführen, liege auf der Hand, weshalb auch die Adäquanz des Verhaltens im Verhältnis zum eingetretenen Erfolg zu bejahen sei. Hiezu komme noch als besonderes Gefahrenmoment, daß das Fehlen einer Absicherung während eines relativ langen Zeitraumes bestanden habe, wobei die Arbeiten in einem Bereich ausgeführt worden seien, in dem man mit der Wahrscheinlichkeit ständigen Fußgängerverkehrs rechnen hätte müssen. Der Beklagte hafte für die Untüchtigkeit seiner Besorgungsgehilfen, ohne daß es auf die Kenntnis der Untüchtigkeit ankäme.
Das Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall erblickten beide Vorinstanzen darin, daß die Klägerin nicht genügend Aufmerksamkeit auf die Beschaffenheit des von ihr benützten Weges gerichtet habe. Während jedoch das Erstgericht dieses Mitverschulden mit zwei Drittel annahm, erachtete das Berufungsgericht das beiderseitige Verschulden als gleich groß.
Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt, wohl aber die von der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebrachte Berufung.