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Entscheidung 7 Ob 73/03s×

Entscheidung 7 Ob 73/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob73/03s

Entscheidungsdatum

28.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia K*****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Anna G*****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer, Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 72,672,95 sA) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. November 2002, GZ 6 R 194/02z-124, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dem Obersten Gerichtshof im Nachhang vorgelegt; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Darüber hinaus ist eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Paragraphen 507 a, Absatz 2, 508 a, Absatz 2, ZPO nicht erfolgt.

Anmerkung

E69502 7Ob73.03s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00073.03S.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20030428_OGH0002_0070OB00073_03S0000_000