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Entscheidung 7 Ob 73/24x×

Entscheidung 7 Ob 73/24x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob73/24x

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei D* AG, *, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 68.787,80 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. März 2024, GZ 4 R 24/24x-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Kläger zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[2] 1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt einer Jahre nach dem Vertragsabschluss des Klägers datierenden, im Internet mit mehreren Hinweisen auf Italien auffindbaren „Nota Informativa“ der Beklagten zu einem anderen Versicherungsprodukt, als jenes des Klägers, von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht als maßgeblich für seinen eigenen – in Österreich abgeschlossenen – Versicherungsvertrag angesehen werden könne, weshalb sich daraus auch kein Fehlverhalten der Beklagten nach Paragraph 128, Absatz eins, VAG oder eine irreführende Geschäftspraktik ableiten lasse, ist nicht korrekturbedürftig.

[3] 2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E141575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00073.24X.0522.000

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JJT_20240522_OGH0002_0070OB00073_24X0000_000