[12] Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des Erfordernisses des Austretens von Leitungswasser aus angeschlossenen Einrichtungen in der Leitungswasserversicherung fehlt, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[13] 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). 1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[14] 1.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (RS0080166 [T10]). Den Versicherungsnehmer trifft für das Vorliegen des Versicherungsfalls nach der allgemeinen Risikoumschreibung die Behauptungs- und Beweislast (vgl RS0043438; RS0080003). 1.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (RS0080166 [T10]). Den Versicherungsnehmer trifft für das Vorliegen des Versicherungsfalls nach der allgemeinen Risikoumschreibung die Behauptungs- und Beweislast vergleiche RS0043438; RS0080003).
Zur Technikversicherung
[15] 2.1. Nach den Feststellungen handelt es sich beim beschädigten Heizkessel um eine Betriebsanlage, die aus einem Wärmetauscher und einem Brennraum, also zwei Einheiten, besteht. Der Schaden ist durch einen Bruch einer Schweißstelle innerhalb des Wärmetauschers eingetreten.
[16] 2.2. Die Vorinstanzen haben ausgehend von diesen Feststellungen zutreffend eine Deckung aus der Technikversicherung abgelehnt, weil keine nach Art 3 F454 geforderte von außen verursachte Beschädigung oder Zerstörung des Heizkessels vorliegt. 2.2. Die Vorinstanzen haben ausgehend von diesen Feststellungen zutreffend eine Deckung aus der Technikversicherung abgelehnt, weil keine nach Artikel 3, F454 geforderte von außen verursachte Beschädigung oder Zerstörung des Heizkessels vorliegt.
[17] 2.3. Dass durch die funktionale Trennung der beiden Einheiten Wärmetauscher und Brennraum innerhalb der Maschine „Heizkessel“ eine Beschädigung (des Brennraums) von außen eingetreten sei, weil das Wasser aus dem Wärmetauscher ausgetreten sei und den Brennraum beschädigt habe, und dies bereits den Versicherungsfall verwirklicht, wie von der Revision argumentiert, findet keine Grundlage in den vereinbarten Bedingungen, die nicht auf die einzelnen (Austausch-)Einheiten, sondern auf die versicherte Sache abstellen und eine Beschädigung oder Zerstörung dieser von außen verlangen (zur diesbezüglich abweichenden Bedingungslage in Deutschland Voit in Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz32 [2024] ABE 2011 A.2.2. und AMB 2011 A2.2).
[18] Mit dem Wortlaut der Bestimmung ist es außerdem nicht in Einklang zu bringen, dass für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer allein maßgeblich sei, ob der Schaden nicht zum normalen Betriebsablauf gehöre und auch ein Ereignis, das von einem anderen Teil der Maschine ausgegangen sei, ein von außen kommender Schadenfaktor sei. Diese Ansicht wird von der Revision auch nicht begründet.
Zur Leitungswasserversicherung
[19] 3. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend beurteilt, dass Art 1 erster Satz Allgemeiner Teil AWBK einer Deckung aus der Leitungswasserversicherung nicht entgegensteht. Die Bestimmung stellt aber keine Subsidiaritätsklausel dar, sondern mit ihr wird aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers klargestellt, dass speziellere (etwa einzelvertragliche) Vereinbarungen zur Leitungswasserversicherung den AWBK vorgehen. Die im Bündelversicherungsvertrag ebenfalls enthaltene Technikversicherung stellt keine derartige speziellere Vereinbarung dar, sondern deckt andere Risiken als die Leitungswasserversicherung ab, und hat daher keinen Einfluss auf die Gültigkeit der AWBK. 3. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend beurteilt, dass Artikel eins, erster Satz Allgemeiner Teil AWBK einer Deckung aus der Leitungswasserversicherung nicht entgegensteht. Die Bestimmung stellt aber keine Subsidiaritätsklausel dar, sondern mit ihr wird aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers klargestellt, dass speziellere (etwa einzelvertragliche) Vereinbarungen zur Leitungswasserversicherung den AWBK vorgehen. Die im Bündelversicherungsvertrag ebenfalls enthaltene Technikversicherung stellt keine derartige speziellere Vereinbarung dar, sondern deckt andere Risiken als die Leitungswasserversicherung ab, und hat daher keinen Einfluss auf die Gültigkeit der AWBK.
[20] 4. Das Berufungsgericht kam unter Verweis auf die Entscheidung 7 Ob 184/22t zum Ergebnis, dass der Heizkessel in seiner Gesamtheit als angeschlossene Einrichtung zu qualifizieren sei und verneinte den Versicherungsfall, weil der Austritt von Leitungswasser innerhalb der angeschlossenen Einrichtung Heizkessel, nicht aber aus deren Zu- oder Ableitungsrohren oder aus der Einrichtung selbst erfolgt sei.
[21] Demgegenüber vertritt die Revision, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter „Leitungswasser“ Wasser verstehe, das einem Rohrsystem entstamme (Heizkreislauf) und bestimmungswidrig aus diesem austrete und einen Schaden verursache.
[22] Argumente für diese Rechtsansicht liefert die Revision nicht. Die von ihr zitierte Rechtsprechung zur engen Auslegung von Risikoausschlüssen ist nicht einschlägig, weil hier kein Ausschlussgrund, sondern die primäre Risikobegrenzung in Frage steht. Es trifft auch nicht zu, dass das Berufungsgericht Deckungsvoraussetzungen über den Wortlaut der Klausel hinaus verschärft.
[23] 5.1. Die Leitungswasserschaden-Versicherung war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Fachsenats. Diese Rechtsprechung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Sie ist eine Sachversicherung, die dem Erhalt des Gebäudes, sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient (7 Ob 118/17d mwN; RS0113625). Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst (vgl RS0123409). 5.1. Die Leitungswasserschaden-Versicherung war bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Fachsenats. Diese Rechtsprechung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Versicherung gegen Leitungswasser bietet Schutz gegen Schäden, die durch den Austritt von Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen entstehen. Sie ist eine Sachversicherung, die dem Erhalt des Gebäudes, sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient (7 Ob 118/17d mwN; RS0113625). Unter Leitungswasser ist aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austretendes Wasser zu verstehen, wobei der Versicherungsschutz auch Flüssigkeitsaustritt am Ende einer wasserführenden Rohrleitung umfasst vergleiche RS0123409).
[24] 5.2. Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des – hier – Art 4 AWBK ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist (7 Ob 135/22m; 7 Ob 118/17d je mwN). 5.2. Eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des – hier – Artikel 4, AWBK ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist (7 Ob 135/22m; 7 Ob 118/17d je mwN).
[25] 6.1. Der Heizkessel, der aus den beiden Einheiten Wärmetauscher und Brennraum besteht, bildet nach Anschluss an die Heizungsanlage mit dieser zusammen ein geschlossenes System. Er ist daher eine angeschlossene Einrichtung im Sinn der Versicherungsbedingungen.
[26] 6.2. Zu 7 Ob 184/22t wurde das Vorliegen des Risikoausschlusses des Art 2.4 AWB 2009 (Nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses: […] 4. Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen) mit der Begründung bejaht, dass der Bruch an einer Rohrleitung eingetreten ist, die ein Bestandteil der angeschlossenen Einrichtung „Pufferspeicher“ war. Somit lag ein Bruchschaden an der angeschlossenen Einrichtung selbst und kein vom Ausschluss nicht erfasster Bruchschaden an einer wasserführenden Leitung vor. Die Leitungen innerhalb einer angeschlossenen Einrichtung sind demnach dieser und nicht den (übrigen) wasserführenden Leitungen zuzurechnen. Nichts anderes hat beim hier zu beurteilenden Heizkessel und dessen Bestandteil Wärmetauscher zu gelten. 6.2. Zu 7 Ob 184/22t wurde das Vorliegen des Risikoausschlusses des Artikel 2 Punkt 4, AWB 2009 (Nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses: […] 4. Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen) mit der Begründung bejaht, dass der Bruch an einer Rohrleitung eingetreten ist, die ein Bestandteil der angeschlossenen Einrichtung „Pufferspeicher“ war. Somit lag ein Bruchschaden an der angeschlossenen Einrichtung selbst und kein vom Ausschluss nicht erfasster Bruchschaden an einer wasserführenden Leitung vor. Die Leitungen innerhalb einer angeschlossenen Einrichtung sind demnach dieser und nicht den (übrigen) wasserführenden Leitungen zuzurechnen. Nichts anderes hat beim hier zu beurteilenden Heizkessel und dessen Bestandteil Wärmetauscher zu gelten.
[27] 6.3. Nach den AWBK sind von der Leitungswasserversicherung (nur) Schäden durch Austreten von Leitungswasser aus den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder angeschlossenen Einrichtungen erfasst. Es wird also nicht darauf abgestellt, dass das Leitungswasser in dafür nicht vorgesehene Bereiche innerhalb des Leitungssystems oder der Einrichtung gelangt, sondern es ist ein Austreten aus den Rohren und Einrichtungen erforderlich. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht dies dahingehend, dass das Leitungswasser tatsächlich aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder einer angeschlossenen Einrichtung selbst ausgetreten sein muss, um einen versicherten Schaden darzustellen.
[28] 6.4. Die angeschlossene Einrichtung ist dabei in in ihrer Gesamtheit zu betrachten (vgl 7 Ob 184/22t), sodass hier wesentlich ist, dass der Wärmetauscher, in dem eine Schweißnaht gebrochen ist, einen Teil der angeschlossenen Einrichtung Heizkessel darstellt. 6.4. Die angeschlossene Einrichtung ist dabei in in ihrer Gesamtheit zu betrachten vergleiche 7 Ob 184/22t), sodass hier wesentlich ist, dass der Wärmetauscher, in dem eine Schweißnaht gebrochen ist, einen Teil der angeschlossenen Einrichtung Heizkessel darstellt.
[29] 7. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist Leitungswasser aber weder aus Zu- oder Ableitungsrohren, noch aus der angeschlossenen Einrichtung selbst ausgetreten. Damit wurde der Versicherungsfall gerade nicht verwirklicht.
[30] 8. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41 und 50 ZPO. 8. Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.