Der von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht eine Bewertung der Streitsache vorgenommen. Diese Notwendigkeit ergibt sich schon aus § 500 Abs2 Z 3 ZPO, weil dort festgehalten ist, daß die in § 49 Abs1 Z 5 JN genannten Streitigkeiten, zu denen auch der vorliegende Kündigungsprozeß gehört, jedenfalls mit einem 15.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten sind. Eine solche Bestimmung wäre überflüssig, falls eine Bewertung der in § 49 Abs1 Z 5 JN genannten Streitigkeiten nicht vorzunehmen wäre. Ist aber eine solche Bewertung vorzunehmen, so kann der diesbezügliche Ausspruch gemäß § 500 Abs4 ZPO nicht wirksam bekämpft werden.Der von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat das Berufungsgericht mit Recht eine Bewertung der Streitsache vorgenommen. Diese Notwendigkeit ergibt sich schon aus Paragraph 500, Abs2 Ziffer 3, ZPO, weil dort festgehalten ist, daß die in Paragraph 49, Abs1 Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten, zu denen auch der vorliegende Kündigungsprozeß gehört, jedenfalls mit einem 15.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten sind. Eine solche Bestimmung wäre überflüssig, falls eine Bewertung der in Paragraph 49, Abs1 Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten nicht vorzunehmen wäre. Ist aber eine solche Bewertung vorzunehmen, so kann der diesbezügliche Ausspruch gemäß Paragraph 500, Abs4 ZPO nicht wirksam bekämpft werden.
Richtig ist, daß das Berufungsgericht nicht berechtigt wäre, die erstgerichtliche Entscheidung nur wegen Bedenken gegen die Beweiswürdigung aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist hier entscheidend, ob es sich bei den Ausführungen des Erstgerichtes, die Beklagte sei all ihren Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag nachgekommen und habe eine Pachtschillingvorauszahlung bis Juni 1987 geleistet, um eine Tatsachenfeststellung oder um eine rechtliche Beurteilung handelt. Richtig hat das Berufungsgericht jedenfalls erkannt, daß, wenn die Wendung des Erstgerichtes als rechtliche Beurteilung aufzufassen wäre, die hiefür erforderlichen Feststellungen jedoch fehlten, Feststellungsmängel vorlägen und solche Mängel keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern unrichtige rechtliche Beurteilung begründen würden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1774).
Der Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Änderung der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ohne Beweiswiederholung ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht die erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen nicht durch eigene Feststellungen ersetzt, sondern die vorhandenen Feststellungen als zur rechtlichen Beurteilung nicht ausreichend bezeichnet hat. Zu einer solchen Vorgangsweise ist das Berufungsgericht auch ohne Beweiswiederholung berechtigt. Was nun die entscheidende Frage anlangt, ob die vorgenannten erstgerichtlichen Ausführungen als Tatsachenfeststellung oder als rechtliche Beurteilung anzusehen sind, ist dem Rekurs allerdings darin beizupflichten, daß im allgemeinen die Wendung, eine bestimmte Zahlung sei entrichtet worden, als Feststellung der Tatsache einer solchen Zahlung zu werten ist. Die Wendung, eine Partei sei allen ihren Verpflichtungen aus einem Vertrag nachgekommen, ist dagegen lediglich eine Schlußfolgerung aus bestimmten Tatsachen, nämlich daraus, was zwischen diesen Parteien vereinbart wurde und welche Leistungen auf welche Weise erbracht worden sind. Letzten Endes gilt dies aber auch von der Ausführung, ein Pachtschilling sei bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichtet worden. Auch hier sind die entscheidenden Tatsachen, was zwischen den Parteien bezüglich des Pachtschillings vereinbart wurde und wer auf welche Weise welche Leistungen erbracht hat. Aus diesen Tatsachen ergibt sich die rechtliche Schlußfolgerung, ob eine Pachtschillingforderung befriedigt worden ist. Natürlich wird die Reduktion auf die bloß rechtliche Schlußfolgerung dann als Tatsachenfeststellung genügen, wenn nur strittig ist, ob eine an sich ihrer Form nach unbestrittene Leistung überhaupt erbracht wurde oder nicht, wenn also zum Beispiel der Schuldner Barzahlung behauptet und der Gläubiger ohne weitere Behauptungen die Barzahlung bestreitet. Ist dagegen neben der Frage der Erbringung von Leistungen überhaupt strittig, was geleistet wurde und inwieweit derartige Leistungen auf eine Schuld anzurechnen sind, so stellt der Satz, die vertraglichen Leistungen seien erbracht worden, nur eine rechtliche Schlußfolgerung aus den entscheidenden Tatsachen dar. Wird diese Schlußfolgerung wiedergegeben, ohne entsprechende Tatsachen eindeutig festzustellen, so liegen Feststellungsmängel vor, die eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, daß nicht nur die Tatsache strittig ist, ob der Schuldner dem Gläubiger den vereinbarten Geldbetrag übergeben hat oder nicht, sondern auch welche Verpflichtungen die Beklagte überhaupt hatte, welche Leistungen sie im einzelnen erbrachte und inwieweit diese Leistungen auf die Pachtzinsschuld Anrechnung finden konnten. Letzteres ist eine Rechtsfrage, die aber nur auf Grund eindeutiger Feststellungen gelöst werden kann. Hier weist das Berufungsgericht zutreffend auf widersprüchliche Feststellungen hin. Schließlich wird auch vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß sowohl die Echtheit als auch die Richtigkeit einer Reihe vorgelegter Urkunden bestritten worden ist und daß diesbezüglich die Beweispflicht denjenigen trifft, der sich auf diese Urkunden beruft. Im Falle einer solchen Bestreitung können solche Urkunden der Entscheidung nur dann zugrundegelegt werden, wenn und insoweit das Gericht eindeutig nicht nur die Echtheit, sondern auch ihre Richtigkeit feststellt. Eine solche Feststellung fehlt im vorliegenden Fall. Da sohin die vom Berufungsgericht aufgezeigten Feststellungsmängel vorliegen und diese Mängel von entscheidender Bedeutung für die Sachentscheidung sind, erweist sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Berufungsgericht als richtig.
Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß, falls wirksame Vorauszahlungen auf den Pachtschilling geleistet worden wären, unerörtert bleiben könnte, wer diese Zahlungen geleistet hat und ob er dazu durch die Beklagte bevollmächtigt war. Unbestritten ist nämlich, daß allfällige Zahlungen mit Zustimmung des Gläubigers erfolgt sind. Mit Zustimmung des Gläubigers können aber dritte Personen auch gegen den Willen des Schuldners leisten (Koziol-Welser I8, 261 ua). Warum dies bei Vorauszahlungen auf erst entstehende Schulden anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Grund für die wiedergegebene Rechtsansicht ist, daß, sieht man von Leistungen höchstpersönlicher Natur ab, der Gläubiger Interesse nur an der Befriedigung seiner Forderung haben kann, nicht aber daran, wer die Befriedigung vornimmt. Vorauszahlungen stellen nichts anderes als eine vorweggenommene Befriedigung von Gläubigerforderungen dar, weshalb die Interessenlage nicht anders ist als bei der Zahlung bereits fälliger Schulden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.