Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Nach dem für die Beurteilung des Einwandes der mangelnden Passivlegitimation der beklagten Partei maßgeblichen HOG sind die wissenschaftlichen Hochschulen (im folgenden nur Hochschulen) Anstalten des Bundes. Die Hochschulen und Fakultäten haben jedoch Rechtspersönlichkeit, soweit sie Angelegenheiten besorgen, auf die die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 lit. w und x oder § 38 Abs. 1 lit. l und m oder § 52 Abs. 2 lit. w und x anzuwenden sind (§ 1 HOG). Die Technischen Hochschulen gliedern sich in eine Fakultät für Bauingenieurwesen und Architekten, eine Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik und in eine Fakultät für Naturwissenschaften (§ 7 Abs. 2). Akademische Behörden an den Technischen Hochschulen sind die Fakultätskollegien, die Dakane, der Akademische Senat, das Gesamtkollegium und der Rektor. Zum Wirkungsbereich der Fakultätskollegien gehört unter anderem der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die die Fakultät begünstigen, namens der Fakultät (§ 38 Abs. 1 lit. l).Nach dem für die Beurteilung des Einwandes der mangelnden Passivlegitimation der beklagten Partei maßgeblichen HOG sind die wissenschaftlichen Hochschulen (im folgenden nur Hochschulen) Anstalten des Bundes. Die Hochschulen und Fakultäten haben jedoch Rechtspersönlichkeit, soweit sie Angelegenheiten besorgen, auf die die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, Litera w und x oder Paragraph 38, Absatz eins, Litera l und m oder Paragraph 52, Absatz 2, Litera w und x anzuwenden sind (Paragraph eins, HOG). Die Technischen Hochschulen gliedern sich in eine Fakultät für Bauingenieurwesen und Architekten, eine Fakultät für Maschinenwesen und Elektrotechnik und in eine Fakultät für Naturwissenschaften (Paragraph 7, Absatz 2,). Akademische Behörden an den Technischen Hochschulen sind die Fakultätskollegien, die Dakane, der Akademische Senat, das Gesamtkollegium und der Rektor. Zum Wirkungsbereich der Fakultätskollegien gehört unter anderem der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die die Fakultät begünstigen, namens der Fakultät (Paragraph 38, Absatz eins, Litera l,).
Solche Angelegenheiten betreffende Beschlüsse des Fakultätskollegiums bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht (§ 38 Abs. 2). Die Durchführung der Beschlüsse des Fakultätskollegiums obliegt dem Dekan als Vorstand der Fakultät und Vorsitzenden des Fakultätskollegiums (§ 40 in Verbindung mit § 28). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach den obgenannten Bestimmungen den Fakultäten der Technischen Hochschule Wien bei Abschluß von unentgeltlichen Rechtsgeschäften unter Lebenden im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. l Teilrechtsfähigkeit zukam. Die Vertretung der Fakultät nach außen im Rahmen ihrer beschränkten Rechtsfähigkeit oblag jedoch, wie durch die Bestimmungen der §§ 28 und 40 HOG über die Durchführung der Beschlüsse der Fakultätskollegien klargestellt ist, dem Dekan der Fakultät. Prof.Dr. H*** war zu dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt (November 1974) nur Vorstand eines Institutes als einer organisatorischen Einheit zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben, nicht aber auch Dekan einer Fakultät. (Letzteres ergibt sich aus der Feststellung des Erstgerichtes über die Eintragung im Amtskalender 1974/75, dessen Redaktionsschluß der Mai 1974 war, im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 22 und 27 HOG, wonach die Dekane jährlich im Monat Juni des ausgehenden Studienjahres für jeweils ein Studienjahr zu wählen sind.) Prof.Dr. H*** kam daher Organstellung weder für eine der obgenannten teilrechtsfähigen Institutionen noch auch für die beklagte Partei zu. Die ausdrückliche rechtsgeschäftliche Einräumung einer Vertretungsmacht durch ein Organ der in Betracht kommenden Rechtsträger wurde nicht einmal behauptet. Auch für eine Bevollmächtigung des Prof.Dr.H*** nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht fehlt es, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, an einem entsprechenden Sachvorbringen. Ein Verhalten der zuständigen Organe, das den (gutgläubigen) Kläger zur Annahme berechtigt hätte, dem Prof.Dr. H*** sei Vertretungsmacht eingeräumt worden (vgl. hiezu Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu § 867), wurde nicht behauptet. Es kann daher im vorliegenden Fall auch die Frage unerörtert bleiben, ob es sich bei den Bestimmungen des HOG über die Beschlußfassung durch die Fakultätskollegien in den zu ihrem selbständigen Wirkungsbereich gehörenden Agenden, soweit sie den Abschluß von Rechtsgeschäften betreffen, bloß um interne Organisationsvorschriften handelt oder ob diese eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Dekans beinhalten (vgl. SZ 54/111).Solche Angelegenheiten betreffende Beschlüsse des Fakultätskollegiums bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht (Paragraph 38, Absatz 2,). Die Durchführung der Beschlüsse des Fakultätskollegiums obliegt dem Dekan als Vorstand der Fakultät und Vorsitzenden des Fakultätskollegiums (Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 28,). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach den obgenannten Bestimmungen den Fakultäten der Technischen Hochschule Wien bei Abschluß von unentgeltlichen Rechtsgeschäften unter Lebenden im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera l, Teilrechtsfähigkeit zukam. Die Vertretung der Fakultät nach außen im Rahmen ihrer beschränkten Rechtsfähigkeit oblag jedoch, wie durch die Bestimmungen der Paragraphen 28 und 40 HOG über die Durchführung der Beschlüsse der Fakultätskollegien klargestellt ist, dem Dekan der Fakultät. Prof.Dr. H*** war zu dem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt (November 1974) nur Vorstand eines Institutes als einer organisatorischen Einheit zur Durchführung von Lehr- und Forschungsaufgaben, nicht aber auch Dekan einer Fakultät. (Letzteres ergibt sich aus der Feststellung des Erstgerichtes über die Eintragung im Amtskalender 1974/75, dessen Redaktionsschluß der Mai 1974 war, im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 27 HOG, wonach die Dekane jährlich im Monat Juni des ausgehenden Studienjahres für jeweils ein Studienjahr zu wählen sind.) Prof.Dr. H*** kam daher Organstellung weder für eine der obgenannten teilrechtsfähigen Institutionen noch auch für die beklagte Partei zu. Die ausdrückliche rechtsgeschäftliche Einräumung einer Vertretungsmacht durch ein Organ der in Betracht kommenden Rechtsträger wurde nicht einmal behauptet. Auch für eine Bevollmächtigung des Prof.Dr.H*** nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht fehlt es, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, an einem entsprechenden Sachvorbringen. Ein Verhalten der zuständigen Organe, das den (gutgläubigen) Kläger zur Annahme berechtigt hätte, dem Prof.Dr. H*** sei Vertretungsmacht eingeräumt worden vergleiche hiezu Rummel in Rummel ABGB Rdz 9 zu Paragraph 867,), wurde nicht behauptet. Es kann daher im vorliegenden Fall auch die Frage unerörtert bleiben, ob es sich bei den Bestimmungen des HOG über die Beschlußfassung durch die Fakultätskollegien in den zu ihrem selbständigen Wirkungsbereich gehörenden Agenden, soweit sie den Abschluß von Rechtsgeschäften betreffen, bloß um interne Organisationsvorschriften handelt oder ob diese eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Dekans beinhalten vergleiche SZ 54/111).
Auszugehen ist davon, daß Prof.Dr. Ernst H*** keine Vertretungsmacht besaß. Vollmachtsloses Handeln führt im Privatrecht grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes (vgl. Strasser in Rummel, ABGB Rdz 11 zu den §§ 1016, 1017). Eine nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes wurde vom Kläger gleichfalls nicht behauptet und auch in dieser Richtung nichts vorgebracht. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Technische Hochschule Wien (nunmehr Technische Universität Wien) bzw. deren Fakultäten aus dem von Prof.Dr.Ernst H*** mit dem Kläger abgeschlossenen Leihvertrag berechtigt und verpflichtet worden seien, kann daher nicht gefolgt werden. In Wahrheit liegt mangels Vertretungsmacht des Prof.Dr.Ernst H*** ein unwirksames Rechtsgeschäft vor. Dies hat aber zur Folge, daß der Kläger, unabhängig von einem allfälligen vertraglichen Anspruch auf Rückgabe der geliehenen Sachen nach beendigtem Gebrauch, die Rückstellung der Pläne schon nach kondiktionsrechtlichen Grundsätzen verlangen kann, weil ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung fehlt (vgl. Koziol-Welser 7 I 369 f). Die demnach entscheidungswesentliche Frage, wer Kondiktionsgegner des Klägers ist, ist gegen die beklagte Partei zu entscheiden. Hiebei ist nämlich davon auszugehen, daß Prof.Dr. Ernst H*** immer nur im Rahmen des Institutes aufgetreten ist und die Pläne nicht im eigenen Namen sondern als Leiter des Institutes in Empfang genommen hat, wozu er auch berechtigt war. Hat der Scheinvertreter die Leistung nicht in eigenem Namen in Empfang genommen, war er zur Empfangnahme nach seiner Stellung aber berechtigt, ist jene Gebietskörperschaft zur Herausgabe verpflichtet die Rechtsträger der organisatorischen Einheit ist, als deren Leiter der Scheinvertreter auftrat.Auszugehen ist davon, daß Prof.Dr. Ernst H*** keine Vertretungsmacht besaß. Vollmachtsloses Handeln führt im Privatrecht grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes vergleiche Strasser in Rummel, ABGB Rdz 11 zu den Paragraphen 1016, 1017,). Eine nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes wurde vom Kläger gleichfalls nicht behauptet und auch in dieser Richtung nichts vorgebracht. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Technische Hochschule Wien (nunmehr Technische Universität Wien) bzw. deren Fakultäten aus dem von Prof.Dr.Ernst H*** mit dem Kläger abgeschlossenen Leihvertrag berechtigt und verpflichtet worden seien, kann daher nicht gefolgt werden. In Wahrheit liegt mangels Vertretungsmacht des Prof.Dr.Ernst H*** ein unwirksames Rechtsgeschäft vor. Dies hat aber zur Folge, daß der Kläger, unabhängig von einem allfälligen vertraglichen Anspruch auf Rückgabe der geliehenen Sachen nach beendigtem Gebrauch, die Rückstellung der Pläne schon nach kondiktionsrechtlichen Grundsätzen verlangen kann, weil ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung fehlt vergleiche Koziol-Welser 7 römisch eins 369 f). Die demnach entscheidungswesentliche Frage, wer Kondiktionsgegner des Klägers ist, ist gegen die beklagte Partei zu entscheiden. Hiebei ist nämlich davon auszugehen, daß Prof.Dr. Ernst H*** immer nur im Rahmen des Institutes aufgetreten ist und die Pläne nicht im eigenen Namen sondern als Leiter des Institutes in Empfang genommen hat, wozu er auch berechtigt war. Hat der Scheinvertreter die Leistung nicht in eigenem Namen in Empfang genommen, war er zur Empfangnahme nach seiner Stellung aber berechtigt, ist jene Gebietskörperschaft zur Herausgabe verpflichtet die Rechtsträger der organisatorischen Einheit ist, als deren Leiter der Scheinvertreter auftrat.
Rechtsträger des Institutes, dem selbst keine Rechtspersönlichkeit zukam, ist die beklagte Partei. Sie ist daher auch zur Herausgabe verpflichtet. Die Unmöglichkeit der Rückstellung wurde von ihr nicht behauptet und liegt nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch nicht vor.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.