Der Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluß ist nicht berechtigt.
In § 502 Abs 3 ZPO wird klar zum Ausdruck gebracht, daß gegen den bestätigenden Teil eines Berufungsurteiles die Revision nur noch zulässig ist, wenn der gesamte Wert dieses Teiles S 60.000,-- übersteigt. Im vorliegenden Fall bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes selbst unter der Annahme einer materiellen Streitgenossenschaft der Kläger (§ 500 Abs 2, zweiter Satz ZPO, § 55 Abs 1 Z 2 JN) in Ansehung eines Teiles des Streitgegenstandes von nur S 27.742,20. Die Revision wendet sich in diesem Rahmen auch nur gegen die Bestätigung des Zuspruches eines Betrages von insgesamt S 10.498,04. In diesem Umfang ist die Revision daher gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig.In Paragraph 502, Absatz 3, ZPO wird klar zum Ausdruck gebracht, daß gegen den bestätigenden Teil eines Berufungsurteiles die Revision nur noch zulässig ist, wenn der gesamte Wert dieses Teiles S 60.000,-- übersteigt. Im vorliegenden Fall bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes selbst unter der Annahme einer materiellen Streitgenossenschaft der Kläger (Paragraph 500, Absatz 2,, zweiter Satz ZPO, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN) in Ansehung eines Teiles des Streitgegenstandes von nur S 27.742,20. Die Revision wendet sich in diesem Rahmen auch nur gegen die Bestätigung des Zuspruches eines Betrages von insgesamt S 10.498,04. In diesem Umfang ist die Revision daher gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig.
Urteile des Berufungsgerichtes, mit denen Urteile des Erstgerichtes in einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Betrag teilweise abgeändert werden, können gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mit Revision angefochten werden. Eine Teilabänderung bis S 15.000,-- ist nur gemeinsam mit einer Teilbestätigung über S 60.000,-- (zu Lasten derselben Prozeßpartei) anfechtbar (Petrasch, Das neue Revisions (Rekurs-) Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !174 ). Im vorliegenden Fall beträgt der zu Lasten des Beklagten abändernde Teil des Berufungsurteiles selbst unter Annahme einer materiellen Streitgenossenschaft der Kläger aber nur S 13.791,40. Der ihn belastende bestätigende Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes übersteigt nicht S 60.000,--.Urteile des Berufungsgerichtes, mit denen Urteile des Erstgerichtes in einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Betrag teilweise abgeändert werden, können gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht mit Revision angefochten werden. Eine Teilabänderung bis S 15.000,-- ist nur gemeinsam mit einer Teilbestätigung über S 60.000,-- (zu Lasten derselben Prozeßpartei) anfechtbar (Petrasch, Das neue Revisions (Rekurs-) Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !174 ). Im vorliegenden Fall beträgt der zu Lasten des Beklagten abändernde Teil des Berufungsurteiles selbst unter Annahme einer materiellen Streitgenossenschaft der Kläger aber nur S 13.791,40. Der ihn belastende bestätigende Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes übersteigt nicht S 60.000,--.
Die Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht erfolgte daher frei von Rechtsirrtum. Die Anfechtung der dabei getroffenen Kostenentscheidung ist schon zufolge § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ausgeschlossen. In diesem Umfang war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.Die Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht erfolgte daher frei von Rechtsirrtum. Die Anfechtung der dabei getroffenen Kostenentscheidung ist schon zufolge Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausgeschlossen. In diesem Umfang war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.