Geht man von der aufgezeigten Rechtsansicht aus, ergibt sich, daß nur ganz besondere Umstände einen Provisions- oder Schadenersatzanspruch des Vermittlers im Falle der Ablehnung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn rechtfertigen. Die Judikatur verweist hier immer wieder auf § 1295 Abs. 2 ABGB. Beweispflichtig dafür, daß der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte als zu schaden, ist der Schikane behauptende Kläger (SZ 55/137, SZ 45/20 ua). Einer solchen Beweispflicht kann aber nur genügt werden, wenn der eine Provision ansprechende Vermittler einen Sachverhalt vorbringt, aus dem ein Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden kann. Die bloße Behauptung, der Beklagte habe gegen Treu und Glauben verstoßen, ist kein Sachvorbringen sondern eine Rechtsbehauptung, die zu ihrer Überprüfung eines entsprechenden Sachvorbringens bedarf. Ein solches Sachvorbringen hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Nicht einmal die Behauptungen im Rechtsmittelverfahren würden hiefür ausreichen, weil auch nur behauptet wird, Dr. P*** hätte die von ihm behaupteten möglichen steuerlichen Nachteile schon bei Auftragserteilung an den Kläger gekannt. Das Berufungsgericht hat dieses Motiv für den Nichtabschluß des Geschäftes durch den Geschäftsherrn gar nicht als erwiesen angenommen sondern zutreffend ausgeführt, daß es darauf gar nicht ankommt, weil die Beklagten auch zur grundlosen Ablehnung des Geschäftes berechtigt gewesen wären. Sollte also dieses Motiv nicht stimmen, bliebe nur die grundlose Ablehnung übrig, ohne daß Umstände vorlägen, die diese Ablehnung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen. Daß aber Dr. P*** den Vermittlungsauftrag schon in der Absicht erteilt hätte, ein vermitteltes Geschäft nicht abzuschließen, was allenfalls Schadenersatzansprüche des Klägers begründen könnte, wurde von diesem weder behauptet noch bewiesen. Geht man also von der einzigen klägerischen Behauptung aus, die Beklagten hätten grundlos das vermittelte Geschäft nicht abgeschlossen, erweist sich das Begehren auf Zahlung einer Vermittlungsprovision bzw. eines Schadenersatzes als unschlüssig, was notwendig zur Klagsabweisung führen muß.Geht man von der aufgezeigten Rechtsansicht aus, ergibt sich, daß nur ganz besondere Umstände einen Provisions- oder Schadenersatzanspruch des Vermittlers im Falle der Ablehnung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn rechtfertigen. Die Judikatur verweist hier immer wieder auf Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. Beweispflichtig dafür, daß der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte als zu schaden, ist der Schikane behauptende Kläger (SZ 55/137, SZ 45/20 ua). Einer solchen Beweispflicht kann aber nur genügt werden, wenn der eine Provision ansprechende Vermittler einen Sachverhalt vorbringt, aus dem ein Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden kann. Die bloße Behauptung, der Beklagte habe gegen Treu und Glauben verstoßen, ist kein Sachvorbringen sondern eine Rechtsbehauptung, die zu ihrer Überprüfung eines entsprechenden Sachvorbringens bedarf. Ein solches Sachvorbringen hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Nicht einmal die Behauptungen im Rechtsmittelverfahren würden hiefür ausreichen, weil auch nur behauptet wird, Dr. P*** hätte die von ihm behaupteten möglichen steuerlichen Nachteile schon bei Auftragserteilung an den Kläger gekannt. Das Berufungsgericht hat dieses Motiv für den Nichtabschluß des Geschäftes durch den Geschäftsherrn gar nicht als erwiesen angenommen sondern zutreffend ausgeführt, daß es darauf gar nicht ankommt, weil die Beklagten auch zur grundlosen Ablehnung des Geschäftes berechtigt gewesen wären. Sollte also dieses Motiv nicht stimmen, bliebe nur die grundlose Ablehnung übrig, ohne daß Umstände vorlägen, die diese Ablehnung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließen. Daß aber Dr. P*** den Vermittlungsauftrag schon in der Absicht erteilt hätte, ein vermitteltes Geschäft nicht abzuschließen, was allenfalls Schadenersatzansprüche des Klägers begründen könnte, wurde von diesem weder behauptet noch bewiesen. Geht man also von der einzigen klägerischen Behauptung aus, die Beklagten hätten grundlos das vermittelte Geschäft nicht abgeschlossen, erweist sich das Begehren auf Zahlung einer Vermittlungsprovision bzw. eines Schadenersatzes als unschlüssig, was notwendig zur Klagsabweisung führen muß.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.