Der von Anneliese E*** gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 89 Abs. 1 GOG werden zwar bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht mitgerechnet, so daß es für die Rechtzeitigkeit eines derartigen Schriftsatzes ausreicht, wenn er am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde. Die Anwendung des § 89 Abs. 1 GOG hat aber zur Voraussetzung, daß die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist; andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht.Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG werden zwar bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht mitgerechnet, so daß es für die Rechtzeitigkeit eines derartigen Schriftsatzes ausreicht, wenn er am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde. Die Anwendung des Paragraph 89, Absatz eins, GOG hat aber zur Voraussetzung, daß die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist; andernfalls entscheidet der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht.
Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postenlaufes nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Nach den §§ 9, 11 und 14 AußStrG muß auch im Außerstreitverfahren ein an die höhere Instanz gerichtetes Rechtsmittel immer beim Gericht erster Instanz überreicht werden.Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postenlaufes nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht adressiert ist. Nach den Paragraphen 9, 11 und 14 AußStrG muß auch im Außerstreitverfahren ein an die höhere Instanz gerichtetes Rechtsmittel immer beim Gericht erster Instanz überreicht werden.
Mit Recht hat deshalb die zweite Instanz den Rekurs der Anneliese E***, der erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist beim Erstgericht eingelangt ist, als verspätet behandelt. Der zweiten Instanz ist auch darin beizupflichten, daß sich die angefochtene Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Stadt Wien, abändern läßt, so daß von der in § 11 Abs. 2 AußStrG eingeräumten Möglichkeit, auch auf einen verspäteten Rekurs Rücksicht zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht werden kann. Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.Mit Recht hat deshalb die zweite Instanz den Rekurs der Anneliese E***, der erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist beim Erstgericht eingelangt ist, als verspätet behandelt. Der zweiten Instanz ist auch darin beizupflichten, daß sich die angefochtene Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Stadt Wien, abändern läßt, so daß von der in Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG eingeräumten Möglichkeit, auch auf einen verspäteten Rekurs Rücksicht zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht werden kann. Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.