Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
In der Regel bringt jede Ehescheidung für denjenigen Teil, der die Zerrüttung nicht verschuldet hat und der an der Ehe festhalten will, Härten mit sich. § 55 Abs 3 EheG läßt jedoch erkennen, daß selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen darf. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Abs 2 EheG rechtfertigen (EvBl. 1981/10, EvBl. 1982/194 u.a.). Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG setzt das Vorliegen konkreter Umstände voraus, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann (SZ 52/29 u.a.). Sie ist nicht anwendbar, wenn die Härte im Einzelfall nicht jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt (7 Ob 523/82 u.a.).In der Regel bringt jede Ehescheidung für denjenigen Teil, der die Zerrüttung nicht verschuldet hat und der an der Ehe festhalten will, Härten mit sich. Paragraph 55, Absatz 3, EheG läßt jedoch erkennen, daß selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen darf. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG rechtfertigen (EvBl. 1981/10, EvBl. 1982/194 u.a.). Die Härteklausel des Paragraph 55, Absatz 2, EheG setzt das Vorliegen konkreter Umstände voraus, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann (SZ 52/29 u.a.). Sie ist nicht anwendbar, wenn die Härte im Einzelfall nicht jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt (7 Ob 523/82 u.a.).
Das gesamte Vorbringen der Beklagten läuft, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur darauf hinaus, daß den Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Diesem Umstand wurde jedoch durch den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG Rechnung getragen. Das alleinige Verschulden des die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG begehrenden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendung der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG.Das gesamte Vorbringen der Beklagten läuft, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nur darauf hinaus, daß den Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Diesem Umstand wurde jedoch durch den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG Rechnung getragen. Das alleinige Verschulden des die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG begehrenden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendung der Härteklausel des Paragraph 55, Absatz 2, EheG.
Die von der Beklagten in der Revision nunmehr aufgestellten Befürchtungen bezüglich erbrechtlicher Nachteile waren einerseits nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens und würden andererseits auch keinen Grund für die Anwendung der Härteklausel bilden, weil man keinem Ehegatten ein Recht darauf zubilligen kann, daß ihm auch bei zerrütteter Ehe der Nachlaß des anderen Ehegatten verbleibt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.