Begründung:
Die Klägerin (deren Bezeichnung in der Streitverhandlung vom 13. 1. 2004 gemäß § 235 „Abs 3" [richtig: Abs 5] ZPO berichtigt worden war) begehrte mit der am 30. 7. 2003 eingebrachten Klage die Verurteilung der beklagten Partei, den Betrag von EUR 27.397,64 sA auf ihrem Geschäftskonto Nr. 6*****, bestehend bei der beklagten Partei, „gut zu buchen bzw zu bezahlen". Bei diesem Konto habe es sich um ein Geschäftskonto gehandelt, auf dem der Klägerin ein Kreditrahmen eingeräumt und zur Besicherung desselben für die Geschäftsführerin und deren Gatten bei einer Versicherungsanstalt mehrere Risikoablebensversicherungsverträge mit Abtretung der jeweiligen Rechte und Ansprüche hieraus an die beklagte Bank geschlossen worden seien. Der auf den (später verstorbenen) Gatten der Geschäftsführerin geschlossene Versicherungsvertrag für dessen Ablebensfall sei von der beklagten Partei „ohne Wissen und Wollen" der Klägerin („still und heimlich, in einer den guten Sitten sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Art und Weise") rückwirkend gekündigt worden, sodass die daraus zustehende Versicherungssumme nicht zur Auszahlung (und damit Kontominderung) zur Verfügung gestanden sei und der Klägerin somit ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages erwachsen wäre.Die Klägerin (deren Bezeichnung in der Streitverhandlung vom 13. 1. 2004 gemäß Paragraph 235, „Abs 3" [richtig: Absatz 5 ], ZPO berichtigt worden war) begehrte mit der am 30. 7. 2003 eingebrachten Klage die Verurteilung der beklagten Partei, den Betrag von EUR 27.397,64 sA auf ihrem Geschäftskonto Nr. 6*****, bestehend bei der beklagten Partei, „gut zu buchen bzw zu bezahlen". Bei diesem Konto habe es sich um ein Geschäftskonto gehandelt, auf dem der Klägerin ein Kreditrahmen eingeräumt und zur Besicherung desselben für die Geschäftsführerin und deren Gatten bei einer Versicherungsanstalt mehrere Risikoablebensversicherungsverträge mit Abtretung der jeweiligen Rechte und Ansprüche hieraus an die beklagte Bank geschlossen worden seien. Der auf den (später verstorbenen) Gatten der Geschäftsführerin geschlossene Versicherungsvertrag für dessen Ablebensfall sei von der beklagten Partei „ohne Wissen und Wollen" der Klägerin („still und heimlich, in einer den guten Sitten sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Art und Weise") rückwirkend gekündigt worden, sodass die daraus zustehende Versicherungssumme nicht zur Auszahlung (und damit Kontominderung) zur Verfügung gestanden sei und der Klägerin somit ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages erwachsen wäre.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. (wobei es im Spruch des abweislichen Urteils das Klagebegehren nur auf Zahlung und nicht auch auf „Gutbuchung" des Klagebetrages formuliert wiedergab). Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei (nach Beweiswiederholung) teilweise Folge und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 26.082,56 sA (ohne begründungsmäßig auch auf das primär gestellte „Gutbuchungs-"Begehren einzugehen); das Mehrbegehren von EUR 1.315,08 sA wurde (rechtskräftig) abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Gegen dieses Urteil erhob bloß die beklagte Partei Revision aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, das klageabweisliche Ersturteil wieder herzustellen, in eventu die Revisionswerberin nur zu verpflichten, den der Klägerin zugesprochenen Betrag samt Zinsen (laut Klagebegehren) auf deren Geschäftskonto gut zu schreiben.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen Unzulässigkeit zufolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben. Zum als Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes gerügten Vorgehen desselben, die Beklagte zur uneingeschränkten Zahlung (statt bloßer Kontogutschrift) verurteilt und damit das Klagebegehren überschritten zu haben, wird in der Revisionsbeantwortung erwidert, dass es sich hiebei um ein „Versehen" im Sinne einer „offenkundigen Auslassung" des Berufungsgerichtes gehandelt habe, deren Berichtigung gemäß § 419 ZPO „unter einem beantragt" werde.Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen Unzulässigkeit zufolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben. Zum als Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes gerügten Vorgehen desselben, die Beklagte zur uneingeschränkten Zahlung (statt bloßer Kontogutschrift) verurteilt und damit das Klagebegehren überschritten zu haben, wird in der Revisionsbeantwortung erwidert, dass es sich hiebei um ein „Versehen" im Sinne einer „offenkundigen Auslassung" des Berufungsgerichtes gehandelt habe, deren Berichtigung gemäß Paragraph 419, ZPO „unter einem beantragt" werde.