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Entscheidung 7 Ob 74/05s×

Entscheidung 7 Ob 74/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob74/05s

Entscheidungsdatum

20.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berndt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Doralt, Seist & Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen (restlich) EUR 26.082,56 sA, aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2004, GZ 2 R 208/04d-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16. Juni 2004, GZ 26 Cg 18/04a-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den in der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei gestellten Berichtigungsantrag zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin (deren Bezeichnung in der Streitverhandlung vom 13. 1. 2004 gemäß Paragraph 235, „Abs 3" [richtig: Absatz 5 ], ZPO berichtigt worden war) begehrte mit der am 30. 7. 2003 eingebrachten Klage die Verurteilung der beklagten Partei, den Betrag von EUR 27.397,64 sA auf ihrem Geschäftskonto Nr. 6*****, bestehend bei der beklagten Partei, „gut zu buchen bzw zu bezahlen". Bei diesem Konto habe es sich um ein Geschäftskonto gehandelt, auf dem der Klägerin ein Kreditrahmen eingeräumt und zur Besicherung desselben für die Geschäftsführerin und deren Gatten bei einer Versicherungsanstalt mehrere Risikoablebensversicherungsverträge mit Abtretung der jeweiligen Rechte und Ansprüche hieraus an die beklagte Bank geschlossen worden seien. Der auf den (später verstorbenen) Gatten der Geschäftsführerin geschlossene Versicherungsvertrag für dessen Ablebensfall sei von der beklagten Partei „ohne Wissen und Wollen" der Klägerin („still und heimlich, in einer den guten Sitten sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechenden Art und Weise") rückwirkend gekündigt worden, sodass die daraus zustehende Versicherungssumme nicht zur Auszahlung (und damit Kontominderung) zur Verfügung gestanden sei und der Klägerin somit ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages erwachsen wäre.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. (wobei es im Spruch des abweislichen Urteils das Klagebegehren nur auf Zahlung und nicht auch auf „Gutbuchung" des Klagebetrages formuliert wiedergab). Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei (nach Beweiswiederholung) teilweise Folge und verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 26.082,56 sA (ohne begründungsmäßig auch auf das primär gestellte „Gutbuchungs-"Begehren einzugehen); das Mehrbegehren von EUR 1.315,08 sA wurde (rechtskräftig) abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Gegen dieses Urteil erhob bloß die beklagte Partei Revision aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, das klageabweisliche Ersturteil wieder herzustellen, in eventu die Revisionswerberin nur zu verpflichten, den der Klägerin zugesprochenen Betrag samt Zinsen (laut Klagebegehren) auf deren Geschäftskonto gut zu schreiben.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen Unzulässigkeit zufolge Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben. Zum als Verfahrensmangel des Berufungsgerichtes gerügten Vorgehen desselben, die Beklagte zur uneingeschränkten Zahlung (statt bloßer Kontogutschrift) verurteilt und damit das Klagebegehren überschritten zu haben, wird in der Revisionsbeantwortung erwidert, dass es sich hiebei um ein „Versehen" im Sinne einer „offenkundigen Auslassung" des Berufungsgerichtes gehandelt habe, deren Berichtigung gemäß Paragraph 419, ZPO „unter einem beantragt" werde.

Rechtliche Beurteilung

Über diesen Berichtigungsantrag wurde bislang nicht entschieden; über ihn hätte jedoch vor Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof entschieden werden müssen, weil einerseits die Entscheidungskompetenz hiezu nur dem Gericht zukommt, dessen Entscheidung zu berichtigen ist (Paragraph 419, Absatz eins, Einleitungssatz ZPO), und andererseits - im Falle der Stattgebung des darauf gerichteten Antrages der Revisionsgegnerin - dem daraus abgeleiteten Revisionsgrund (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) der Boden entzogen wäre.

Es war daher zunächst dem Berufungsgericht die Nachholung seiner Entscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich aufzutragen.

Textnummer

E78230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00074.05S.0420.000

Im RIS seit

20.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20050420_OGH0002_0070OB00074_05S0000_000

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