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Entscheidung 7 Ob 74/17h×

Entscheidung 7 Ob 74/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008864 Rechtssatz 26.01.1984Zivilrecht
Eine Analogie hat zur Grundlage, daß der gesetzlich nicht geregelte Fall mit dem gesetzlich geregelten in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmt.
RS0060089 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
Im Fall eines Wechsels der Geschäftsanteilinhaber einer GmbH besteht kein Recht, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, weil die Identität des Eigentums unverändert bleibt.
RS0061450 Rechtssatz 27.09.1977Zivilrecht
Das Vermögen der Gesellschaft steht im Gesamthandeigentum der Gesellschafter; es ist deren "gemeinschaftliches Vermögen", über welches der einzelne Gesellschafter nicht - auch nicht anteilsmäßig - verfügen und dessen Teilung er gleichfalls nicht verlangen k …
RS0080616 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Unter Veräußerung der versicherten Sache im Sinne des § 69 VersVG ist jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge zu verstehen.
RS0080642 Rechtssatz 03.11.1932Zivilrecht
Wenn durch gleichzeitigen Fortfall aller bisherigen Gesellschafter einer OHG in der Person der Geschäftsinhaber, wenn auch mit Beibehaltung der bisherigen Firma ein völliger Wechsel stattfindet, liegt eine Veräußerung im Sinne des § 67 VersVG (jetzt § 69 Ve …
RS0080653 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 69, 70 VersVG räumen sowohl dem Erwerber als auch dem Versicherer ein Kündigungsrecht ein, weil dem Versicherer der ihm aufgezwungene Versicherungsnehmer bedenklich erschienen kann, während der Erwerber der versicherten Sache einen a …
RS0098756 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit", dass heißt eine nicht …
RS0114787 Rechtssatz 28.02.2001Zivilrecht
Bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den §§ 219 ff AktG beziehungsweise §§ 96 ff GmbHG kommt es nicht zu einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 69 VersVG. § 69 VersVG hat nur Veräußerungsfälle im Wege der Einzelrechtsnachfo …