Die Revision ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Annahme des Berufungsgerichtes, der Kläger habe Deckung auf Grund seines Haftpflichtversicherungs-“Antrages“ begehrt. Tatsächlich enthält jedoch die Urschrift des Berufungsurteiles an der betreffenden Stelle das Wort „Versicherungsvertrages“. Da sie maßgeblich ist, ist von dieser richtigen Fassung des Berufungsurteiles auszugehen, die Aktenwidrigkeitsrüge geht ins Leere. Das gleiche gilt für die aus dem gleichen Grund erhobene Mängelrüge.
Aber auch der Rechtsrüge kommt Berechtigung nicht zu.
In der Sache war zwischen den Parteien strittig, ob der Kläger mit der Zahlung der Erstprämie aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag in Verzug geraten ist. Dies wurde von den Vorinstanzen auf Grund der getroffenen Feststellungen verneint und wird im Revisionsverfahren nicht mehr behauptet. Darüber hinaus ist die Behauptung des Klägers unbekämpft geblieben, daß er die nach dem Unfall vorgeschriebene Erstprämie nun sogleich bezahlte. Damit ist der Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 38 Abs 2 VersVG nicht eingetreten. Die Revisionswerberin behauptet aber auch zu Unrecht, daß der Haftpflichtversicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Abgesehen davon, daß sie einen Rücktritt von diesem Vertrag nach § 38 Abs 1 VersVG nicht einmal behauptet, hat sie doch auch die Prämienzahlung angenommen. Die Ausstellung des Versicherungsscheines aber war kein zwingendes Erfordernis des Versicherungsvertrages, der vielmehr ein Konsensualvertrag und formfrei ist (EvBl 1974/141 ua).In der Sache war zwischen den Parteien strittig, ob der Kläger mit der Zahlung der Erstprämie aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag in Verzug geraten ist. Dies wurde von den Vorinstanzen auf Grund der getroffenen Feststellungen verneint und wird im Revisionsverfahren nicht mehr behauptet. Darüber hinaus ist die Behauptung des Klägers unbekämpft geblieben, daß er die nach dem Unfall vorgeschriebene Erstprämie nun sogleich bezahlte. Damit ist der Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG nicht eingetreten. Die Revisionswerberin behauptet aber auch zu Unrecht, daß der Haftpflichtversicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei. Abgesehen davon, daß sie einen Rücktritt von diesem Vertrag nach Paragraph 38, Absatz eins, VersVG nicht einmal behauptet, hat sie doch auch die Prämienzahlung angenommen. Die Ausstellung des Versicherungsscheines aber war kein zwingendes Erfordernis des Versicherungsvertrages, der vielmehr ein Konsensualvertrag und formfrei ist (EvBl 1974/141 ua).
Bei dieser Sachlage ist die Einwendung mangelnder Schlüssigkeit des Klagebegehrens verfehlt. Wohl begründen Deckungszusage und endgültiger Versicherungsvertrag zwei selbständige Vertragsverhältnisse (SZ 34/100 ua). Dennoch erfolgt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei rechtzeitiger Einlösung des Versicherungsscheines die vorläufige Deckung im Rahmen und auf Rechnung des im einheitlichen Antrag bezeichneten Versicherungsvertrages. Die Revisionswerberin hat selbst nicht behauptet, die Klagsaufforderung nach § 12 Abs 3 VersVG auf das besondere Versicherungsverhältnis der vorläufigen Deckung bezogen zu haben. Die Bestreitung des Klagsanspruches aus diesem formalen Grund verstößt dann aber geradezu wider Treu und Glauben.Bei dieser Sachlage ist die Einwendung mangelnder Schlüssigkeit des Klagebegehrens verfehlt. Wohl begründen Deckungszusage und endgültiger Versicherungsvertrag zwei selbständige Vertragsverhältnisse (SZ 34/100 ua). Dennoch erfolgt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei rechtzeitiger Einlösung des Versicherungsscheines die vorläufige Deckung im Rahmen und auf Rechnung des im einheitlichen Antrag bezeichneten Versicherungsvertrages. Die Revisionswerberin hat selbst nicht behauptet, die Klagsaufforderung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG auf das besondere Versicherungsverhältnis der vorläufigen Deckung bezogen zu haben. Die Bestreitung des Klagsanspruches aus diesem formalen Grund verstößt dann aber geradezu wider Treu und Glauben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich, ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 502 ZPO, auch für das Revisionsverfahren nach § 54 Abs 1 JN sowie §§ 3 und 4 RAT; Gerichtskostenmarken wurden nicht entrichtet.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich, ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 502, ZPO, auch für das Revisionsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, JN sowie Paragraphen 3 und 4 RAT; Gerichtskostenmarken wurden nicht entrichtet.