Der Rekurs der Rekurswerber ist gemäß § 34 Abs 4 JWG zulässig (SZ 39/15), er ist jedoch nicht gerechtfertigt.Der Rekurs der Rekurswerber ist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, JWG zulässig (SZ 39/15), er ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Nach § 26 Abs 1 JWG darf das Vormundschaftsgericht die gerichtliche Erziehungshilfe nur anordnen, wenn sie deshalb geboten ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen. Das bisherige Verfahren hat lediglich ergeben, daß die Eltern des Minderjährigen bis zu ihrer Verehelichung nicht jene Sorgfalt dem Minderjährigen entgegenbrachten, die vom Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Erziehung aus geboten wäre. Diese Verhältnisse haben sich seit der Eheschließung jedoch insoferne geändert, als die Eltern nunmehr eine ordentliche Existenz aufgebaut haben die eine entsprechende Betreuung des Minderjährigen durch sie gewährleisten würde. Die bloße Tatsache, daß Eltern früher ihre Pflichten gegenüber einem Kind nicht ausreichend wahrgenommen haben, schließt nicht aus, dass sie bei Erlangung entsprechender Reife ihre Einstellung zum Kind geändert haben. Gerade die erfolgte Eheschließung und das Aufbauen einer geordneten Existenz zeigt aber die Hinwendung der Eltern zu einem ordentlichen Lebenswandel überhaupt und damit auch zu ihren Pflichten als Eltern. Jedenfalls kann nach den Verfahrensergebnissen nicht angenommen werden, daß nunmehr ein Erziehungsnotstand bei den Eltern bestünde. Das Vorbringen des Revisionsrekurses bezieht sich ausschließlich auf das Verhalten der Eltern vor der Eheschließung. Wie bereits ausgeführt wurde, ließ dieses Verhalten sicherlich nicht eine wünschenswerte Kindererziehung erwarten. Dies schließt aber nicht für alle Zukunft die Annahme der Fähigkeit und des Willens der Eltern zu einer richtigen Erziehung des Kindes aus. Insbesondere rechtfertigt nicht jede Bestrafung eine Verfügung nach § 178 ABGB (nunmehr § 176 ABGB) und insbesondere nicht eine Maßnahme nach § 26 Abs 1 JWG, weil nicht immer die Gefahr des bösen Beispieles gegeben ist bzw eine mögliche Gefährdung des Kindes vorliegt (EFSlg 1175). Wenn daher der Vater vor Aufnahme eines geregelten Lebenswandels Delikte begangen hat, die mit der Erziehung eines Kindes überhaupt nichts zu tun haben, schließt dies nicht grundsätzlich die Annahme einer ordnungsgemäßen Erziehung des Kindes durch ihn aus. Aus den Erhebungen der beteiligten Jugendämter ergibt sich aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß die vom Revisionsrekurs behaupteten früheren Straftaten des Vaters mit seiner Beziehung zu einem Kind etwas zu tun gehabt hätten. Nicht einmal die Rekurswerber behaupten derartiges. Aus diesem Grunde erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf die behaupteten Straftaten.Nach Paragraph 26, Absatz eins, JWG darf das Vormundschaftsgericht die gerichtliche Erziehungshilfe nur anordnen, wenn sie deshalb geboten ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllen. Das bisherige Verfahren hat lediglich ergeben, daß die Eltern des Minderjährigen bis zu ihrer Verehelichung nicht jene Sorgfalt dem Minderjährigen entgegenbrachten, die vom Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Erziehung aus geboten wäre. Diese Verhältnisse haben sich seit der Eheschließung jedoch insoferne geändert, als die Eltern nunmehr eine ordentliche Existenz aufgebaut haben die eine entsprechende Betreuung des Minderjährigen durch sie gewährleisten würde. Die bloße Tatsache, daß Eltern früher ihre Pflichten gegenüber einem Kind nicht ausreichend wahrgenommen haben, schließt nicht aus, dass sie bei Erlangung entsprechender Reife ihre Einstellung zum Kind geändert haben. Gerade die erfolgte Eheschließung und das Aufbauen einer geordneten Existenz zeigt aber die Hinwendung der Eltern zu einem ordentlichen Lebenswandel überhaupt und damit auch zu ihren Pflichten als Eltern. Jedenfalls kann nach den Verfahrensergebnissen nicht angenommen werden, daß nunmehr ein Erziehungsnotstand bei den Eltern bestünde. Das Vorbringen des Revisionsrekurses bezieht sich ausschließlich auf das Verhalten der Eltern vor der Eheschließung. Wie bereits ausgeführt wurde, ließ dieses Verhalten sicherlich nicht eine wünschenswerte Kindererziehung erwarten. Dies schließt aber nicht für alle Zukunft die Annahme der Fähigkeit und des Willens der Eltern zu einer richtigen Erziehung des Kindes aus. Insbesondere rechtfertigt nicht jede Bestrafung eine Verfügung nach Paragraph 178, ABGB (nunmehr Paragraph 176, ABGB) und insbesondere nicht eine Maßnahme nach Paragraph 26, Absatz eins, JWG, weil nicht immer die Gefahr des bösen Beispieles gegeben ist bzw eine mögliche Gefährdung des Kindes vorliegt (EFSlg 1175). Wenn daher der Vater vor Aufnahme eines geregelten Lebenswandels Delikte begangen hat, die mit der Erziehung eines Kindes überhaupt nichts zu tun haben, schließt dies nicht grundsätzlich die Annahme einer ordnungsgemäßen Erziehung des Kindes durch ihn aus. Aus den Erhebungen der beteiligten Jugendämter ergibt sich aber nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß die vom Revisionsrekurs behaupteten früheren Straftaten des Vaters mit seiner Beziehung zu einem Kind etwas zu tun gehabt hätten. Nicht einmal die Rekurswerber behaupten derartiges. Aus diesem Grunde erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf die behaupteten Straftaten.
Daß im allgemeinen der Wechsel des Pflegeplatzes für ein Kind vorerst mit unangenehmen Folgen verbunden ist, ist allgemein bekannt und bedarf keiner näheren Erhebungen. Dies schließt aber nicht aus, daß, falls ein Kind sich aus irgendwelchen Gründen bei anderen Personen als den Eltern in Pflege befindet, ein Wechsel zu den Eltern vorgenommen wird, wenn diese Gewähr für eine ordnungsgemäße Erziehung bieten. In einem solchen Falle muß daher die mit einem derartigen Wechsel regelmäßig verbundene, meist aber vorübergehende Belastung des Kindes in Kauf genommen werden. Dafür, daß im vorliegenden Fall der Wechsel zu den Eltern für das Kind eine größere Belastung mit sich brächte, als dies in der Regel der Fall ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gerade das Alter des Kindes spricht dagegen, weil es noch nicht so weit fortgeschritten ist, daß ein Pflegewechsel besonders schwer empfunden würde. Insbesondere ist hiebei auch zu berücksichtigen, daß sich das Kind noch nicht sehr lange bei den Pflegeeltern befunden hat.
Im übrigen will das Rechtsmittel nur dartun, daß das Kind bei den Rekurswerbern besser versorgt ist, als bei seinen Eltern. Wie jedoch das Rekursgericht richtig dargelegt hat, haben die Eltern ein Recht darauf, ihr Kind selber zu erziehen, weshalb eine Maßnahme nach § 178 (jetzt § 176 ABGB oder § 26 JWG nur gerechtfertigt wäre, wenn die Eltern die Erziehung vernachlässigen oder die Erziehungsgewalt mißbrauchen, nicht aber schon dann, wenn die Erziehung bei einer dritten Person besser wäre als die an sich ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern.Im übrigen will das Rechtsmittel nur dartun, daß das Kind bei den Rekurswerbern besser versorgt ist, als bei seinen Eltern. Wie jedoch das Rekursgericht richtig dargelegt hat, haben die Eltern ein Recht darauf, ihr Kind selber zu erziehen, weshalb eine Maßnahme nach Paragraph 178, (jetzt Paragraph 176, ABGB oder Paragraph 26, JWG nur gerechtfertigt wäre, wenn die Eltern die Erziehung vernachlässigen oder die Erziehungsgewalt mißbrauchen, nicht aber schon dann, wenn die Erziehung bei einer dritten Person besser wäre als die an sich ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern.
Da demnach die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 JWG nicht gegeben sind, erweist sich der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Verweigerung derartiger Maßnahmen richtet, als nicht berechtigt. Wie bereits ausgeführt wurde, besteht auch kein Grund für Maßnahmen nach § 178 (nunmehr 176) ABGB, weshalb die Frage unerörtert bleiben kann, inwiefern die Rekurswerber bezüglich derartiger Umstände überhaupt ein Rekursrecht hätten.Da demnach die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, JWG nicht gegeben sind, erweist sich der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Verweigerung derartiger Maßnahmen richtet, als nicht berechtigt. Wie bereits ausgeführt wurde, besteht auch kein Grund für Maßnahmen nach Paragraph 178, (nunmehr 176) ABGB, weshalb die Frage unerörtert bleiben kann, inwiefern die Rekurswerber bezüglich derartiger Umstände überhaupt ein Rekursrecht hätten.