[1] 1. Dass der Ehemann der Klägerin vom Erstgericht nicht vernommen worden ist, machte die Beklagte bereits in ihrer Berufung als Stoffsammlungsmangel geltend. Wenn sie im selben Umstand nunmehr einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz sowie gegen das Überraschungsverbot des § 182a ZPO erblickt, ist ihr zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein – wie hier – vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0042963). Eine angebliche Nichtigkeit des Ersturteils (Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs) wurde in der Berufung nicht gerügt und kann daher im Revisionsverfahren ebenfalls nicht wahrgenommen werden (RS0042925 [T3]). Schließlich hat die Beklagte auch eine in erster Instanz unterbliebene Erörterung ihres Vorbringens, sie sei durch die Veräußerung der versicherten Sache schlechter gestellt, in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht, sodass sie ihre Revision auch darauf nicht stützen kann (RS0042963 [T30]). 1. Dass der Ehemann der Klägerin vom Erstgericht nicht vernommen worden ist, machte die Beklagte bereits in ihrer Berufung als Stoffsammlungsmangel geltend. Wenn sie im selben Umstand nunmehr einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz sowie gegen das Überraschungsverbot des Paragraph 182 a, ZPO erblickt, ist ihr zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein – wie hier – vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0042963). Eine angebliche Nichtigkeit des Ersturteils (Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs) wurde in der Berufung nicht gerügt und kann daher im Revisionsverfahren ebenfalls nicht wahrgenommen werden (RS0042925 [T3]). Schließlich hat die Beklagte auch eine in erster Instanz unterbliebene Erörterung ihres Vorbringens, sie sei durch die Veräußerung der versicherten Sache schlechter gestellt, in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht, sodass sie ihre Revision auch darauf nicht stützen kann (RS0042963 [T30]).
[2] 2. Das Berufungsgericht erachtete die Rechtsrüge der Beklagten im Hinblick auf die selbständig zu beurteilende Frage, ob nach § 71 Abs 1 VersVG Leistungsfreiheit der Beklagten eingetreten ist oder ihre Leistungspflicht nach § 71 Abs 2 VersVG trotz Verletzung der Anzeigeobliegenheit bestehen blieb, als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt. 2. Das Berufungsgericht erachtete die Rechtsrüge der Beklagten im Hinblick auf die selbständig zu beurteilende Frage, ob nach Paragraph 71, Absatz eins, VersVG Leistungsfreiheit der Beklagten eingetreten ist oder ihre Leistungspflicht nach Paragraph 71, Absatz 2, VersVG trotz Verletzung der Anzeigeobliegenheit bestehen blieb, als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[3] Da dies nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft wird, ist dem Obersten Gerichtshof die sachrechtliche Prüfung verwehrt (RS0043231). Eine in zweiter Instanz nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573 [T3 ua]). Unterlässt es der Rechtsmittelwerber, die erstgerichtliche Entscheidung in allen Streitpunkten, denen selbständige rechtserzeugende, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen zugrunde liegen, mit gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge zu bekämpfen, kann er sein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr auf diese Punkte stützen (RS0043573 [T2, T29, T36, T43]; RS0043338).
[4] Die auf § 71 Abs 2 VersVG gegründete Argumentation der Revision, die Veräußerung der versicherten Sache habe im vorliegenden Fall Einfluss auf die Leistungspflicht der Beklagten gehabt, ist damit einer inhaltlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Die auf Paragraph 71, Absatz 2, VersVG gegründete Argumentation der Revision, die Veräußerung der versicherten Sache habe im vorliegenden Fall Einfluss auf die Leistungspflicht der Beklagten gehabt, ist damit einer inhaltlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
[5] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).