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Entscheidung 7 Ob 75/26v×

Entscheidung 7 Ob 75/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob75/26v

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* H*, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*-AG, *, vertreten durch Mag. Michael Warzecha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 159.214,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2026, GZ 5 R 13/26g-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Dass der Ehemann der Klägerin vom Erstgericht nicht vernommen worden ist, machte die Beklagte bereits in ihrer Berufung als Stoffsammlungsmangel geltend. Wenn sie im selben Umstand nunmehr einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz sowie gegen das Überraschungsverbot des Paragraph 182 a, ZPO erblickt, ist ihr zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein – wie hier – vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0042963). Eine angebliche Nichtigkeit des Ersturteils (Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs) wurde in der Berufung nicht gerügt und kann daher im Revisionsverfahren ebenfalls nicht wahrgenommen werden (RS0042925 [T3]). Schließlich hat die Beklagte auch eine in erster Instanz unterbliebene Erörterung ihres Vorbringens, sie sei durch die Veräußerung der versicherten Sache schlechter gestellt, in der Berufung nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht, sodass sie ihre Revision auch darauf nicht stützen kann (RS0042963 [T30]).

[2]         2. Das Berufungsgericht erachtete die Rechtsrüge der Beklagten im Hinblick auf die selbständig zu beurteilende Frage, ob nach Paragraph 71, Absatz eins, VersVG Leistungsfreiheit der Beklagten eingetreten ist oder ihre Leistungspflicht nach Paragraph 71, Absatz 2, VersVG trotz Verletzung der Anzeigeobliegenheit bestehen blieb, als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt.

[3]              Da dies nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft wird, ist dem Obersten Gerichtshof die sachrechtliche Prüfung verwehrt (RS0043231). Eine in zweiter Instanz nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573 [T3 ua]). Unterlässt es der Rechtsmittelwerber, die erstgerichtliche Entscheidung in allen Streitpunkten, denen selbständige rechtserzeugende, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen zugrunde liegen, mit gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge zu bekämpfen, kann er sein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr auf diese Punkte stützen (RS0043573 [T2, T29, T36, T43]; RS0043338).

[4]         Die auf Paragraph 71, Absatz 2, VersVG gegründete Argumentation der Revision, die Veräußerung der versicherten Sache habe im vorliegenden Fall Einfluss auf die Leistungspflicht der Beklagten gehabt, ist damit einer inhaltlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

[5]         3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E148029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00075.26V.0624.000

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0070OB00075_26V0000_000