Begründung:
Die Beklagten sind Eheleute; die Klägerin ist die Mutter des Erstbeklagten. Diesem war im Jahr 2005 der Kauf einer Haushälfte am N*****weg in G***** mit mehreren Wohnungen angeboten worden, konnte sich dies aber nicht leisten. Die Klägerin hatte zwar schon eine eigene (Parterre-)Eigentumswohnung, wollte aber in die Nähe ihres Sohnes in eine Wohnung im Obergeschoß des zu kaufenden Hauses ziehen. Der Erstbeklagte und die Klägerin vereinbarten, dass die Klägerin einen Kredit über 36.000 EUR aufnimmt und damit der Erwerb der Haushälfte (mit-)finanziert wird. Da nur die Zweitbeklagte die Haushälfte erwerben und als Eigentümerin aufscheinen sollte, war beabsichtigt, dass das Geld der Klägerin als Mietzinsvorschuss gegeben werden sollte, wobei man für den Zeitraum von zehn Jahren einen monatlichen Mietzins von 300 EUR annahm. Die Klägerin schloss im Jahr 2005 einen einmal ausnützbaren, am 20. 10. 2020 endfälligen, „privaten Zwecken“ dienenden Fremdwährungskredit mit einer Laufzeit von 15 Jahren im Schweizer Franken (CHF)-Gegenwert von 36.000 EUR, für den sie der Bank ein Pfandrecht auf ihre bis dahin bewohnte Eigentumswohnung einräumte. Es war ursprünglich vereinbart, dass der Erstbeklagte die Gebühren und die Zinsen zur Gänze übernimmt.
Die Klägerin wohnte drei Jahre lang (auch) in der Wohnung im neu erworbenen Haus. Dann beschloss sie – da sich das Leben dort doch nicht nach ihren Vorstellungen gestaltete – auszuziehen. Da sie den gesamten Mietzeitraum von zehn Jahren – wie er Grundlage der Mietzinsvorauszahlungsvereinbarung war – nicht ausschöpfen würde, schlossen die Zweitbeklagte als Vermieterin und die Klägerin als Mieterin im April 2009 folgende:
„Nachtragsvereinbarung
Abgeschlossen zwischen [der Zweitbeklagten] als Eigentümerin des Hauses […] und [der Klägerin].
Ursprünglich hat [die Klägerin] aus gesundheitlichen Gründen im Nebenhaus ihres Sohnes [...] ab April 2006 eine Wohnung für 10 Jahre gemietet. Die vorherberechnete Miete dafür, das sind 300 Euro monatlich ohne Betriebskosten, also insgesamt 36000 Euro, hat [die Klägerin] im Vorhinein bezahlt. Diese Summe hat [die Klägerin] mittels eines endfälligen [Bankdarlehens] aufgebracht.
Da auch diese Vorab-Zahlung den Kauf des Hauses durch [die Zweitbeklagte] von ihrem Vorbesitzer erleichtert hat, wurden die Zinsen dieses Darlehens bisher ebenfalls von [der Zweitbeklagten] beglichen.
Durch den Kauf der bisher im Eigentum [des Erstbeklagten] befindlichen Wohnung in der B*****straße durch [die Klägerin] besteht durch sie an dieser Wohnung im Haus N*****weg […] kein Bedarf mehr. Durch das Siedeln in die B*****straße wohnt [die Klägerin] nun in der Nähe ihrer beiden Kinder und damit fällt eine ev. Betreuung auch leichter.
Deswegen vereinbaren beide Parteien einstimmig, dass die ursprünglich auf 10 Jahre laufende Vereinbarung per 1. 8. 2009 hinfällig ist.
Es wurde bis dahin von [der Klägerin] genau 1/3 der 10 Jahre verbraucht. Somit erklärt sich [die Zweitbeklagte] bereit, die restlichen 2/3, das sind 24.000 Euro aus diesem Darlehen zu übernehmen. Durch die ab 1. 8. 2009 frei werdende Wohnung ist eine Vermietbarkeit gegeben, aus der dieses Restdarlehen bis Ende März 2016 von [der Zweitbeklagten] getilgt wird.
Für den von [der Klägerin] am Darlehen anteiligen Betrag (12.000 Euro), die Zinsen und die Rückzahlung ihres Anteiles ist [die Klägerin] alleinig ab 1. 8. 2009 verantwortlich.“
Der Erstbeklagte zahlte bis inklusive Mai 2013 die gesamten von der Bank verrechneten akontierten Zinsen und Spesen des Kredits an die Bank, nämlich (unter anderem) im Jahr 2009 910 EUR, im Jahr 2010 660 EUR, im Jahr 2011 660 EUR, im Jahr 2012 891 EUR und im Jahr 2013 bis Mai 2013 275 EUR (in Summe 3.396 EUR). Davon bezahlte die Klägerin von Mai 2009 bis Mai 2013 jeweils ein Drittel dem Erstbeklagten in bar (= 1.132 EUR; Differenz 2.264 EUR). Ab Juni 2013 bis Februar 2018 zahlte die Klägerin zur Gänze die von der Bank als Akonto verrechneten Zinsen und Spesen des Kredits an die Bank, nämlich ab Juni 2013 für das Jahr 2013 515 EUR, für die Jahre 2014 bis 2017 jeweils 720 EUR und im Jahr 2018 120 EUR (in Summe 3.515 EUR).
Die Klägerin begehrte vom Erstbeklagten 4.335 EUR (ohne Zinsen) und die Feststellung, dass er für die Rückzahlung des gesamten Kreditsaldos hafte, und von der Zweitbeklagten 11.167 EUR (samt Zinsen).
Der Erstbeklagte habe sie 2005 gebeten, einen Kredit über 36.000 EUR auf zehn Jahre für ihn aufzunehmen, der der teilweisen Finanzierung des Ankaufs des Nachbarhauses dienen sollte. Der fachkundige Erstbeklagte habe erklärt, es sei wirtschaftlich vorteilhafter, den Kredit auf jeden Fall in Schweizer Franken aufzunehmen; er habe den CHF-Kredit vermittelt und die Klägerin dazu überredet. Sie selbst hätte kein Geld benötigt. Der Erstbeklagte habe sich verpflichtet, das Darlehen samt Zinsen und allen Spesen, die dabei anfielen, aus Eigenem zurückzubezahlen, sodass die Klägerin keine Zahlungsverpflichtung treffen sollte, er werde sie diesbezüglich schad- und klaglos halten. Tatsächlich habe er aber nur im Zeitraum 2005 bis Ende 2008 die gesamten Zinsen, ab 2009 bis 2013 zwei Drittel der Zinsen und ab 2013 überhaupt keine Zinsen mehr bezahlt. Die Klägerin habe im Zeitraum 2009 bis 2013 ein Drittel der anfallenden Zinsen, 220 EUR pro Jahr, somit für vier Jahre 880 EUR, vom 1. 1. 2013 bis 31. 12. 2017 3.455 EUR und für Jänner und Februar 2018 je 60 EUR, somit 120 EUR an Zinsen bezahlt, was insgesamt 4.355 EUR [rechnerisch richtig: 4.455 EUR] ergebe, die vertragsgemäß der Erstbeklagte zu leisten gehabt hätte und die aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt würden.
Die Zweitbeklagte habe aufgrund der Nachtragsvereinbarung zwei Drittel der aushaftenden Darlehensvaluta zu zahlen. Die Nachtragsvereinbarung sei ein Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) der Zweitbeklagten für zwei Drittel der aushaftenden Darlehensvaluta. Die Beklagten würden solidarisch haften. Die Zweitbeklagte hafte nicht nur für jenen Betrag, der als Kreditvaluta zugezählt worden sei, sondern für jenen Betrag, der sich derzeit aufgrund des schlechten CHF-Kurses ergebe. Die Kreditvaluta hätten bei Fälligkeit laut Nachtragsvereinbarung am 31. 3. 2016 52.804,30 EUR betragen, zwei Drittel hiervon seien 35.167 EUR [rechnerisch richtig: 35.202,87 EUR], abzüglich einer Zahlung von 24.000 EUR ergebe sich eine Forderung gegen die Zweitbeklagte von 11.167 EUR.
Die Beklagten wandten ein, der von der Klägerin abgeschlossene Darlehensvertrag sei als sogenanntes „Generationen-Darlehen“ abgeschlossen worden. Es sei grundsätzlich vereinbart worden, dass die Klägerin die Rückzahlung überhaupt nicht leisten müsste, sondern dies vom Erstbeklagten und seiner Schwester „im Rahmen des Nachlasses erledigt“ worden wäre. Es sei grundsätzlich vereinbart worden, dass die Klägerin mit dem „Generationenkredit“ eine Mietzinsvorauszahlung für zumindest zehn Jahre für das geplante Bewohnen der Wohnung im zu erwerbenden Hausteil erbringe. Die Klägerin selbst habe den Kredit aufnehmen wollen und sei über die Risiken einer Fremdwährungsfinanzierung – einem damals üblichen Vorgehen – aufgeklärt worden. Entgegen dieser ursprünglichen Vereinbarung habe sie Anfang 2009 den Erstbeklagten dazu gedrängt, ihr eine ihm gehörende Wohnung unter dem Marktwert zu verkaufen. Dem habe der Erstbeklagte unter der Bedingung nachgegeben, dass die Klägerin eine andere ihr gehörende Eigentumswohnung verkaufe und mit dem Verkaufserlös alle offenen Darlehen, sohin auch das streitgegenständliche Darlehen tilge. Erst daraufhin hätten die Beklagten der Auflösung bzw Abänderung der Miet-(zinszahlungs-)vereinbarung zugestimmt und darüber die Nachtragsvereinbarung verfasst. In dieser habe sich die Zweitbeklagte nur zur Übernahme von 24.000 EUR am Ende der Darlehensdauer im Jahr 2020 verpflichtet; sie habe diesen Betrag fristgerecht überwiesen. Der darüber hinaus offene Darlehensrückzahlungsbetrag, sämtliche weiteren Zinsen und Kosten wie auch die Kosten der Wechselkursschwankungen seien ausschließlich von der Klägerin zu tragen.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung gegen den Erstbeklagten als mit 2.343,33 EUR zu Recht und dessen Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, verpflichtete den Erstbeklagten zur Zahlung von 2.343,33 EUR und wies das Mehrbegehren gegen den Erstbeklagten von 1.991,67 EUR (unangefochten) ab; ebenso wies es das gegen den Erstbeklagten gerichtete Feststellungsbegehren und das gesamte Begehren gegen die Zweitbeklagte von 11.167 EUR ab. Die Nachtragsvereinbarung habe dem Zweck gedient, die durch das Bankdarlehen finanzierte „Mietbevorschussung“ von 36.000 EUR zu regeln. Es sei in der wirtschaftlichen Verantwortung der Klägerin gelegen gewesen, für die Finanzierung dieses Mietzinsvorschusses zu sorgen. Diese habe das Wechselkursrisiko zu tragen. Die Zweitbeklagte habe durch die Zahlung von zwei Dritteln lediglich jenen Teil des Vorschusses an die Klägerin zurückzahlen sollen, der nicht durch die Nutzung der Wohnung verbraucht worden sei. Die Zweitbeklagte sei durch die Zahlung von 24.000 EUR ihrer Verpflichtung aus der Nachtragsvereinbarung nachgekommen. Der Erstbeklagte sei aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung verpflichtet gewesen, die Zinsen und Spesen des Kredits zu übernehmen. Diese Vereinbarung sei mit der Nachtragsvereinbarung insofern abgeändert worden, als sich die Klägerin verpflichtet habe, ein Drittel der Zinsen und Spesen zu übernehmen. Ab Mai 2009 bis Mai 2013 habe der Erstbeklagte zwei Drittel, die Klägerin ein Drittel der Zinsen und Spesen gezahlt. Ab Juni 2013 habe der Erstbeklagte keine Zinsen und Spesen mehr gezahlt. Ab Juni 2013 bis jetzt habe die Klägerin insgesamt 3.515 EUR an Zinsen und Spesen bezahlt. Zwei Drittel davon seien 2.343,33 EUR, die der Erstbeklagte der Klägerin aufgrund der bestehenden Vereinbarung zu zahlen habe. Da die Klägerin vereinbarungsgemäß verpflichtet sei, das restliche Darlehen zurückzuzahlen, bestehe das Feststellungsbegehren nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Klägerin (gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens gegen den Erstbeklagten und der Forderung von 11.167 EUR gegen die Zweitbeklagte) und des Erstbeklagten (gegen den Zuspruch von 2.343,33 EUR) nicht Folge, bewertete den Streitgegenstand gegenüber dem Erstbeklagten als 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es sei ursprüngliche Parteienabsicht gewesen, dass die Klägerin den Beklagten 36.000 EUR übergebe, die diese zur Mitfinanzierung des Erwerbs der Haushälfte verwenden sollten, wobei dieser Betrag als Mietzinsvorauszahlung der Klägerin an die Zweitbeklagte für zehn Jahre bei einem monatlichen Mietzins von 300 EUR gewidmet gewesen sei. Der Erstbeklagte habe die Gebühren und Zinsen zur Gänze übernehmen sollen, die Klägerin sollte durch die Kreditaufnahme nicht beschwert sein und das Kapital im Verlassenschaftsverfahren abgedeckt werden. Die Zweitbeklagte habe sich in der Nachtragsvereinbarung bereit erklärt, die restlichen zwei Drittel (24.000 EUR) aus dem Darlehen zu übernehmen und bis Ende März 2016 zu tilgen, weil von der ursprünglich berechneten Mietdauer von zehn Jahren ein Drittel bereits „verbraucht“ gewesen sei. Dies bedeute nach dem Wortlaut nichts anderes als die Rückzahlung von zwei Dritteln der Mietvorschüsse, und somit 24.000 EUR, weil die Klägerin die Wohnung nicht mehr in Anspruch nehme. Eine Änderung der ursprünglichen Vereinbarung sei weder dem Wortlaut der Nachtragsvereinbarung noch den Feststellungen zum Inhalt der Ursprungsvereinbarung zu entnehmen. Dass nunmehr der Erstbeklagte nach Endfälligkeit den restlichen offenen Kreditsaldo zurückzuzahlen habe, sei der Nachtragsvereinbarung, die ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter zu seinen Gunsten sei, nicht zu entnehmen. Aus der Nachtragsvereinbarung ergebe sich keine Abänderung der ursprünglich übernommenen (zeitlich unbegrenzten) Verpflichtung, „Zinsen und Gebühren“ des Kredits nunmehr zumindest im Ausmaß von zwei Drittel zu übernehmen, habe doch die Klägerin mit dieser Nachtragsvereinbarung lediglich abweichend von der ursprünglichen Vereinbarung zugesagt, für die Zinsen ihres Anteils (und somit für ein Drittel) alleinig ab August 2009 verantwortlich zu sein. Eine Erweiterung der Haftung des Erstbeklagten auf den endfälligen Kreditsaldo ergebe sich daraus nicht. Die Zweitbeklagte habe mit Bezahlung von 24.000 EUR ihrer Verpflichtung aus der Nachtragsvereinbarung vollständig entsprochen.
Die Revision der Klägerin richtet sich dagegen, dass ihrer Berufung nicht Folge gegeben wurde, und beantragt somit erkennbar, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Zweitbeklagte zur Zahlung von 11.167 EUR verpflichtet und die Haftung des Erstbeklagten festgestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.