[4] Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[5] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor: Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass eine Trocknung unbedingt erforderlich war und genau dieser Umstand an den Kläger – trotz ausdrücklicher Nachfrage nach der weiteren Vorgangsweise hinsichtlich dieses Schadens – nicht weitergegeben wurde. Deshalb ist in der Folge der Schaden entstanden. Eines Rückgriffs auf das Gutachten oder auf allfällige ohne Beweiswiederholung getroffene Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zusammenhang von Trocknung und Deckenöffnung bedarf es dafür nicht weshalb es der behaupteten Mangelhaftigkeit jedenfalls an der erforderlichen Relevanz mangelt.
[6] 2. Die Beklagte steht in ihrer Revision auf dem Standpunkt, die Verpflichtungen eines Versicherungsmaklers würden lediglich die versicherungstechnische Abwicklung von Schadensfällen umfassen, nicht aber Belange der technischen Schadensbehebung.
[7] 2.1. Richtig ist, dass für den Versicherungsmakler als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens die Hauptaufgabe ist, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen (RS0118893). Damit enden seine Verpflichtungen aber nicht, vielmehr ist der Makler gemäß § 28 Z 6 MaklerG auch weiterhin verpflichtet, den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beraten und zu unterstützen. Das betrifft – im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls – insbesondere die Wahrnehmung von Fristen oder die Einhaltung von Obliegenheiten (vgl etwa Gartner/Karandi, MaklerG3 § 28 Rz 15f) und insoweit damit die Kernkompetenz des Versicherungsmaklers, worauf die Beklagte zutreffend hinweist. 2.1. Richtig ist, dass für den Versicherungsmakler als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens die Hauptaufgabe ist, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen (RS0118893). Damit enden seine Verpflichtungen aber nicht, vielmehr ist der Makler gemäß Paragraph 28, Ziffer 6, MaklerG auch weiterhin verpflichtet, den Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beraten und zu unterstützen. Das betrifft – im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls – insbesondere die Wahrnehmung von Fristen oder die Einhaltung von Obliegenheiten vergleiche etwa Gartner/Karandi, MaklerG3 Paragraph 28, Rz 15f) und insoweit damit die Kernkompetenz des Versicherungsmaklers, worauf die Beklagte zutreffend hinweist.
[8] 2.2. Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich aber für letzteren auch Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten, besonders dann, wenn es sich beim Auftraggeber um eine geschäftlich ungewandte und unerfahrene Person handelt oder wenn entsprechende Vereinbarungen über eine über die eigentliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Tätigkeit des Maklers getroffen wurden (RS0061254). Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (vgl 4 Ob 245/15f). Auf Basis der Feststellungen, wonach eine faktische Abwicklung der Schadensfälle – zumindest konkludent – mit den Klägern vereinbart war, durften diese daher gerade auch von einer Unterstützung bei der Abwicklung der Schadensbehebung ausgehen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe jedenfalls einen Hinweis auf eine erforderliche umgehende Trocknung geschuldet und durch diese Unterlassung ihre Beratungspflicht verletzt, hält sich damit im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. 2.2. Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich aber für letzteren auch Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten, besonders dann, wenn es sich beim Auftraggeber um eine geschäftlich ungewandte und unerfahrene Person handelt oder wenn entsprechende Vereinbarungen über eine über die eigentliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Tätigkeit des Maklers getroffen wurden (RS0061254). Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen vergleiche 4 Ob 245/15f). Auf Basis der Feststellungen, wonach eine faktische Abwicklung der Schadensfälle – zumindest konkludent – mit den Klägern vereinbart war, durften diese daher gerade auch von einer Unterstützung bei der Abwicklung der Schadensbehebung ausgehen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Beklagte habe jedenfalls einen Hinweis auf eine erforderliche umgehende Trocknung geschuldet und durch diese Unterlassung ihre Beratungspflicht verletzt, hält sich damit im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
[9] 3. Die Revision der Beklagten ist daher insgesamt mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.