Aus den Entscheidungsgründen:
Wie die beklagte Partei selbst ausführt, handelt es sich bei dem Anspruch der unterhaltsberechtigten Witwe nach § 1327 ABGB. nicht um einen dem Getöteten zustehenden Schadenersatzanspruch, der auf die Witwe übergegangen, also vom Getöteten abgeleitet ist, sondern um einen der Witwe unmittelbar entstandenen Schaden, den sie gegen den Schädiger geltend machen kann. Es kann daher unerörtert bleiben, ob dem Getöteten selbst gegen den Kläger ein Schadenersatzanspruch zugestanden wäre und ob die beklagte Partei hiefür aufzukommen hätte (§ 11 Z. 3 AKB.). Wie bereits die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben, steht nach ständiger Rechtsprechung und Lehre (Stiefel - Wussow, Kraftfahrversicherung[5], zu § 11 Anm. 4, Vers. R. 1956, S. 799) jedem von mehreren Versicherungsnehmern ein eigener unabhängiger Versicherungsanspruch gegen den Versicherer zu. Wie in der Revision ausgeführt wird, ist das Betriebsrisiko versichert. Wird durch das Fahrzeug ein Schaden verursacht, so hat jeder einzelne Versicherungsnehmer, der für den Schaden haftet, Anspruch, ihn vom Versicherer ersetzt zu bekommen, ohne Rücksicht darauf, wieviel Personen den Versicherungsvertrag gleichzeitig als Versicherungsnehmer abgeschlossen haben. Andernfalls würde der Zweck dieser Zwangsversicherung vereitelt werden. Es kommt also nicht darauf an, ob Ansprüche eines anderen Versicherungsnehmers aus der gleichen Versicherung ausgeschlossen sind, sondern darauf, ob ein solcher Ausschluß dem Versicherungsnehmer gegenüber vorliegt, der die Ansprüche geltend macht. Wie bereits ausgeführt wurde, käme nur ein Ausschluß nach § 11 Z. 4 AKB. in Betracht. Zutreffend hat hiezu das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Witwe des Getöteten kein Angehöriger des Klägers ist. Daß sie eine Angehörige eines weiteren Versicherungsnehmers im Sinne des § 11 Z. 4 AKB. ist, muß außer Betracht bleiben, denn es werden nicht die Ansprüche dieses Versicherungsnehmers auf den Versicherungsvertrag geltend gemacht, sondern die selbständigen Ansprüche des Klägers.Wie die beklagte Partei selbst ausführt, handelt es sich bei dem Anspruch der unterhaltsberechtigten Witwe nach Paragraph 1327, ABGB. nicht um einen dem Getöteten zustehenden Schadenersatzanspruch, der auf die Witwe übergegangen, also vom Getöteten abgeleitet ist, sondern um einen der Witwe unmittelbar entstandenen Schaden, den sie gegen den Schädiger geltend machen kann. Es kann daher unerörtert bleiben, ob dem Getöteten selbst gegen den Kläger ein Schadenersatzanspruch zugestanden wäre und ob die beklagte Partei hiefür aufzukommen hätte (Paragraph 11, Ziffer 3, AKB.). Wie bereits die Untergerichte zutreffend ausgeführt haben, steht nach ständiger Rechtsprechung und Lehre (Stiefel - Wussow, Kraftfahrversicherung[5], zu Paragraph 11, Anmerkung 4, Vers. R. 1956, S. 799) jedem von mehreren Versicherungsnehmern ein eigener unabhängiger Versicherungsanspruch gegen den Versicherer zu. Wie in der Revision ausgeführt wird, ist das Betriebsrisiko versichert. Wird durch das Fahrzeug ein Schaden verursacht, so hat jeder einzelne Versicherungsnehmer, der für den Schaden haftet, Anspruch, ihn vom Versicherer ersetzt zu bekommen, ohne Rücksicht darauf, wieviel Personen den Versicherungsvertrag gleichzeitig als Versicherungsnehmer abgeschlossen haben. Andernfalls würde der Zweck dieser Zwangsversicherung vereitelt werden. Es kommt also nicht darauf an, ob Ansprüche eines anderen Versicherungsnehmers aus der gleichen Versicherung ausgeschlossen sind, sondern darauf, ob ein solcher Ausschluß dem Versicherungsnehmer gegenüber vorliegt, der die Ansprüche geltend macht. Wie bereits ausgeführt wurde, käme nur ein Ausschluß nach Paragraph 11, Ziffer 4, AKB. in Betracht. Zutreffend hat hiezu das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Witwe des Getöteten kein Angehöriger des Klägers ist. Daß sie eine Angehörige eines weiteren Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 11, Ziffer 4, AKB. ist, muß außer Betracht bleiben, denn es werden nicht die Ansprüche dieses Versicherungsnehmers auf den Versicherungsvertrag geltend gemacht, sondern die selbständigen Ansprüche des Klägers.