Die Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof entspricht nicht der geltenden Rechtslage.
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - bei einem zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Streitwert jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - bei einem zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigenden Streitwert jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Eine Partei kann in diesem Fall nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Eine Partei kann in diesem Fall nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Der Oberste Gerichtshof wäre nur dann zur Entscheidung über die Revision des Erstklägers berufen, wenn das Berufungsgericht einem gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hätte. Solange eine solche Abänderung nicht erfolgt, mangelt es dem Obersten Gerichtshof an der funktionellen Zuständigkeit. Erhebt eine Partei eine Revision (auch wenn sie als „außerordentliche“ bezeichnet wird), so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623).Der Oberste Gerichtshof wäre nur dann zur Entscheidung über die Revision des Erstklägers berufen, wenn das Berufungsgericht einem gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO gestellten Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs stattgegeben hätte. Solange eine solche Abänderung nicht erfolgt, mangelt es dem Obersten Gerichtshof an der funktionellen Zuständigkeit. Erhebt eine Partei eine Revision (auch wenn sie als „außerordentliche“ bezeichnet wird), so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen (RIS-Justiz RS0109623).