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Entscheidung 7 Ob 77/21f×

Entscheidung 7 Ob 77/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob77/21f

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und MMag. Sloboda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. A***** G*****, vertreten durch Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen Überprüfung der Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 26. Mai 2020, GZ 6 R 40/20d-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 24. April 2020, GZ 5 Ub 1/20x-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsrekursverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

2. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1] Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1. 4. 2020 wurde dem Antragsteller aufgetragen, bis einschließlich 11. 4. 2020 unter größtmöglicher Vermeidung von Kontakten mit anderen Personen in seiner Wohnung zu verbleiben. Der Antragsteller sei aufgrund eines Kontakts zu einer SARS-CoV-2 infizierten Person als „Kontaktperson mit Hoch-Risiko-Exposition“ einzustufen. Es sei zwar noch kein Nachweis des Virus erfolgt, dennoch sei aufgrund der Risikobeurteilung im Zusammenhang mit dem Kontakt zu einer infizierten Person ein Auftreten der Infektion innerhalb der Inkubationszeit von 14 Tagen nicht auszuschließen. Wegen der Möglichkeit einer Weiterverbreitung der Krankheitskeime sei im Interesse des öffentlichen Wohls der Bescheid als unaufschiebbare Maßnahme gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

[2] Mit Antrag vom 21. 4. 2020 begehrte der Antragsteller gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, Epidemiegesetz in Verbindung mit dem zweiten Abschnitt des Tuberkulosegesetzes (insbesondere Paragraphen 14, ff Tuberkulosegesetz) die Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung und den Ausspruch, dass die häusliche Absonderung des Antragstellers gemäß dem angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis unzulässig, jedenfalls unverhältnismäßig gewesen sei.

[3]           Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Im Epidemiegesetz (in der Folge: EpiG) und TuberkuloseG sei eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung nicht vorgesehen.

[4]           Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Sowohl das EpiG als auch das TuberkuloseG enthielten keine Bestimmungen, die die nachträgliche Überprüfung der Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen ermöglichten.

[5]           Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

[6]           Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen; hilfsweise in der Sache selbst die Unzulässigkeit der Anhaltung festzustellen.

Rechtliche Beurteilung

[7]           Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

[8] Da der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 7, Absatz eins a, Satz 2 EpidemieG in der Fassung BGBl I 2016/63, wonach die angehaltene Person bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des zweiten Abschnitts des TuberkuloseG beantragen könne, hegte, wurde mit Beschluss vom 2. November 2020, AZ 7 Ob 139/20x, ein entsprechender Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt.

[9] Mit Erkenntnis vom 10. März 2021, G 380 aus 2020, ua, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG in der Fassung BGBl I 2016/63 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

[10]       Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs war das unterbrochene Revisionsrekursverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

[11] In der vorliegenden Außerstreitsache, der die Anlasswirkung zugute kommt, führt die Aufhebung von Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG in der Fassung BGBl I 2016/63 zur sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts für die vorliegende Antragstellung zur Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung nach dem Epidemiegesetz. Die Zurückweisung des Antrags durch die Vorinstanzen war damit im Ergebnis zutreffend.

Textnummer

E131802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00077.21F.0428.000

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210428_OGH0002_0070OB00077_21F0000_000