[7] Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[8] Da der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 7 Abs 1a Satz 2 EpidemieG idF BGBl I 2016/63, wonach die angehaltene Person bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des zweiten Abschnitts des TuberkuloseG beantragen könne, hegte, wurde mit Beschluss vom 2. November 2020, AZ 7 Ob 139/20x, ein entsprechender Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt. [8] Da der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 7, Absatz eins a, Satz 2 EpidemieG in der Fassung BGBl I 2016/63, wonach die angehaltene Person bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des zweiten Abschnitts des TuberkuloseG beantragen könne, hegte, wurde mit Beschluss vom 2. November 2020, AZ 7 Ob 139/20x, ein entsprechender Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt.
[9] Mit Erkenntnis vom 10. März 2021, G 380/2020 ua, hat der Verfassungsgerichtshof § 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG idF BGBl I 2016/63 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. [9] Mit Erkenntnis vom 10. März 2021, G 380 aus 2020, ua, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG in der Fassung BGBl I 2016/63 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
[10] Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs war das unterbrochene Revisionsrekursverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
[11] In der vorliegenden Außerstreitsache, der die Anlasswirkung zugute kommt, führt die Aufhebung von § 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG idF BGBl I 2016/63 zur sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts für die vorliegende Antragstellung zur Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung nach dem Epidemiegesetz. Die Zurückweisung des Antrags durch die Vorinstanzen war damit im Ergebnis zutreffend. [11] In der vorliegenden Außerstreitsache, der die Anlasswirkung zugute kommt, führt die Aufhebung von Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG in der Fassung BGBl I 2016/63 zur sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts für die vorliegende Antragstellung zur Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung nach dem Epidemiegesetz. Die Zurückweisung des Antrags durch die Vorinstanzen war damit im Ergebnis zutreffend.