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Entscheidung 7 Ob 77/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob77/26p

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt-GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei W* AG, *, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 196.010,83 EUR sA und Rente, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 2026, GZ 4 R 39/26f-188, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die „Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB Unfallvorsorge Premium)“ zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„[…]

Artikel 7

Was versteht man unter dauernder Invalidität, wann wird dafür eine Leistung erbracht?

[…]

7.2.1. Voraussetzung für die Leistung ist:

- Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

- Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht und innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag gerechnet bei uns schriftlich geltend gemacht worden.

[…]

7.7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen, und zwar ab zwei Jahren nach dem Unfalltag auch durch die Ärztekommission.

[…]“

[2]                 Am 15. 5. 2017 stürzte der Kläger über eine Böschung und erlitt dabei neben anderen schweren Verletzungen ein Schädel-Hirn-Trauma mit traumatischer Hirnsubstanzschädigung. Durch dieses Schädel-Hirn-Trauma kam es im Gehirn rechtsseitig zu einem intermittierenden Herdbefund, also einer lokalisierbaren Zone, in der es zu einer Verlangsamung der Gehirnströmung kam, sowie einer abnorm gesteigerten Fähigkeit des Gehirns, epileptische Anfälle auszulösen. Aufgrund dieser Veränderungen erlitt der Kläger am 23. 5. 2019 als Pilot eines Notarzthubschraubers während eines Einsatzes einen epileptischen Krampfanfall.

[3]                 Die Vorinstanzen gingen von einem Invaliditätsgrad aufgrund des Unfalls vom 15. 5. 2017 von insgesamt 58,5 % aus, wobei ein Invaliditätsgrad von 10 % aus der Funktionsminderung des Gehirns resultiere. Auf dieser Basis sprachen sie dem Kläger einen Teil der begehrten Versicherungsleistung sowie sein Rentenbegehren zu.

[4]                 Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

[5]         1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen werden soll, grundsätzlich auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) als solche angeführt sind (RS0107501; 7 Ob 100/25v). Die Revision zeigt jedoch keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.

[6]         2.1 Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen vergleiche RS0043057, RS0043026) trifft nicht zu: Die von der Beklagten kritisierte Passage in der Sachverhaltswiedergabe des Berufungsgerichts ist inhaltlich durch die Feststellungen des Erstgerichts gedeckt. Das Berufungsgericht wählte bei seiner Darstellung nur eine andere Reihenfolge und Gliederung der festgestellten Tatsachen. Deren Sinngehalt wurde damit nicht verändert.

[7]                 2.2 Im Übrigen setzt sich die Revision, wenn sie nur die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Schreiben des Klägers vom 10. 7. 2020 kritisiert, nicht damit auseinander, dass die Vorinstanzen sowohl das Schreiben vom 6. 6. 2019 (./L) als auch die Klage als rechtzeitige Anträge auf Neubemessung des Invaliditätsgrads beurteilten. Damit fehlt es dem behaupteten Verfahrensmangel auch an Relevanz (RS0043057 [T9]; RS0043026 [T2]).

[8]         3.1 „Dauernde Invalidität“ ist der gänzliche oder teilweise Verlust von Körperteilen oder Organen und/oder die Einschränkung der körperlichen organischen oder geistigen Funktionsfähigkeit (7 Ob 124/23w mwN). Grundvoraussetzung für einen Invaliditätsanspruch ist nach gängiger Versicherungspraxis, dass bei der versicherten Person durch den Unfall eine Dauerinvalidität – bezogen auf einzelne Körperteile bzw Sinnesorgane oder eine spezifische Funktionsbeeinträchtigung – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist vergleiche 7 Ob 191/15m, RS0109447; RS0080040; RS0130798). Eine dauernde Invalidität ist eingetreten, wenn sie objektiv vorhanden ist, nicht entscheidend ist, dass sie der Versicherungsnehmer auch innerhalb der Frist eines Jahres erkannt haben muss vergleiche 7 Ob 56/24x; RS0109450).

[9]                 3.2 Hier hat das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts erkennbar dahin verstanden, dass eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung des Gehirns bereits unmittelbar durch den Unfall am 15. 5. 2017, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres, eingetreten ist.

[10]       Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0118891). Nur wenn die Auslegung der erstrichterlichen Feststellungen durch die zweite Instanz eine unvertretbare Fehlbeurteilung darstellt, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Korrektur zulässig (RS0118891 [T5]).

[11]               Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass der epileptische Anfall am 23. 5. 2019 allein durch die bereits bestehende Schädigung des Gehirns vom 15. 5. 2017, ohne erkennbare äußere Einflüsse, ausgelöst wurde und dass auch seither (nach medikamentöser Einstellung) kein weiterer Anfall und keine neurologische Verschlechterung mehr eingetreten ist. Die bereits infolge der Schädigung vom 15. 5. 2017 bestehenden Veränderungen und die seither gesteigerte Fähigkeit des Gehirns, epileptische Anfälle auszulösen, haben feststellungsgemäß verbunden mit dem Anfall vom 23. 5. 2019 zu einer dauerhaften Funktionsminderung des Gehirns von 10 % geführt.

[12]               Vor diesem Hintergrund ist das Verständnis des Berufungsgerichts, dass die dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung des Gehirns bereits innerhalb eines Jahres ab der Schädigung vom 15. 5. 2017 eingetreten ist und nicht erst durch den einmaligen Anfall vom 23. 5. 2019, keine unvertretbare Fehlbeurteilung.

[13]               3.3 Ausgehend davon weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (insb 7 Ob 191/15m) ab.

[14]       4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E148732

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00077.26P.0917.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260917_OGH0002_0070OB00077_26P0000_000