[5] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen werden soll, grundsätzlich auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) als solche angeführt sind (RS0107501; 7 Ob 100/25v). Die Revision zeigt jedoch keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf. 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen werden soll, grundsätzlich auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) als solche angeführt sind (RS0107501; 7 Ob 100/25v). Die Revision zeigt jedoch keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 2.1 Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen (vgl RS0043057, RS0043026) trifft nicht zu: Die von der Beklagten kritisierte Passage in der Sachverhaltswiedergabe des Berufungsgerichts ist inhaltlich durch die Feststellungen des Erstgerichts gedeckt. Das Berufungsgericht wählte bei seiner Darstellung nur eine andere Reihenfolge und Gliederung der festgestellten Tatsachen. Deren Sinngehalt wurde damit nicht verändert. 2.1 Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen vergleiche RS0043057, RS0043026) trifft nicht zu: Die von der Beklagten kritisierte Passage in der Sachverhaltswiedergabe des Berufungsgerichts ist inhaltlich durch die Feststellungen des Erstgerichts gedeckt. Das Berufungsgericht wählte bei seiner Darstellung nur eine andere Reihenfolge und Gliederung der festgestellten Tatsachen. Deren Sinngehalt wurde damit nicht verändert.
[7] 2.2 Im Übrigen setzt sich die Revision, wenn sie nur die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Schreiben des Klägers vom 10. 7. 2020 kritisiert, nicht damit auseinander, dass die Vorinstanzen sowohl das Schreiben vom 6. 6. 2019 (./L) als auch die Klage als rechtzeitige Anträge auf Neubemessung des Invaliditätsgrads beurteilten. Damit fehlt es dem behaupteten Verfahrensmangel auch an Relevanz (RS0043057 [T9]; RS0043026 [T2]).
[8] 3.1 „Dauernde Invalidität“ ist der gänzliche oder teilweise Verlust von Körperteilen oder Organen und/oder die Einschränkung der körperlichen organischen oder geistigen Funktionsfähigkeit (7 Ob 124/23w mwN). Grundvoraussetzung für einen Invaliditätsanspruch ist nach gängiger Versicherungspraxis, dass bei der versicherten Person durch den Unfall eine Dauerinvalidität – bezogen auf einzelne Körperteile bzw Sinnesorgane oder eine spezifische Funktionsbeeinträchtigung – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist (vgl 7 Ob 191/15m, RS0109447; RS0080040; RS0130798). Eine dauernde Invalidität ist eingetreten, wenn sie objektiv vorhanden ist, nicht entscheidend ist, dass sie der Versicherungsnehmer auch innerhalb der Frist eines Jahres erkannt haben muss (vgl 7 Ob 56/24x; RS0109450). 3.1 „Dauernde Invalidität“ ist der gänzliche oder teilweise Verlust von Körperteilen oder Organen und/oder die Einschränkung der körperlichen organischen oder geistigen Funktionsfähigkeit (7 Ob 124/23w mwN). Grundvoraussetzung für einen Invaliditätsanspruch ist nach gängiger Versicherungspraxis, dass bei der versicherten Person durch den Unfall eine Dauerinvalidität – bezogen auf einzelne Körperteile bzw Sinnesorgane oder eine spezifische Funktionsbeeinträchtigung – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist vergleiche 7 Ob 191/15m, RS0109447; RS0080040; RS0130798). Eine dauernde Invalidität ist eingetreten, wenn sie objektiv vorhanden ist, nicht entscheidend ist, dass sie der Versicherungsnehmer auch innerhalb der Frist eines Jahres erkannt haben muss vergleiche 7 Ob 56/24x; RS0109450).
[9] 3.2 Hier hat das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts erkennbar dahin verstanden, dass eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung des Gehirns bereits unmittelbar durch den Unfall am 15. 5. 2017, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres, eingetreten ist.
[10] Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891). Nur wenn die Auslegung der erstrichterlichen Feststellungen durch die zweite Instanz eine unvertretbare Fehlbeurteilung darstellt, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Korrektur zulässig (RS0118891 [T5]). Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0118891). Nur wenn die Auslegung der erstrichterlichen Feststellungen durch die zweite Instanz eine unvertretbare Fehlbeurteilung darstellt, ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Korrektur zulässig (RS0118891 [T5]).
[11] Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, dass der epileptische Anfall am 23. 5. 2019 allein durch die bereits bestehende Schädigung des Gehirns vom 15. 5. 2017, ohne erkennbare äußere Einflüsse, ausgelöst wurde und dass auch seither (nach medikamentöser Einstellung) kein weiterer Anfall und keine neurologische Verschlechterung mehr eingetreten ist. Die bereits infolge der Schädigung vom 15. 5. 2017 bestehenden Veränderungen und die seither gesteigerte Fähigkeit des Gehirns, epileptische Anfälle auszulösen, haben feststellungsgemäß verbunden mit dem Anfall vom 23. 5. 2019 zu einer dauerhaften Funktionsminderung des Gehirns von 10 % geführt.
[12] Vor diesem Hintergrund ist das Verständnis des Berufungsgerichts, dass die dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung des Gehirns bereits innerhalb eines Jahres ab der Schädigung vom 15. 5. 2017 eingetreten ist und nicht erst durch den einmaligen Anfall vom 23. 5. 2019, keine unvertretbare Fehlbeurteilung.
[13] 3.3 Ausgehend davon weicht die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (insb 7 Ob 191/15m) ab.
[14] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).