Aus der Begründung:
Unzutreffend ist allerdings der Hinweis der Rekurswerberin auf die Meinung von Fasching III, 663, daß nach § 399 ZPO der Schriftsatz dem Gegner noch vor der Tagsatzung zugekommen sein müsse. Diese Stelle im Kommentar betrifft nämlich ein neues Vorbringen des Erschienenen, also des Gegners des Säumigen; hinsichtlich der vorbereitenden Schriftsätze des Ausgebliebenen genügt nach Fasching (a. a. O.) das Vorbringen in einem vorbereitenden Schriftsatz, auch wenn dieser dann nicht mehr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde. Nicht gefolgt werden kann weiters der Ansicht des Rekurswerbers, daß der Zeitpunkt der Einordnung des Schriftsatzes in die Akten (erst nach der Tagsatzung vom 10. Jänner 1978) einer Berücksichtigung dieses Vorbringens im Wege stunde. Eine verspätete Aufnahme in die Akten müßte der Beklagte nicht vertreten.Unzutreffend ist allerdings der Hinweis der Rekurswerberin auf die Meinung von Fasching römisch drei, 663, daß nach Paragraph 399, ZPO der Schriftsatz dem Gegner noch vor der Tagsatzung zugekommen sein müsse. Diese Stelle im Kommentar betrifft nämlich ein neues Vorbringen des Erschienenen, also des Gegners des Säumigen; hinsichtlich der vorbereitenden Schriftsätze des Ausgebliebenen genügt nach Fasching (a. a. O.) das Vorbringen in einem vorbereitenden Schriftsatz, auch wenn dieser dann nicht mehr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde. Nicht gefolgt werden kann weiters der Ansicht des Rekurswerbers, daß der Zeitpunkt der Einordnung des Schriftsatzes in die Akten (erst nach der Tagsatzung vom 10. Jänner 1978) einer Berücksichtigung dieses Vorbringens im Wege stunde. Eine verspätete Aufnahme in die Akten müßte der Beklagte nicht vertreten.
Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß der nach § 258 ZPO überhaupt unzulässige, aber vom Erstgericht aufgetragene Schriftsatz vom Beklagten nicht innerhalb der ihm in der Tagsatzung vom 21. Oktober 1977 gesetzten Frist von vier Wochen überreicht wurde, sondern erst am Tag vor der nächsten Tagsatzung vom 10. Jänner 1978. Diese Verspätung fällt dem Beklagten bei Beurteilung der Rechtsfolgen des § 399 ZPO zur Last. Auf unzulässige Schriftsätze ist nämlich in keiner Weise Bedacht zu nehmen; auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ausschluß eines nach § 399 Abs. 1 ZPO erheblichen Vorbringens kann für solche Schriftsätze, die nach Beginn der mündlichen Verhandlung eingebracht wurden, nicht in Betracht kommen (Fasching III, 200). Nur die Annahme des Schriftsatzes durch das Erstgericht hätte die Verspätung unbekämpfbar (§ 258 Abs. 1 in Verbindung mit § 257 Abs. 2 ZPO) geheilt. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Schriftsatz im vorliegenden Fall dem Verhandlungsrichter bei der vom Beklagten versäumten Tagsatzung noch gar nicht vorlag und überdies schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, weil er so knapp vor der Tagsatzung eingebracht wurde, daß eine vorherige Zustellung an den Gegner nicht mehr möglich war (JB 248; Fasching III, 201).Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß der nach Paragraph 258, ZPO überhaupt unzulässige, aber vom Erstgericht aufgetragene Schriftsatz vom Beklagten nicht innerhalb der ihm in der Tagsatzung vom 21. Oktober 1977 gesetzten Frist von vier Wochen überreicht wurde, sondern erst am Tag vor der nächsten Tagsatzung vom 10. Jänner 1978. Diese Verspätung fällt dem Beklagten bei Beurteilung der Rechtsfolgen des Paragraph 399, ZPO zur Last. Auf unzulässige Schriftsätze ist nämlich in keiner Weise Bedacht zu nehmen; auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ausschluß eines nach Paragraph 399, Absatz eins, ZPO erheblichen Vorbringens kann für solche Schriftsätze, die nach Beginn der mündlichen Verhandlung eingebracht wurden, nicht in Betracht kommen (Fasching römisch drei, 200). Nur die Annahme des Schriftsatzes durch das Erstgericht hätte die Verspätung unbekämpfbar (Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 257, Absatz 2, ZPO) geheilt. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Schriftsatz im vorliegenden Fall dem Verhandlungsrichter bei der vom Beklagten versäumten Tagsatzung noch gar nicht vorlag und überdies schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, weil er so knapp vor der Tagsatzung eingebracht wurde, daß eine vorherige Zustellung an den Gegner nicht mehr möglich war (JB 248; Fasching römisch drei, 201).
Der Meinung des Berufungsgerichtes, daß der Inhalt des Schriftsatzes ON 9 bei Anwendung des § 399 ZPO zu berücksichtigen sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Selbst dieses Vorbringen wäre übrigens, wie die zweite Instanz richtig erkannt hat, noch unzureichend und ergänzungsbedürftig. In einem Verfahren nach § 399 ZPO kommt aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ein Mangel im Sinn des § 182 ZPO durch Nichtanleitung des Säumigen schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser auf seine früheren Erklärungen und tatsächlichen Angaben beschränkt (§ 399 Satz 3) und auch in späteren Tagsatzungen von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen ist (Fasching III, 632 f.; RZ 1954, 31; JBl. 1955, 173 u. a.). Diese Regelung ist strenger als die gegenüber der erschienenen Partei, der nur jedes weitere Vorbringen verwehrt ist, das mit dem bisherigen in Widerspruch steht (§ 399 Satz 2), und sie schließt strenger als die Eventualmaxime der §§ 552 und 562 ZPO auch das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Rahmen der bisher erhobenen Einwendungen aus. Der einmal Säumige kann nichts mehr nachholen oder ergänzen und unschlüssiges Vorbringen nicht mehr verbessern (vgl. Fasching III, 632 f.).Der Meinung des Berufungsgerichtes, daß der Inhalt des Schriftsatzes ON 9 bei Anwendung des Paragraph 399, ZPO zu berücksichtigen sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Selbst dieses Vorbringen wäre übrigens, wie die zweite Instanz richtig erkannt hat, noch unzureichend und ergänzungsbedürftig. In einem Verfahren nach Paragraph 399, ZPO kommt aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ein Mangel im Sinn des Paragraph 182, ZPO durch Nichtanleitung des Säumigen schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser auf seine früheren Erklärungen und tatsächlichen Angaben beschränkt (Paragraph 399, Satz 3) und auch in späteren Tagsatzungen von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen ist (Fasching römisch drei, 632 f.; RZ 1954, 31; JBl. 1955, 173 u. a.). Diese Regelung ist strenger als die gegenüber der erschienenen Partei, der nur jedes weitere Vorbringen verwehrt ist, das mit dem bisherigen in Widerspruch steht (Paragraph 399, Satz 2), und sie schließt strenger als die Eventualmaxime der Paragraphen 552 und 562 ZPO auch das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Rahmen der bisher erhobenen Einwendungen aus. Der einmal Säumige kann nichts mehr nachholen oder ergänzen und unschlüssiges Vorbringen nicht mehr verbessern vergleiche Fasching römisch drei, 632 f.).
Das Vorbringen in der Klagebeantwortung, daß "ein Teil der Arbeit unsachgemäß ausgeführt" worden sei, enthielt nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes keine ordnungsgemäße Mängelrüge. Einerseits war auch der Beklagte verpflichtet, bei Bestreitung des Klagsanspruches die Tatsachen, auf welche sich die Einwendungen grunden, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben; das dargestellte unsubstantiierte Vorbringen war als leere Einwendung unbeachtlich. Andererseits fehlte es, wie die zweite Instanz richtig erkannt hat (sogar noch im Schriftsatz ON 9), an der Erklärung des Beklagten, in welcher Richtung er sein Wahlrecht im Rahmen allfälliger Gewährleistungsansprüche ausübe.
Ist somit eine Verletzung der Vorschrift des § 399 ZPO zu verneinen, so ist die Rechtssache im Sinne der Bestätigung des Ersturteils spruchreif, weil sich die Berufung auf die Geltendmachung dieses Mangels beschränkt hat und ihre Rechtsrüge in keiner Weise gesetzmäßig, nämlich auf der Grundlage der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen ausgeführt war.Ist somit eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 399, ZPO zu verneinen, so ist die Rechtssache im Sinne der Bestätigung des Ersturteils spruchreif, weil sich die Berufung auf die Geltendmachung dieses Mangels beschränkt hat und ihre Rechtsrüge in keiner Weise gesetzmäßig, nämlich auf der Grundlage der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen ausgeführt war.