Entscheidung 7 Ob 78/21b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei M***** Y*****, Deutschland, vertreten durch Mag. Robert Suppan, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wegen 153.190,66 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2021, GZ 2 R 153/20t-98, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem Kläger ist die Beantwortung der außerordentlichen Revision nach § 508a Abs 2 ZPO nicht freigestellt worden; die beim Erstgericht eingebrachte Rechtsmittelschrift langte beim Obersten Gerichtshof erst am Tag nach dessen Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Beklagten ein. [1] Dem Kläger ist die Beantwortung der außerordentlichen Revision nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO nicht freigestellt worden; die beim Erstgericht eingebrachte Rechtsmittelschrift langte beim Obersten Gerichtshof erst am Tag nach dessen Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Beklagten ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00078.21B.0429.000
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Dokumentnummer
JJT_20210429_OGH0002_0070OB00078_21B0000_000