[4] 1. Die vom Kläger als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der näheren Präzisierung des Rückkaufswerts nach § 176 Abs 3 VersVG als Zeitwert der Versicherung ist schon deshalb nicht von Relevanz, weil er die von der Beklagten errechneten Werte zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen hat. [4] 1. Die vom Kläger als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der näheren Präzisierung des Rückkaufswerts nach Paragraph 176, Absatz 3, VersVG als Zeitwert der Versicherung ist schon deshalb nicht von Relevanz, weil er die von der Beklagten errechneten Werte zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen hat.
[5] 2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]). [5] 2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
[6] 2.2. Der Oberste Gerichtshof ist zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RS0121516). Dass die Auslegung von Versicherungsbedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiert, im Hinblick darauf, dass sie in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, grundsätzlich revisibel ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f). Ein solcher Fall liegt vor:
[7] 2.3. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel erhält der Versicherungsnehmer, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat (hier: Februar 2007), einen als „Ablösesumme“ bezeichneten Betrag von 5.323,96 EUR zuzüglich eines Betrags von 4.092,02 EUR, der als „Rückkaufswert des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Gewinnkapitals“ bezeichnet wird. Damit ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer völlig klar geregelt, dass sich sein Zahlungsanspruch bei begünstigter Vertragsauflösung nur aus diesen (zwei) Positionen zusammensetzt, wovon eine als „Ablösesumme“ und die andere als „Rückkaufswert des bis dahin erworbenen Gewinnkapitals“ bezeichnet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte in ihrem Schreiben an den Beklagten anstelle der oben genannten Positionen die Begriffe „Rückkaufswert“ und „Gewinnbeteiligung“ verwendet hat. Da der Kläger die Beendigung des Vertrags nicht mit Vollendung seines 60. Lebensjahres erklärt hat, sondern erst zum Ablauf des 37. Versicherungsjahres (1. Februar 2021), hat die Beklagte nicht die in der Klausel angeführte (begünstigte) Ablösesumme von 5.323,96 EUR samt (vereinfacht ausgedrückt) Gewinnbeteiligung, sondern die rechnerisch zu diesem Zeitpunkt zustehende begünstigte Ablösesumme von 8.945,50 EUR samt Gewinnbeteiligung ausbezahlt. Das Argument des Klägers, ihm stünden noch zusätzlich 5.323,96 EUR zu, weil in der Klausel angeordnet sei, „Dieser Betrag erhöht sich noch um den Rückkaufswert […] und den Schlussgewinnanteil“, scheitert schon daran, dass sich dieser Wortlaut gerade nicht in der unbestritten, seit 2015 geltenden, Klausel findet.
[8] 2.4. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 5.323,96 EUR.
[9] 3. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. [10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.