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Entscheidung 7 Ob 8/23m×

Entscheidung 7 Ob 8/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

7Ob8/23m

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2022, GZ 3 R 245/22k-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger als Vermieter brachte gegen die Beklagte als Mieterin eine Aufkündigung aus dem im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG vereinbarten wichtigen Kündigungsgrund des Verkaufs des klagsgegenständlichen Hauses ein, wogegen die Beklagte Einwendungen erhob.

[2]                  Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger seine Liegenschaft (samt klagsgegenständlichem Geschäftslokal) irgendwann an seinen Sohn (wenn auch nur mündlich) verkauft hat und hob die Aufkündigung als rechtsunwirksam auf.

[3]                  Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[5] 1. Mit seinen Ausführungen zur Beweislast übersieht der Kläger die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, MRG, welche dem Vermieter die Beweislast für das Vorliegen des Kündigungsgrundes zuweist. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung geht damit zu Lasten des Klägers.

[6] 2. Fragen zur ausreichenden Bestimmtheit einer Vereinbarung des „Verkaufs eines Hauses“ als Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG können daher als nicht präjudiziell dahinstehen vergleiche RS0088931 [T2, T8]; RS0111271).

[7] Inwieweit Paragraph 36, MRG auf das Vorliegen bzw den Nachweis des vereinbarten Kündigungsgrundes Einfluss haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Mit ihren Ausführungen zum lediglich noch nicht vollständig abgewickelten Kaufvertrag entfernt sich die Revision von den Feststellungen.

Textnummer

E137601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00008.23M.0221.000

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230221_OGH0002_0070OB00008_23M0000_000