Entscheidung 7 Ob 8/23m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A*, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2022, GZ 3 R 245/22k-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger als Vermieter brachte gegen die Beklagte als Mieterin eine Aufkündigung aus dem im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbarten wichtigen Kündigungsgrund des Verkaufs des klagsgegenständlichen Hauses ein, wogegen die Beklagte Einwendungen erhob. [1] Der Kläger als Vermieter brachte gegen die Beklagte als Mieterin eine Aufkündigung aus dem im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG vereinbarten wichtigen Kündigungsgrund des Verkaufs des klagsgegenständlichen Hauses ein, wogegen die Beklagte Einwendungen erhob.
[2] Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger seine Liegenschaft (samt klagsgegenständlichem Geschäftslokal) irgendwann an seinen Sohn (wenn auch nur mündlich) verkauft hat und hob die Aufkündigung als rechtsunwirksam auf.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [4] Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[5] 1. Mit seinen Ausführungen zur Beweislast übersieht der Kläger die Bestimmung des § 33 Abs 1 MRG, welche dem Vermieter die Beweislast für das Vorliegen des Kündigungsgrundes zuweist. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung geht damit zu Lasten des Klägers. [5] 1. Mit seinen Ausführungen zur Beweislast übersieht der Kläger die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, MRG, welche dem Vermieter die Beweislast für das Vorliegen des Kündigungsgrundes zuweist. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung geht damit zu Lasten des Klägers.
[6] 2. Fragen zur ausreichenden Bestimmtheit einer Vereinbarung des „Verkaufs eines Hauses“ als Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG können daher als nicht präjudiziell dahinstehen (vgl RS0088931 [T2, T8]; RS0111271). [6] 2. Fragen zur ausreichenden Bestimmtheit einer Vereinbarung des „Verkaufs eines Hauses“ als Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 13, MRG können daher als nicht präjudiziell dahinstehen vergleiche RS0088931 [T2, T8]; RS0111271).
[7] Inwieweit § 36 MRG auf das Vorliegen bzw den Nachweis des vereinbarten Kündigungsgrundes Einfluss haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Mit ihren Ausführungen zum lediglich noch nicht vollständig abgewickelten Kaufvertrag entfernt sich die Revision von den Feststellungen. [7] Inwieweit Paragraph 36, MRG auf das Vorliegen bzw den Nachweis des vereinbarten Kündigungsgrundes Einfluss haben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Mit ihren Ausführungen zum lediglich noch nicht vollständig abgewickelten Kaufvertrag entfernt sich die Revision von den Feststellungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00008.23M.0221.000
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Dokumentnummer
JJT_20230221_OGH0002_0070OB00008_23M0000_000