[7] Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[8] 1. Zum Zeitpunkt der Verlegung der Telefonleitung auf der Liegenschaft der Beklagten galt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1929 über das Telegraphenwegerecht (Telegraphenwegegesetz – TWG) BGBl 435/1929 idF BGBl 20/1970, nach dessen § 1 Abs 1 dem Bund unter anderem an in fremdem Privateigentum stehenden Grundstücken unter gewissen Voraussetzungen Leitungsrechte zustanden. Diese Leitungsrechte gingen gemäß § 8 Abs 1 TWG samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer des Telegraphen über, für den sie geltend gemacht worden sind und waren gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft wirksam. Sie bildeten gemäß § 8 Abs 3 TWG keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründete keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel. Vom Vorliegen eines solchen Leitungsrechts zugunsten der Rechtsnachfolgerin der damaligen Post- und Telegraphenverwaltung geht auch der Kläger in seiner Revision aus. 1. Zum Zeitpunkt der Verlegung der Telefonleitung auf der Liegenschaft der Beklagten galt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1929 über das Telegraphenwegerecht (Telegraphenwegegesetz – TWG) Bundesgesetzblatt 435 aus 1929, in der Fassung Bundesgesetzblatt 20 aus 1970,, nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, dem Bund unter anderem an in fremdem Privateigentum stehenden Grundstücken unter gewissen Voraussetzungen Leitungsrechte zustanden. Diese Leitungsrechte gingen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TWG samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer des Telegraphen über, für den sie geltend gemacht worden sind und waren gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft wirksam. Sie bildeten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, TWG keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründete keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel. Vom Vorliegen eines solchen Leitungsrechts zugunsten der Rechtsnachfolgerin der damaligen Post- und Telegraphenverwaltung geht auch der Kläger in seiner Revision aus.
[9] 2. Der Kläger stützt sein Begehren auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit der Telefonleitung, dies aufgrund der von den Rechtsvorgängern der Beklagten abgegebenen Erklärung, gegen die Telefonleitung „nichts einzuwenden zu haben“.
[10] 2.1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Ebenso stellt die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0042936 [T57]). Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat (RS0042936 [T36]). 2.1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Ebenso stellt die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RS0042936 [T57]). Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat (RS0042936 [T36]).
[11] 2.2. Gemäß § 36 Abs 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmen von 10. November 1966 über die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernsprechanlagen (Fernsprechordnung – FSprO) BGBl 276/1966 musste für die Herstellung von Teilnehmereinrichtungen – unabhängig vom bereits vorliegenden Leitungsrecht – der Anschlusswerber für Liegenschaften oder Gebäude, die für die Herstellung des verlangten Anschlusses in Anspruch genommen werden muss, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten beibringen, wonach dieser mit der Herstellung des verlangten Anschlusses einverstanden ist. 2.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmen von 10. November 1966 über die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Fernsprechanlagen (Fernsprechordnung – FSprO) Bundesgesetzblatt 276 aus 1966, musste für die Herstellung von Teilnehmereinrichtungen – unabhängig vom bereits vorliegenden Leitungsrecht – der Anschlusswerber für Liegenschaften oder Gebäude, die für die Herstellung des verlangten Anschlusses in Anspruch genommen werden muss, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten beibringen, wonach dieser mit der Herstellung des verlangten Anschlusses einverstanden ist.
[12] 2.3. Der Wortlaut der Erklärung aus 1986 deutet darauf hin, dass es sich dabei um eine Erklärung im Sinne des § 36 Abs 2 FSprO gehandelt haben könnte; jedenfalls sind die Vorinstanzen aber vertretbar davon ausgegangen, dass dieser Erklärung nicht der Inhalt eines Einräumens einer vertraglichen Dienstbarkeit beigemessen werden könne. 2.3. Der Wortlaut der Erklärung aus 1986 deutet darauf hin, dass es sich dabei um eine Erklärung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, FSprO gehandelt haben könnte; jedenfalls sind die Vorinstanzen aber vertretbar davon ausgegangen, dass dieser Erklärung nicht der Inhalt eines Einräumens einer vertraglichen Dienstbarkeit beigemessen werden könne.
[13] 3. Der Kläger stützt sich weiters auf die Ersitzung einer Dienstbarkeit der Telefonleitung.
[14] 3.1. Voraussetzung für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille (RS0034138). Der für die Ersitzung einer Servitut erforderliche Rechtsbesitz (vgl etwa RS0009762 [T2]) wird dadurch erworben, dass ein wirkliches oder angebliches Recht gegen jemanden gebraucht wird und sich dieser fügt (RS0108666). Es ist eine für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbare Rechtsausübung – auf privatrechtlicher Grundlage – erforderlich (RS0033018), wobei es auf die objektive Erkennbarkeit (nicht auf die subjektive Kenntnis) durch denjenigen ankommt, in dessen Recht eingegriffen wird (RS0010135 [T3, T4]). Für diesen muss erkennbar sein, welches individuelle Recht konkret in Anspruch genommen wird (RS0010135 [T8]). Die Beweislast für die Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer (RS0034237; RS0034251; RS0034243). 3.1. Voraussetzung für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille (RS0034138). Der für die Ersitzung einer Servitut erforderliche Rechtsbesitz vergleiche etwa RS0009762 [T2]) wird dadurch erworben, dass ein wirkliches oder angebliches Recht gegen jemanden gebraucht wird und sich dieser fügt (RS0108666). Es ist eine für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbare Rechtsausübung – auf privatrechtlicher Grundlage – erforderlich (RS0033018), wobei es auf die objektive Erkennbarkeit (nicht auf die subjektive Kenntnis) durch denjenigen ankommt, in dessen Recht eingegriffen wird (RS0010135 [T3, T4]). Für diesen muss erkennbar sein, welches individuelle Recht konkret in Anspruch genommen wird (RS0010135 [T8]). Die Beweislast für die Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer (RS0034237; RS0034251; RS0034243).
[15] 3.2. Bei Inanspruchnahme eines Rechts an einer fremden Sache muss jedenfalls für den Ersitzungsgegner erkennbar sein, dass das ausgeübte Recht über eine ohnehin eingeräumte Gebrauchsüberlassung hinausgeht. Demnach kommt nach ständiger Rechtsprechung etwa bei einem bestehenden Gemeingebrauch an einer Sache eine Ersitzung nur dann in Betracht, wenn die Benutzung (Ausübung des Rechtsbesitzes) außerhalb des Rahmens des als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit zu qualifizierenden Gemeingebrauchs erfolgt und erkennbar ist, dass ein von diesem verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird, dessen Ausübung vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet wird. Eine Ersitzung ist also ausgeschlossen, wenn sich das ausgeübte Gebrauchsrecht innerhalb der Grenzen dessen bewegt, was dem Einzelnen ohnehin bereits gestattet ist oder jedermann zusteht (vgl 1 Ob 49/18i mwN). 3.2. Bei Inanspruchnahme eines Rechts an einer fremden Sache muss jedenfalls für den Ersitzungsgegner erkennbar sein, dass das ausgeübte Recht über eine ohnehin eingeräumte Gebrauchsüberlassung hinausgeht. Demnach kommt nach ständiger Rechtsprechung etwa bei einem bestehenden Gemeingebrauch an einer Sache eine Ersitzung nur dann in Betracht, wenn die Benutzung (Ausübung des Rechtsbesitzes) außerhalb des Rahmens des als öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit zu qualifizierenden Gemeingebrauchs erfolgt und erkennbar ist, dass ein von diesem verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird, dessen Ausübung vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet wird. Eine Ersitzung ist also ausgeschlossen, wenn sich das ausgeübte Gebrauchsrecht innerhalb der Grenzen dessen bewegt, was dem Einzelnen ohnehin bereits gestattet ist oder jedermann zusteht vergleiche 1 Ob 49/18i mwN).
[16] 3.3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, es wäre für die Beklagten hier keinesfalls erkennbar gewesen, dass der Kläger (und seine Rechtsvorgänger) – vor dem Hintergrund des unstrittig vorhandenen Leitungsrechts zugunsten der Post- und Telegraphenverwaltung bzw deren Rechtsnachfolger – zusätzlich eine privatrechtliche Servitut ausüben hätte wollen, entspricht der dargestellten Rechtsprechung und ist damit nicht korrekturbedürftig.
[17] 3.4. Die vom Kläger ins Treffen geführte Sichtbarkeit des „Post-Logos“ auf dem am Grundstück befindlichen Schaltkasten spricht gerade nicht für ein von ihm ausgeübtes Recht, sondern deutet vielmehr auf das vorhandene Leitungsrecht hin. Ob die Ersitzungsvoraussetzungen für eine privatrechtliche Servitut überhaupt erfüllt sind, hängt – entgegen der Argumentation des Klägers – auch nicht von einer größeren Gefährlichkeit von Stromleitungen im Vergleich zu Telefonleitungen ab, weshalb die Ausführungen in der Entscheidung 1 Ob 49/18i dazu ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.
[18] 4. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[19] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO.