Die Revision ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügt der Kläger die Ausführungen des Berufungsgerichtes, die ihm von der beklagten Partei für die Automaten zur Verfügung gestellten Aufstellungsplätze seien nicht zuletzt deshalb verlorengegangen, weil er auf dem ursprünglich nicht beantragten Ausschank von Suppen bestanden habe. Abgesehen davon, daß dieser in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes nur am Rande erwähnte Umstand keineswegs von wesentlicher Bedeutung ist und daher den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit mangels Veränderung der Entscheidungsgrundlagen schon deshalb nicht zu begründen vermag (Arb. 8488 u.v.a.), ist eine verfehlte tatsächliche oder rechtliche Schlußfolgerung mit diesem Revisionsgrund nicht bekämpfbar (Arb. 8978; 7 Ob 243/73 u.a.). Die Untergerichte haben im übrigen festgestellt, daß der für den Kläger vor der Gewerbebehörde einschreitende Rechtsvertreter den Kläger davon informiert hat, daß auf Grund der Äußerung des zuständigen Referenten die Konzession hinsichtlich der Getränke erteilt werden würde, falls der Antrag hinsichtlich der Abgabe von Suppen zurückgezogen wird. Der Kläger ist aber einer entsprechenden Empfehlung seines Vertreters nicht nachgekommen, sondern hat ausdrücklich die Aufrechterhaltung des gesamten Antrages verlangt. Da ihm die Konzession in der Folge nicht erteilt wurde und die Schule aus diesem Grund die Einstellung des Automatenbetriebes und in weiterer Folge die Entfernung der Automaten verlangte, ist der Schluß des Berufungsgerichtes bedenkenfrei.
Mit den Ausführungen zur Verfahrensrüge greift der Revisionswerber teils in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Untergerichte an, teils macht er Feststellungsmängel rechtlicher Art geltend, die im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu erörtern sein werden, und teils verweist er in einer im Revisionsverfahren gleichfalls unzulässigen Weise auf die in seiner Berufung enthaltenen Ausführungen (SZ 35/66; RZ 1966/185, 7 Ob 243/73 u.a.). So befindet sich das Vorbringen des Klägers, er habe die Automaten „nur im Rahmen des Inserates“ erwerben wollen, im Widerspruch zu den Feststellungen der Untergerichte, wonach eine Absatzgarantie von der beklagten Partei nicht übernommen wurde. Soweit der Kläger mit seinen recht unklaren Ausführungen zum Ausdruck bringen will, er habe mit der beklagten Partei einen Mindestertrag als Bedingung des Kaufvertrages vereinbart, unternimmt er in Wahrheit einen im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Untergerichte, die eine solche oder eine ähnliche Vereinbarung nicht als erwiesen angenommen haben. Unklar sind auch die Revisionsausführungen über die angebliche Unrichtigkeit der Inserate. Falls der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, daß in den Annoncen ein zu hoher Ertrag versprochen wurde, übersieht er, daß lediglich Einnahmen bis zu S 6.000,-- monatlich erwähnt wurden. Diese Ankündigung schließt aber geringere Einnahmen nicht aus. Die in den Revisionsausführungen behaupteten Feststellungsmängel zu den Fragen der Arglist und der Vereinbarung über einen von der beklagten Partei garantierten Aufstellungsplatz betreffen die rechtliche Beurteilung und sind im Zusammenhang mit der Rechtsrüge zu erörtern. Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO wendet sich der Kläger gegen die Annahme der Untergerichte, der ihm widerfahrene Irrtum sei als Motivirrtum unbeachtlich. Er vertritt demgegenüber die Auffassung, daß er von der beklagten Partei durch Inserate und Kalkulation des zu erwartenden Umsatzes arglistig in Irrtum geführt worden sei. Überdies hätten die Parteien die Verpflichtung der beklagten Partei, den Betriebsort beizustellen, zur Geschäftsgrundlage erhoben, deren Wegfall die Ungültigkeit des Kaufvertrages bewirke.Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO wendet sich der Kläger gegen die Annahme der Untergerichte, der ihm widerfahrene Irrtum sei als Motivirrtum unbeachtlich. Er vertritt demgegenüber die Auffassung, daß er von der beklagten Partei durch Inserate und Kalkulation des zu erwartenden Umsatzes arglistig in Irrtum geführt worden sei. Überdies hätten die Parteien die Verpflichtung der beklagten Partei, den Betriebsort beizustellen, zur Geschäftsgrundlage erhoben, deren Wegfall die Ungültigkeit des Kaufvertrages bewirke.
Diesen Ausführungen kann jedoch nicht zugestimmt werden. Vorerst ist zu prüfen, ob der Irrtum des Klägers über den zu erzielenden Umsatz der gekauften Automaten ein Geschäfts- oder ein Motivirrtum ist. Unterläuft der Irrtum im Vorstadium des Geschäftes, im Zusammenhang mit dem Beweggrund, zu dem auch der Endzweck gehört, bezieht er sich also auf außerhalb des Geschäftes liegende Umstände, dann liegt ein Motivirrtum vor. Der Geschäftsirrtum erstreckt sich hingegen auf die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte; der Erklärende hat zwar die richtige Vorstellung von seiner Äußerung, irrt aber über die Natur des Geschäftes, über dessen Inhalt (Gegenstand) oder über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft des Geschäftspartners. Der Motivirrtum betrifft den Grund (das Motiv) des für den Vertragsabschluß maßgebenden Parteiwillens (Frage: warum will die Partei?), der Geschäftsirrtum betrifft hingegen den Inhalt des Parteiwillens (Frage: was will die Partei?). Der Motivirrtum ist bei entgeltlichen Geschäften, die Fälle der Arglist und der ausdrücklichen Vereinbarung des Beweggrundes als Bedingung ausgenommen, unbeachtlich (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 117; Gschnitzer Allgemeiner Teil, 175 ff.; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, I, 93, 96; SZ 42/155 u.a.).Diesen Ausführungen kann jedoch nicht zugestimmt werden. Vorerst ist zu prüfen, ob der Irrtum des Klägers über den zu erzielenden Umsatz der gekauften Automaten ein Geschäfts- oder ein Motivirrtum ist. Unterläuft der Irrtum im Vorstadium des Geschäftes, im Zusammenhang mit dem Beweggrund, zu dem auch der Endzweck gehört, bezieht er sich also auf außerhalb des Geschäftes liegende Umstände, dann liegt ein Motivirrtum vor. Der Geschäftsirrtum erstreckt sich hingegen auf die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte; der Erklärende hat zwar die richtige Vorstellung von seiner Äußerung, irrt aber über die Natur des Geschäftes, über dessen Inhalt (Gegenstand) oder über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft des Geschäftspartners. Der Motivirrtum betrifft den Grund (das Motiv) des für den Vertragsabschluß maßgebenden Parteiwillens (Frage: warum will die Partei?), der Geschäftsirrtum betrifft hingegen den Inhalt des Parteiwillens (Frage: was will die Partei?). Der Motivirrtum ist bei entgeltlichen Geschäften, die Fälle der Arglist und der ausdrücklichen Vereinbarung des Beweggrundes als Bedingung ausgenommen, unbeachtlich (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 117; Gschnitzer Allgemeiner Teil, 175 ff.; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3, römisch eins, 93, 96; SZ 42/155 u.a.).
Prüft man nach diesen Grundsätzen den Irrtum des Klägers über den mit den Automaten zu erzielenden Absatz an Getränken, dann erstreckt sich dieser Irrtum nicht auf den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, nämlich auf den Kauf der Automaten, sondern auf den vom Kläger mit den Automaten angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des Rechtsgeschäftes. Dieser in einem möglichst großen Umsatz bestehende Endzweck des Kaufvertrages bildete den Beweggrund (das Motiv) des Klägers bei Abschluß des Vertrages und erklärt, warum er die Automaten erworben hat (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1, 139, und Koziol-Welser, 188). Die unrichtige Vorstellung des Klägers über den mit den Automaten zu erzielenden Umsatz ist daher bei diesem entgeltlichen Rechtsgeschäft als Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) unbeachtlich, es sei denn, der Kläger wäre durch die beklagte Partei durch List zu dem Vertrag veranlaßt worden (§ 870 ABGB.) oder es wäre der Beweggrund von den Parteien ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden (§ 901 ABGB).Prüft man nach diesen Grundsätzen den Irrtum des Klägers über den mit den Automaten zu erzielenden Absatz an Getränken, dann erstreckt sich dieser Irrtum nicht auf den Gegenstand des Rechtsgeschäftes, nämlich auf den Kauf der Automaten, sondern auf den vom Kläger mit den Automaten angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des Rechtsgeschäftes. Dieser in einem möglichst großen Umsatz bestehende Endzweck des Kaufvertrages bildete den Beweggrund (das Motiv) des Klägers bei Abschluß des Vertrages und erklärt, warum er die Automaten erworben hat vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1, 139, und Koziol-Welser, 188). Die unrichtige Vorstellung des Klägers über den mit den Automaten zu erzielenden Umsatz ist daher bei diesem entgeltlichen Rechtsgeschäft als Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) unbeachtlich, es sei denn, der Kläger wäre durch die beklagte Partei durch List zu dem Vertrag veranlaßt worden (Paragraph 870, ABGB.) oder es wäre der Beweggrund von den Parteien ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden (Paragraph 901, ABGB).
Zu prüfen ist daher zunächst, ob eine solche List vorliegt. Dies trifft nur dann zu, wenn dem Irreführenden bekannt ist, daß der andere Teil irrt, und daß dieser Betrug einen Einfluß auf die Willensentscheidung des anderen Teiles ausübt. List ist bewußte Täuschung (Betrug) und setzt daher ein für die Entstehung des Irrtums vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus. Wer hingegen erkennbar bloß seine subjektive, aber objektiv unrichtige Meinung äußert, hat den Irrtum des anderen Teiles, der auf die Richtigkeit der Meinung vertraut, nicht durch List veranlaßt (Gschnitzer in Klang, 110; Koziol-Welser, 102; JBl 1971, 304; SZ 41/33 u.v.a.).
Auf der Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Untergerichte liegt ein solches der beklagten Partei anzurechnendes listiges Verhalten nicht vor. Zunächst ist davon auszugehen, daß dem Kläger schon nach der Natur der Sache klar sein mußte, daß eine Prognose über die zu erzielenden Umsätze nur auf einer mit vielen unbekannten Größen belasteten Schätzung beruhen konnte, weil bisher an der Schule keine Automaten aufgestellt waren, sodaß Vergleichszahlen nicht vorlagen. Bedenkt man, daß der Umsatz an Getränken nicht nur von der Zahl der Schüler, sondern auch von deren Bereitschaft, Getränke aus den Automaten zu beziehen, daß er ferner von dem Vorhadensein anderer, möglicherweise preisgünstigerer Einkaufsmöglichkeiten, von der klaglosen Anlieferung der Getränke, von einem durch Störungen nicht beeinträchtigten Automatenbetrieb und von dergleichen mehr für den Kläger ungewissen Faktoren abhängig war, dann kann die Äußerung des Handelsvertreters der beklagten Partei, ein Umsatz von 500 Portionen pro Tag wäre nicht unrealistisch, nur als eine erkennbar auf einer Schätzung beruhende subjektive Meinung über den voraussichtlichen Umsatz verstanden werden. Da das Erstgericht überdies festgestellt hat, es könne nicht als erwiesen angenommen werden, daß K* diese Äußerung wider besseres Wissen abgegeben habe, weil es in anderen Schulen zu derartigen Umsätzen gekommen sei, scheidet ein durch List veranlaßter Irrtum, und zwar auch in der Form der listigen Ausnützung eines Irrtums, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, aus. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Kläger durch die Inserate listig in Irrtum geführt worden sei. Abgesehen davon, daß in diesen nur ein Monatsverdienst bis zu S 6.000,-- erwähnt wurde, hat der Kläger die Umsatzmöglichkeiten mit dem Handelsvertreter der beklagten Partei auf der oben erläuterten Schätzungsgrundlage besprochen, sodaß eine bewußte Täuschung und damit List im Sinne des § 870 ABGB nicht vorliegt. Der Annahme des Klägers, er sei durch die Zusicherung eines jahrelangen Aufstellungsplatzes in Irrtum geführt worden, stehen die Feststellungen entgegen, wonach Platzauswahl, Aufstellung und Instandhaltung der Automaten vereinbarungsgemäß vom Käufer zu übernehmen ist. Davon abgesehen, hat sich der Kläger den Verlust des Aufstellungsplatzes selbst zuzuschreiben, weil er ohne Erteilung der erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung den Betrieb begonnen und dann vom Schuldirektor zur Einstellung des Betriebes und Entfernung der Automaten mangels Konzessionserteilung aufgefordert wurde. Die Beibringung der erforderlichen Genehmigungen war jedoch nach den Feststellungen allein Sache des Klägers.Auf der Grundlage der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Untergerichte liegt ein solches der beklagten Partei anzurechnendes listiges Verhalten nicht vor. Zunächst ist davon auszugehen, daß dem Kläger schon nach der Natur der Sache klar sein mußte, daß eine Prognose über die zu erzielenden Umsätze nur auf einer mit vielen unbekannten Größen belasteten Schätzung beruhen konnte, weil bisher an der Schule keine Automaten aufgestellt waren, sodaß Vergleichszahlen nicht vorlagen. Bedenkt man, daß der Umsatz an Getränken nicht nur von der Zahl der Schüler, sondern auch von deren Bereitschaft, Getränke aus den Automaten zu beziehen, daß er ferner von dem Vorhadensein anderer, möglicherweise preisgünstigerer Einkaufsmöglichkeiten, von der klaglosen Anlieferung der Getränke, von einem durch Störungen nicht beeinträchtigten Automatenbetrieb und von dergleichen mehr für den Kläger ungewissen Faktoren abhängig war, dann kann die Äußerung des Handelsvertreters der beklagten Partei, ein Umsatz von 500 Portionen pro Tag wäre nicht unrealistisch, nur als eine erkennbar auf einer Schätzung beruhende subjektive Meinung über den voraussichtlichen Umsatz verstanden werden. Da das Erstgericht überdies festgestellt hat, es könne nicht als erwiesen angenommen werden, daß K* diese Äußerung wider besseres Wissen abgegeben habe, weil es in anderen Schulen zu derartigen Umsätzen gekommen sei, scheidet ein durch List veranlaßter Irrtum, und zwar auch in der Form der listigen Ausnützung eines Irrtums, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, aus. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Kläger durch die Inserate listig in Irrtum geführt worden sei. Abgesehen davon, daß in diesen nur ein Monatsverdienst bis zu S 6.000,-- erwähnt wurde, hat der Kläger die Umsatzmöglichkeiten mit dem Handelsvertreter der beklagten Partei auf der oben erläuterten Schätzungsgrundlage besprochen, sodaß eine bewußte Täuschung und damit List im Sinne des Paragraph 870, ABGB nicht vorliegt. Der Annahme des Klägers, er sei durch die Zusicherung eines jahrelangen Aufstellungsplatzes in Irrtum geführt worden, stehen die Feststellungen entgegen, wonach Platzauswahl, Aufstellung und Instandhaltung der Automaten vereinbarungsgemäß vom Käufer zu übernehmen ist. Davon abgesehen, hat sich der Kläger den Verlust des Aufstellungsplatzes selbst zuzuschreiben, weil er ohne Erteilung der erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung den Betrieb begonnen und dann vom Schuldirektor zur Einstellung des Betriebes und Entfernung der Automaten mangels Konzessionserteilung aufgefordert wurde. Die Beibringung der erforderlichen Genehmigungen war jedoch nach den Feststellungen allein Sache des Klägers.
Zu prüfen bleibt aber noch der vom Kläger relefierte Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Parteien hätten, so führt der Kläger dazu aus, die Verpflichtung der beklagten Partei, den Betriebsort für die beiden Automaten beizustellen, ausdrücklich zur Geschäftsgrundlage erhoben. Mit diesem feststellungsfremden Vorbringen bringt jedoch der Kläger den Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil, wie bereits dargelegt, nach den Feststellungen der Untergerichte die Platzauswahl, Aufstellung und Instandhaltung der Automaten vereinbarungsgemäß Sache des Klägers war. Eine Feststellung, wonach die Beistellung des Betriebsortes, oder genauer gesagt, dessen fortdauernde Beistellung, ausdrücklich als Bedingung für den Abschluß des Kaufvertrages vereinbart worden sei, wurde nicht getroffen, sodaß der Annahme, der Kaufvertrag sei durch den Verlust des Betriebsortes ungültig geworden, der Boden entzogen ist. Die gleiche Folgerung ist für die in der Klage aufgestellte Behauptung zu ziehen, durch die Nichterteilung der Konzession sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Nach den Feststellungen ist die Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen allein Sache des Klägers. Da auch ein bestimmter Absatz oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg nicht ausdrücklich als Bedingung vereinbart wurde, kann auch aus diesem in den Revisionsausführungen angedeuteten Grund eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht abgeleitet werden.Zu prüfen bleibt aber noch der vom Kläger relefierte Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Parteien hätten, so führt der Kläger dazu aus, die Verpflichtung der beklagten Partei, den Betriebsort für die beiden Automaten beizustellen, ausdrücklich zur Geschäftsgrundlage erhoben. Mit diesem feststellungsfremden Vorbringen bringt jedoch der Kläger den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil, wie bereits dargelegt, nach den Feststellungen der Untergerichte die Platzauswahl, Aufstellung und Instandhaltung der Automaten vereinbarungsgemäß Sache des Klägers war. Eine Feststellung, wonach die Beistellung des Betriebsortes, oder genauer gesagt, dessen fortdauernde Beistellung, ausdrücklich als Bedingung für den Abschluß des Kaufvertrages vereinbart worden sei, wurde nicht getroffen, sodaß der Annahme, der Kaufvertrag sei durch den Verlust des Betriebsortes ungültig geworden, der Boden entzogen ist. Die gleiche Folgerung ist für die in der Klage aufgestellte Behauptung zu ziehen, durch die Nichterteilung der Konzession sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Nach den Feststellungen ist die Beschaffung aller erforderlichen Genehmigungen allein Sache des Klägers. Da auch ein bestimmter Absatz oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg nicht ausdrücklich als Bedingung vereinbart wurde, kann auch aus diesem in den Revisionsausführungen angedeuteten Grund eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages nicht abgeleitet werden.
Keiner der drei vorgenannten, vom Kläger für den behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogenen Gründe bildet schließlich eine geschäftstypische Voraussetzung, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet und die nicht erst einer Vereinbarung bedarf (vgl. dazu Koziol-Welser, 101; Gschnitzer in Klang, 337 ff.). Weder die fortdauernde Beistellung eines Betriebsortes noch die Erteilung der Konzession für den Betrieb der gekauften Automaten noch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges wird stets und von jedermann einem Geschäft von der Art des gegenständlichen Kaufvertrages in dieser Form zugrundegelegt, wie nicht erst näher erörtert werden muß. Sie bilden daher keine geschäftstypische Voraussetzungen, deren Wegfall von den Vertragspflichten befreit. Im übrigen könnte sich der Kläger auf sie, selbst wenn es solche typische Voraussetzungen wären, nicht mit Erfolg berufen, weil sie sich ausnahmslos auf Tatsachen seiner eigenen Sphäre beziehen, hinsichtlich deren jede Vertragspartei das Risiko selbst zu tragen verpflichtet ist (Koziol-Welser a.a.O.; Gschnitzer, 340). Ein Irrtum über den mit dem Betrieb einer gekauften Sache erzielbaren wirtschaftlichen Erfolg gehört geradezu, soweit nicht die zugesagte Eigenschaft der Sache darauf von Einfluß ist, zum typischen Vertragsrisiko, das dem Käufer nicht abgenommen werden kann.Keiner der drei vorgenannten, vom Kläger für den behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogenen Gründe bildet schließlich eine geschäftstypische Voraussetzung, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet und die nicht erst einer Vereinbarung bedarf vergleiche dazu Koziol-Welser, 101; Gschnitzer in Klang, 337 ff.). Weder die fortdauernde Beistellung eines Betriebsortes noch die Erteilung der Konzession für den Betrieb der gekauften Automaten noch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges wird stets und von jedermann einem Geschäft von der Art des gegenständlichen Kaufvertrages in dieser Form zugrundegelegt, wie nicht erst näher erörtert werden muß. Sie bilden daher keine geschäftstypische Voraussetzungen, deren Wegfall von den Vertragspflichten befreit. Im übrigen könnte sich der Kläger auf sie, selbst wenn es solche typische Voraussetzungen wären, nicht mit Erfolg berufen, weil sie sich ausnahmslos auf Tatsachen seiner eigenen Sphäre beziehen, hinsichtlich deren jede Vertragspartei das Risiko selbst zu tragen verpflichtet ist (Koziol-Welser a.a.O.; Gschnitzer, 340). Ein Irrtum über den mit dem Betrieb einer gekauften Sache erzielbaren wirtschaftlichen Erfolg gehört geradezu, soweit nicht die zugesagte Eigenschaft der Sache darauf von Einfluß ist, zum typischen Vertragsrisiko, das dem Käufer nicht abgenommen werden kann.
Das Urteil des Berufungsgerichtes erweist sich sohin auch als rechtsrichtig, sodaß der unberechtigten Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.