Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war am 12. Oktober 1980 mit seinem PKW, pol Kennzeichen K 81.574, bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. In der Nacht von diesem Tage auf den 13. Oktober 1980 verschuldete er einen Verkehrsunfall, bei dem mehrere Personen getötet und weitere verletzt worden sind. Die Klägerin musste wegen dieses Unfalls Versicherungsleistungen erbringen. Der Beklagte wurde mit Protokoll- und Urteilsvermerk des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. April 1981, 9 Evr 2574/80-16, rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt.Der Beklagte war am 12. Oktober 1980 mit seinem PKW, pol Kennzeichen K 81.574, bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. In der Nacht von diesem Tage auf den 13. Oktober 1980 verschuldete er einen Verkehrsunfall, bei dem mehrere Personen getötet und weitere verletzt worden sind. Die Klägerin musste wegen dieses Unfalls Versicherungsleistungen erbringen. Der Beklagte wurde mit Protokoll- und Urteilsvermerk des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. April 1981, 9 Evr 2574/80-16, rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 30.000 S sA mit der Begründung, der Beklagte habe einerseits den Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht und andererseits eine Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB begangen, weil er sich trotz Vorliegens wesentlicher Verdachtsmomente geweigert habe, eine Blutabnahme an sich vornehmen zu lassen.Die Klägerin begehrt die Zahlung von 30.000 S sA mit der Begründung, der Beklagte habe einerseits den Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht und andererseits eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB begangen, weil er sich trotz Vorliegens wesentlicher Verdachtsmomente geweigert habe, eine Blutabnahme an sich vornehmen zu lassen.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen, wobei es von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging:
Beim Eintreffen der Gendarmeriebeamten an der Unfallstelle nahmen diese Alkoholgeruch im Auto wahr. Die Aufforderung der Gendarmerieorgane, die Kraftfahrzeugpapiere vorzulegen und deren Versuch, diese aus der Innentasche des Beklagten zu nehmen, beantwortete der Beklagte mit dem Ausruf: „Verschwind“. Der Beklagte wurde in das Landeskrankenhaus Klagenfurt eingeliefert. Der zuständige Stationsarzt war von der Gendarmerie aufgefordert worden, beim Beklagten Blut zur Blutalkoholbestimmung abzunehmen. Obwohl der Arzt den Beklagten mehrfach aufforderte, sich Blut abnehmen zu lassen, verweigerte dies der Beklagte, wobei er erklärte, er sei nicht betrunken. Der Beklagte befand sich nach der Einlieferung in dem Normalzustand eines Schwerverletzten mit Schock, doch hatte der Arzt den Eindruck, er habe die Aufforderung zur Blutabnahme verstanden.
Der Beklagte hat Alkohol in größerem Ausmaß konsumiert als er zugab, doch kann eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 % oder darüber nicht festgestellt werden.
Ein die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten bei der Weigerung der Blutabnahme ausschließender Schock ist ebensowenig erwiesen, wie die Möglichkeit einer die Fähigkeit zur Lenkung eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigenden Alkoholisierung bzw die Beeinträchtigung des Beklagten durch eine Stoffwechselstörung.
Das Erstgericht vertrat den Standpunkt, im Hinblick auf den mangelnden Nachweis einer die Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigenden Alkoholisierung der Beklagten seien die behaupteten Obliegenheitsverletzungen nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und führte aus, dass die Voraussetzungen für ein weiteres Rechtsmittel nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gegeben seien. Es vertrat den Standpunkt, die Obliegenheitsverletzung nach Art 6 Abs 2 lit c AKHB müsse, mangels Vorliegens einer Verurteilung wegen Herbeiführung des Unfalls in alkoholisiertem Zustand, der Versicherer beweisen. Ein solcher Beweis sei ihm hier nicht geglückt. Dagegen müsse der Versicherer bezüglich der Obliegenheitsverletzung nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB nur den objektiven Tatbestand dieser Obliegenheitsverletzung beweisen. Dieser Beweis sei hier der Klägerin gelungen. Zwar setze eine Übertretung nach § 5 Abs 6 StVO, die Grundlage für die erwähnte Obliegenheitsverletzung sei, die Aufforderung zur Blutabnahme durch Organe der Straßenaufsicht voraus, doch genüge es, dass dem Beklagten die diesbezügliche Aufforderung zweifelsfrei mitgeteilt worden sei. Es reiche aus, dass dem Beklagten aus der Aufforderung des Arztes klar geworden sei, dass dieser die Blutabnahme auf Verlangen der Gendarmerie anstrebe. Da sohin die Klägerin den objektiven Tatbestand dieser Obliegenheitsverletzung nachgewiesen habe, wäre es Sache des Beklagten gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz zurückzuführen sei. Einen solchen Nachweis habe der Beklagte nicht erbracht. Da sich ein in einen Unfall mit Personenschaden verwickelter Kraftfahrzeuglenker im Falle des Vorliegens von Verdachtsmomenten bezüglich seiner Alkoholisierung der Blutabnahme auch zu unterziehen habe, wenn nicht erwiesen ist, dass die Konzentration des Blutalkohols 0,8 % überstiegen habe, spiele es keine Rolle, dass ein diesbezüglicher Beweis nicht erbracht worden sei. Der Beklagte habe auch nicht bewiesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Aufforderung zur Blutabnahme zu verstehen und ihr zu entsprechen. Demnach sei von der Obliegenheitsverletzung auszugehen. Dem Beklagten stehe es allerdings frei zu beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Leistung der Klägerin gehabt habe. Er könne diesen Beweis dadurch erbringen, dass er das Fehlen der Beeinträchtigung durch die Alkoholisierung nachweist sowie dadurch dass er mit Erfolg die Behauptung der Erbringung von 30.000 S übersteigenden Leistungen der Klägerin bekämpft. Diese Umstände müssten noch geklärt werden.Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und führte aus, dass die Voraussetzungen für ein weiteres Rechtsmittel nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gegeben seien. Es vertrat den Standpunkt, die Obliegenheitsverletzung nach Artikel 6, Absatz 2, Litera c, AKHB müsse, mangels Vorliegens einer Verurteilung wegen Herbeiführung des Unfalls in alkoholisiertem Zustand, der Versicherer beweisen. Ein solcher Beweis sei ihm hier nicht geglückt. Dagegen müsse der Versicherer bezüglich der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB nur den objektiven Tatbestand dieser Obliegenheitsverletzung beweisen. Dieser Beweis sei hier der Klägerin gelungen. Zwar setze eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 6, StVO, die Grundlage für die erwähnte Obliegenheitsverletzung sei, die Aufforderung zur Blutabnahme durch Organe der Straßenaufsicht voraus, doch genüge es, dass dem Beklagten die diesbezügliche Aufforderung zweifelsfrei mitgeteilt worden sei. Es reiche aus, dass dem Beklagten aus der Aufforderung des Arztes klar geworden sei, dass dieser die Blutabnahme auf Verlangen der Gendarmerie anstrebe. Da sohin die Klägerin den objektiven Tatbestand dieser Obliegenheitsverletzung nachgewiesen habe, wäre es Sache des Beklagten gewesen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz zurückzuführen sei. Einen solchen Nachweis habe der Beklagte nicht erbracht. Da sich ein in einen Unfall mit Personenschaden verwickelter Kraftfahrzeuglenker im Falle des Vorliegens von Verdachtsmomenten bezüglich seiner Alkoholisierung der Blutabnahme auch zu unterziehen habe, wenn nicht erwiesen ist, dass die Konzentration des Blutalkohols 0,8 % überstiegen habe, spiele es keine Rolle, dass ein diesbezüglicher Beweis nicht erbracht worden sei. Der Beklagte habe auch nicht bewiesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Aufforderung zur Blutabnahme zu verstehen und ihr zu entsprechen. Demnach sei von der Obliegenheitsverletzung auszugehen. Dem Beklagten stehe es allerdings frei zu beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Leistung der Klägerin gehabt habe. Er könne diesen Beweis dadurch erbringen, dass er das Fehlen der Beeinträchtigung durch die Alkoholisierung nachweist sowie dadurch dass er mit Erfolg die Behauptung der Erbringung von 30.000 S übersteigenden Leistungen der Klägerin bekämpft. Diese Umstände müssten noch geklärt werden.