Entscheidungsgründe:
Am 22. August 1986 kam es im Betriebsgebäude der Lederfabrik S*** in Feldbach zu einem Brand. Die klagende Partei erbrachte aufgrund einer Feuerversicherung an die Geschädigte eine Versicherungsleistung von S 1,061.298,- und begehrt, gestützt auf § 67 VersVG, den Ersatz des Schadens vom Beklagten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen beauftragte die Firma S*** im Zuge der Durchführung von Montagearbeiten die U*** GesmbH zu Rohrverlegungsarbeiten, die Firma K*** zur Verlegung von Abluftleitungen und den Beklagten zur Fertigung von Durchbrüchen durch das Hallendach. Nachdem am 21. August 1986 beschlossen wurde, wegen der Feuergefährlichkeit der Halle eine Brandwache beizuziehen, wurde am folgenden Tag mit den Arbeiten begonnen. Am Vormittag des 22. August 1986 wurden sämtliche Arbeiten ohne Zwischenfälle verrichtet und zu jeder feuergefährlichen Tätigkeit die Brandwache zugezogen. Gegen 13,15 Uhr ersuchte Ludwig S***, ein Arbeitnehmer der Firma K***, den Schlosser des Beklagten, Franz K***, einen kreisförmigen Durchbruch, den Josef S***, ein Vorarbeiter des Beklagten, bereits am Vormittag in das Hallendach geschnitten hatte, zu vergrößern. Im Gegensatz zu Josef S*** verzichtete Franz K*** bei der Ausführung darauf, die Brandwache zuzuziehen. Er arbeitete etwa 5 Minuten mit der Trennschleifmaschine am Hallendach. Aufgrund des hiebei entstehenden Funkenfluges wurde eine Assmanitplatte, die sich etwa 7 m von der Arbeitsstelle entfernt am Hallendach befand, entzündet. Der daraufhin entstehende Brand griff in das Halleninnere über.Am 22. August 1986 kam es im Betriebsgebäude der Lederfabrik S*** in Feldbach zu einem Brand. Die klagende Partei erbrachte aufgrund einer Feuerversicherung an die Geschädigte eine Versicherungsleistung von S 1,061.298,- und begehrt, gestützt auf Paragraph 67, VersVG, den Ersatz des Schadens vom Beklagten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen beauftragte die Firma S*** im Zuge der Durchführung von Montagearbeiten die U*** GesmbH zu Rohrverlegungsarbeiten, die Firma K*** zur Verlegung von Abluftleitungen und den Beklagten zur Fertigung von Durchbrüchen durch das Hallendach. Nachdem am 21. August 1986 beschlossen wurde, wegen der Feuergefährlichkeit der Halle eine Brandwache beizuziehen, wurde am folgenden Tag mit den Arbeiten begonnen. Am Vormittag des 22. August 1986 wurden sämtliche Arbeiten ohne Zwischenfälle verrichtet und zu jeder feuergefährlichen Tätigkeit die Brandwache zugezogen. Gegen 13,15 Uhr ersuchte Ludwig S***, ein Arbeitnehmer der Firma K***, den Schlosser des Beklagten, Franz K***, einen kreisförmigen Durchbruch, den Josef S***, ein Vorarbeiter des Beklagten, bereits am Vormittag in das Hallendach geschnitten hatte, zu vergrößern. Im Gegensatz zu Josef S*** verzichtete Franz K*** bei der Ausführung darauf, die Brandwache zuzuziehen. Er arbeitete etwa 5 Minuten mit der Trennschleifmaschine am Hallendach. Aufgrund des hiebei entstehenden Funkenfluges wurde eine Assmanitplatte, die sich etwa 7 m von der Arbeitsstelle entfernt am Hallendach befand, entzündet. Der daraufhin entstehende Brand griff in das Halleninnere über.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe sich Franz K*** fahrlässig verhalten, weil er es trotz der getroffenen Vereinbarung unterlassen habe, bei seiner feuergefährlichen Arbeit die Brandwache beizuziehen. Der Beklagte habe für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen einzustehen und sei daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Anspruch der Firma S*** auf Ersatz des Schadens sei gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht.Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe sich Franz K*** fahrlässig verhalten, weil er es trotz der getroffenen Vereinbarung unterlassen habe, bei seiner feuergefährlichen Arbeit die Brandwache beizuziehen. Der Beklagte habe für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen einzustehen und sei daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Anspruch der Firma S*** auf Ersatz des Schadens sei gemäß Paragraph 67, VersVG auf die klagende Partei übergegangen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen Rechtsansicht.