Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist das strittige Verrechnungs- und Gebührenübereinkommen allein aufgrund der vorgelegten Urkunden auszulegen, weil über den Urkundeninhalt hinausgehende Beweisergebnisse nicht vorliegen.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht aufgrund des richtig dargestellten Sachverhaltes zu rechtlichen Schlußfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Arb. 10.809 mwN). Die Frage, ob das Übereinkommen die beklagte Partei berechtigt, betraglich beschränkte Kostenübernahmserklärungen abzugeben, fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor, der Vorwurf der Mangelhaftigkeit erweist sich, wie im folgenden dargelegt wird, als unerheblich.
Der private Krankenversicherer "garantiert" zwar nach Art. A/II/1 bis 5 des vorliegenden Verrechnungs- und Gebührenübereinkommens "je nach Tarif" des (seines) Versicherten dem klagenden Krankenhaus neben der Übernahme der vollen Kosten für die einzelnen Unterbringungsarten auch die Übernahme von Kosten (nur) bis zu einem bestimmten Höchsttarif. Ein sofortiger Direktanspruch des Krankenhauses gegen den Versicherer kann aber erst mit der Abgabe einer Kostenübernahmserklärung durch den Krankenversicherer entstehen, weil in Art. A/III/2 bis 3 vereinbart wurde, daß ein Leistungsanspruch gegenüber dem privaten Krankenversicherer erst dann gegeben ist, wenn die Kostenübernahmserklärung vor der Aufnahme vorliegt; liegt daher eine solche Erklärung nicht vor, so kann sich die klagende Krankenanstalt nur an ihren Vertragspartner, den Patienten, wenden. Sinngemäß wurde dies auch in Punkt A/III/1 vereinbart. Daraus ergibt sich aber zwingend, daß die klagende Anstalt bei einer betraglich eingeschränkten Kostenübernahmserklärung des privaten Krankenversicherers nur ein Leistungsanspruch im Umfang der von ihm gemachten Zusage zusteht. Soweit keine Kostenübernahmserklärung oder nur eine eingeschränkte vorliegt, muß sich die Anstalt daher an den Patienten wenden. Verlangt die Anstalt zuviel, wird der Patient diesem Begehren unter Berufung auf die Vereinbarung begegnen können. Verweigert der private Krankenversicherer zu Unrecht die Kostenübernahmeerklärung, so kann der Versicherte von ihr Leistung, möglicherweise auch Schadenersatz begehren. Die Rechtsauffassung der klagenden Partei, der private Krankenversicherer dürfe nur bei fehlender Deckung oder bei nicht ausreichender Versicherungssumme die Abgabe einer Kostenübernahmserklärung zur Gänze oder teilweise verweigern und somit nur Einwendungen erheben, die sich aus dem Versicherungsverhältnis mit seinem Versicherungsnehmer ergeben, ist daher im vorliegenden Vertragswerk nicht gedeckt. Aus letztgenanntem Grund waren auf die Feststellungen über die Deckungsverhältnisse der beklagten Partei mit ihren einzelnen Versicherungsnehmern, die Leistungen der klagenden Partei, die nun eingeklagt werden, in Anspruch genommen haben, entbehrlich und mußten daher auch nicht die einzelnen Versicherungsverträge von ihr vorgelegt werden. Die in der deutschen Literatur (Bruck-Möller-Wriede, VersVG8 VI/2, 433 f) zur Kostenübernahmserklärung vertretene Auffassung bezieht sich auf den rechtlich anders gelagerten Fall der Vorlage einer clinik card durch den Patienten gegenüber dem Krankenhaus, weil gerade dort der im vorliegenden Vertragswerk generell gemachte Einigungsvorbehalt durch den privaten Krankenversicherer auf ganz bestimmte Einwendungen eingeschränkt wird.Der private Krankenversicherer "garantiert" zwar nach "Art". A/II/1 bis 5 des vorliegenden Verrechnungs- und Gebührenübereinkommens "je nach Tarif" des (seines) Versicherten dem klagenden Krankenhaus neben der Übernahme der vollen Kosten für die einzelnen Unterbringungsarten auch die Übernahme von Kosten (nur) bis zu einem bestimmten Höchsttarif. Ein sofortiger Direktanspruch des Krankenhauses gegen den Versicherer kann aber erst mit der Abgabe einer Kostenübernahmserklärung durch den Krankenversicherer entstehen, weil in "Art". A/III/2 bis 3 vereinbart wurde, daß ein Leistungsanspruch gegenüber dem privaten Krankenversicherer erst dann gegeben ist, wenn die Kostenübernahmserklärung vor der Aufnahme vorliegt; liegt daher eine solche Erklärung nicht vor, so kann sich die klagende Krankenanstalt nur an ihren Vertragspartner, den Patienten, wenden. Sinngemäß wurde dies auch in Punkt A/III/1 vereinbart. Daraus ergibt sich aber zwingend, daß die klagende Anstalt bei einer betraglich eingeschränkten Kostenübernahmserklärung des privaten Krankenversicherers nur ein Leistungsanspruch im Umfang der von ihm gemachten Zusage zusteht. Soweit keine Kostenübernahmserklärung oder nur eine eingeschränkte vorliegt, muß sich die Anstalt daher an den Patienten wenden. Verlangt die Anstalt zuviel, wird der Patient diesem Begehren unter Berufung auf die Vereinbarung begegnen können. Verweigert der private Krankenversicherer zu Unrecht die Kostenübernahmeerklärung, so kann der Versicherte von ihr Leistung, möglicherweise auch Schadenersatz begehren. Die Rechtsauffassung der klagenden Partei, der private Krankenversicherer dürfe nur bei fehlender Deckung oder bei nicht ausreichender Versicherungssumme die Abgabe einer Kostenübernahmserklärung zur Gänze oder teilweise verweigern und somit nur Einwendungen erheben, die sich aus dem Versicherungsverhältnis mit seinem Versicherungsnehmer ergeben, ist daher im vorliegenden Vertragswerk nicht gedeckt. Aus letztgenanntem Grund waren auf die Feststellungen über die Deckungsverhältnisse der beklagten Partei mit ihren einzelnen Versicherungsnehmern, die Leistungen der klagenden Partei, die nun eingeklagt werden, in Anspruch genommen haben, entbehrlich und mußten daher auch nicht die einzelnen Versicherungsverträge von ihr vorgelegt werden. Die in der deutschen Literatur (Bruck-Möller-Wriede, VersVG8 VI/2, 433 f) zur Kostenübernahmserklärung vertretene Auffassung bezieht sich auf den rechtlich anders gelagerten Fall der Vorlage einer clinik card durch den Patienten gegenüber dem Krankenhaus, weil gerade dort der im vorliegenden Vertragswerk generell gemachte Einigungsvorbehalt durch den privaten Krankenversicherer auf ganz bestimmte Einwendungen eingeschränkt wird.
Bei der gegebenen Sachlage war nicht zu erörtern, ob es sich bei der Garantie um einen Vertrag zugunsten Dritter (Patient) handelt und ob dieser Vertrag dem Krankenhaus einen Direktanspruch gegen den Versicherer, der keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, gewährt, wenn die Krankenhauskosten vom Patienten nicht hereingebracht werden können.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.