Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder (wie hier von den Vorinstanzen bejaht) grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280, VersE 1691; 9 Ob 358/97f, 7 Ob 41/98z). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muß offenkundig so groß sein, daß es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 9 Ob 358/97f). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, daß bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muß (ZVR 1996/52, VersE 1658, 1664; 7 Ob 41/98z).Nach Paragraph 61, VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder (wie hier von den Vorinstanzen bejaht) grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280, VersE 1691; 9 Ob 358/97f, 7 Ob 41/98z). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wußte oder wissen mußte, daß es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muß offenkundig so groß sein, daß es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 9 Ob 358/97f). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, daß bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muß (ZVR 1996/52, VersE 1658, 1664; 7 Ob 41/98z).
Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichtes oder einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung zur Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h, 9 Ob 358/97f). Es kommt vielmehr stets auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an; erst ihre Gesamtbeurteilung ermöglicht die Wertung des Verhaltens. Eine Festlegung der Umstände, wann das Abstellen eines kaskoversicherten Fahrzeuges (hier: Motorrades) ohne Aktivierung der Lenkradsperre (Lenkerschloß) in einer unversperrten Garage als grob und wann noch als leicht fahrlässig zu beurteilen ist (wie dies das Berufungsgericht offenbar durch die Zulassung der Revision anstrebt), ist hiebei nicht möglich. Daß das Fahrzeug in dieser Garage von der Straße her nicht einzusehen und von dort auch nicht zu erkennen gewesen wäre, daß das Lenkerschloß nicht eingerastet war, hat der Kläger bis Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht; sein erstmaliges Vorbringen in der Revision verstößt daher gegen das Neuerungsverbot - und würde (sollte es tatsächlich zutreffen) nur noch mehr verstärken, daß er als Versicherungsnehmer umso mehr gehalten gewesen wäre, sein Fahrzeug in der somit "dunklen", von der Straße uneingesehen liegenden Garage zusätzlich mit diesem Lenkerschloß sowie durch Versperren des mit einem Schloß ausgestatteten Garagentors gegen Diebstähle Dritter abzusichern. Indem das Berufungsgericht diese zweifache Unterlassung als grob fahrlässig qualifizierte, hat es durchaus im Rahmen der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzen entschieden (speziell ZVR 1957/222). Die in der Revision zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 1956, 212) ist schon vom Sachverhalt her nicht vergleichbar (bewachter Parkplatz neben einem Theater). Daß ein Lenker in jedem Fall dafür zu sorgen hat, daß sein Fahrzeug von Unbefugten nicht ohne Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann, ergibt sich dabei bereits aus § 102 Abs 6 KFG.Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichtes oder einzelne für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung zur Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (VersE 1691; 4 Ob 2010/96h, 9 Ob 358/97f). Es kommt vielmehr stets auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an; erst ihre Gesamtbeurteilung ermöglicht die Wertung des Verhaltens. Eine Festlegung der Umstände, wann das Abstellen eines kaskoversicherten Fahrzeuges (hier: Motorrades) ohne Aktivierung der Lenkradsperre (Lenkerschloß) in einer unversperrten Garage als grob und wann noch als leicht fahrlässig zu beurteilen ist (wie dies das Berufungsgericht offenbar durch die Zulassung der Revision anstrebt), ist hiebei nicht möglich. Daß das Fahrzeug in dieser Garage von der Straße her nicht einzusehen und von dort auch nicht zu erkennen gewesen wäre, daß das Lenkerschloß nicht eingerastet war, hat der Kläger bis Schluß der Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht; sein erstmaliges Vorbringen in der Revision verstößt daher gegen das Neuerungsverbot - und würde (sollte es tatsächlich zutreffen) nur noch mehr verstärken, daß er als Versicherungsnehmer umso mehr gehalten gewesen wäre, sein Fahrzeug in der somit "dunklen", von der Straße uneingesehen liegenden Garage zusätzlich mit diesem Lenkerschloß sowie durch Versperren des mit einem Schloß ausgestatteten Garagentors gegen Diebstähle Dritter abzusichern. Indem das Berufungsgericht diese zweifache Unterlassung als grob fahrlässig qualifizierte, hat es durchaus im Rahmen der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzen entschieden (speziell ZVR 1957/222). Die in der Revision zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (VersR 1956, 212) ist schon vom Sachverhalt her nicht vergleichbar (bewachter Parkplatz neben einem Theater). Daß ein Lenker in jedem Fall dafür zu sorgen hat, daß sein Fahrzeug von Unbefugten nicht ohne Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann, ergibt sich dabei bereits aus Paragraph 102, Absatz 6, KFG.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.
Im Hinblick auf die durch das Firmenbuch notorische und im Rubrum der Revisionsbeantwortung hingewiesene Änderung in der Namensbezeichnung der beklagten Partei war diese gleichzeitig beschlußmäßig gemäß § 235 Abs 5 ZPO wie aus dem Spruch ersichtlich richtigzustellen.Im Hinblick auf die durch das Firmenbuch notorische und im Rubrum der Revisionsbeantwortung hingewiesene Änderung in der Namensbezeichnung der beklagten Partei war diese gleichzeitig beschlußmäßig gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO wie aus dem Spruch ersichtlich richtigzustellen.