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Entscheidung 7 Ob 80/21x×

Entscheidung 7 Ob 80/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob80/21x

Entscheidungsdatum

28.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. D***** D*****, 2. mj F***** D***** (2003) und 3. mj S***** D***** (2008), *****, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien D***** D*****, vertreten durch Mag. Milorad Erdelean, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraphen 382 b und 382 e EO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. März 2021, GZ 45 R 54/21f-27, mit dem der Rekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 21. Oktober 2020, GZ 1 C 12/20z-21, teilweise zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur allfälligen Berichtigung hinsichtlich der Dauer der einstweiligen Verfügung vom 21. 4. 2020, GZ 1 C 12/20z-11, für das Aufenthalts- und Kontaktverbot zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Mit Antrag vom 28. 2. 2020 beantragten die gefährdeten Parteien (Antragsteller) soweit noch relevant, dem Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) zu verbieten, sich an der Schule der Kinder aufzuhalten, ihm aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit ihnen zu vermeiden, und ihm zu verbieten, sich ihnen auf weniger als 100 Meter zu nähern. Die Antragsteller beantragten zunächst, die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO für die Dauer eines Jahres zu erlassen. Anlässlich ihrer Einvernahme am 10. 3. 2020 beantragte die Erstantragstellerin und Mutter/gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittantragsteller die Erlassung des Kontaktverbots für die Dauer von sechs Monaten.

[2] Am 21. 4. 2020 erließ das Erstgericht die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO. Zur Geltungsdauer vergleiche Paragraph 382 e, Absatz 2, EO) enthält diese keinen Ausspruch. Die einstweilige Verfügung wurde vom Antragsgegner nicht bekämpft.

[3]           Am 17. 9. 2020 beantragten die Antragsteller die Abänderung und Verlängerung der einstweiligen Verfügung ua dahin, dass dem Antragsgegner das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit ihnen auf weniger als ca 100 Meter für die Dauer des Scheidungsverfahrens und eines daran anschließenden Aufteilungsverfahrens einschließlich eines anschließenden Exekutionsverfahrens bzw bis zum Ablauf der Räumungsfrist nach rechtskräftiger Beendigung eines solchen Verfahrens, mindestens jedoch für sechs Monate, verboten werde.

[4]           Mit Beschluss vom 21. 10. 2020 verlängerte das Erstgericht die Dauer der einstweiligen Verfügung vom 21. 4. 2020 ua dahin, dass dem Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Rumänien zwischen der Erstantragstellerin und ihm anhängigen Scheidungsverfahrens und eines allfälligen Verfahrens über die nacheheliche Vermögensaufteilung, mindestens jedoch für sechs Monate, aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellern zu vermeiden, und ihm verboten wurde, sich ihnen auf weniger als ca 100 Meter zu nähern.

[5]           Das Rekursgericht wies – soweit hier relevant – den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners zurück.

[6] Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich dieses Entscheidungsteils mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, 78, EO) nicht zulässig sei.

[7]           Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Abänderungsantrag, den Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots zurück- bzw abzuweisen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

[8] Das Erstgericht hat die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 e, EO vom 21. 4. 2020 ohne Festsetzung einer Frist (Paragraph 382 e, Absatz 2, EO) erlassen und ohne zu begründen, dass es diesbezüglich vom Antrag abgehen wollte. Da das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Geltungsdauer verlängerte, geht es offenbar (genauso wie die Parteien) selbst davon aus, dass die einstweilige Verfügung vom 21. 4. 2020 dennoch befristet gewesen war. Da dies aber in der einstweiligen Verfügung vom 21. 4. 2020 nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde und damit eine offenbare Unrichtigkeit im Spruch vorzuliegen scheint, ist dem Erstgericht Gelegenheit zu geben, seinen Beschluss im Sinn der Paragraphen 419, Absatz eins, 430, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, Absatz eins, 402, Absatz 4, EO zu berichtigen.

Textnummer

E131411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00080.21X.0428.000

Im RIS seit

03.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210428_OGH0002_0070OB00080_21X0000_000