Begründung:
[1] Mit Antrag vom 28. 2. 2020 beantragten die gefährdeten Parteien (Antragsteller) soweit noch relevant, dem Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) zu verbieten, sich an der Schule der Kinder aufzuhalten, ihm aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit ihnen zu vermeiden, und ihm zu verbieten, sich ihnen auf weniger als 100 Meter zu nähern. Die Antragsteller beantragten zunächst, die einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO für die Dauer eines Jahres zu erlassen. Anlässlich ihrer Einvernahme am 10. 3. 2020 beantragte die Erstantragstellerin und Mutter/gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittantragsteller die Erlassung des Kontaktverbots für die Dauer von sechs Monaten. [1] Mit Antrag vom 28. 2. 2020 beantragten die gefährdeten Parteien (Antragsteller) soweit noch relevant, dem Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) zu verbieten, sich an der Schule der Kinder aufzuhalten, ihm aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit ihnen zu vermeiden, und ihm zu verbieten, sich ihnen auf weniger als 100 Meter zu nähern. Die Antragsteller beantragten zunächst, die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO für die Dauer eines Jahres zu erlassen. Anlässlich ihrer Einvernahme am 10. 3. 2020 beantragte die Erstantragstellerin und Mutter/gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittantragsteller die Erlassung des Kontaktverbots für die Dauer von sechs Monaten.
[2] Am 21. 4. 2020 erließ das Erstgericht die einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO. Zur Geltungsdauer (vgl § 382e Abs 2 EO) enthält diese keinen Ausspruch. Die einstweilige Verfügung wurde vom Antragsgegner nicht bekämpft. [2] Am 21. 4. 2020 erließ das Erstgericht die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 e, EO. Zur Geltungsdauer vergleiche Paragraph 382 e, Absatz 2, EO) enthält diese keinen Ausspruch. Die einstweilige Verfügung wurde vom Antragsgegner nicht bekämpft.
[3] Am 17. 9. 2020 beantragten die Antragsteller die Abänderung und Verlängerung der einstweiligen Verfügung ua dahin, dass dem Antragsgegner das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit ihnen auf weniger als ca 100 Meter für die Dauer des Scheidungsverfahrens und eines daran anschließenden Aufteilungsverfahrens einschließlich eines anschließenden Exekutionsverfahrens bzw bis zum Ablauf der Räumungsfrist nach rechtskräftiger Beendigung eines solchen Verfahrens, mindestens jedoch für sechs Monate, verboten werde.
[4] Mit Beschluss vom 21. 10. 2020 verlängerte das Erstgericht die Dauer der einstweiligen Verfügung vom 21. 4. 2020 ua dahin, dass dem Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Rumänien zwischen der Erstantragstellerin und ihm anhängigen Scheidungsverfahrens und eines allfälligen Verfahrens über die nacheheliche Vermögensaufteilung, mindestens jedoch für sechs Monate, aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellern zu vermeiden, und ihm verboten wurde, sich ihnen auf weniger als ca 100 Meter zu nähern.
[5] Das Rekursgericht wies – soweit hier relevant – den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners zurück.
[6] Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich dieses Entscheidungsteils mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 402, 78 EO) nicht zulässig sei. [6] Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich dieses Entscheidungsteils mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, 78, EO) nicht zulässig sei.
[7] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Abänderungsantrag, den Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots zurück- bzw abzuweisen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.