Der Revisionsrekurs ist teils unzulässig, teils aber sachlich berechtigt.
Die Klägerin hat den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung nicht bekämpft, so daß er in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit sie im Revisionsrekurs den Zuspruch auch des somit bereits rechtskräftig abgewiesenen Unterhaltsteilbetrages von 3.000,-- S begehrt, ist ihr Rechtsmittel daher unzulässig. Im übrigen ist festzuhalten, daß die - auch für einstweilige Verfügungen geltende (JBl 1969, 553; 1 Ob 596, 597/76 uva.) -Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO eine Entscheidung über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes voraussetzt. Gegenstand des Revisionsrekurses ist jedoch die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes überhaupt einen Unterhalt zu beanspruchen hat. Diese Frage betrifft aber nicht die Bemessung des Unterhaltes, sondern den Grund des Anspruches (vgl. EFSlg 14.235, 10.557; RZ 1967, 89; 1 Ob 596, 597/76; Fasching, Erg. Bd. 86), so daß der Revisionsrekurs hinsichtlich des vom Rekursgericht abgewiesenen monatlichen Unterhaltsbetrages von 3.000,-- S zulässig ist.Die Klägerin hat den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung nicht bekämpft, so daß er in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit sie im Revisionsrekurs den Zuspruch auch des somit bereits rechtskräftig abgewiesenen Unterhaltsteilbetrages von 3.000,-- S begehrt, ist ihr Rechtsmittel daher unzulässig. Im übrigen ist festzuhalten, daß die - auch für einstweilige Verfügungen geltende (JBl 1969, 553; 1 Ob 596, 597/76 uva.) -Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Entscheidung über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes voraussetzt. Gegenstand des Revisionsrekurses ist jedoch die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes überhaupt einen Unterhalt zu beanspruchen hat. Diese Frage betrifft aber nicht die Bemessung des Unterhaltes, sondern den Grund des Anspruches vergleiche EFSlg 14.235, 10.557; RZ 1967, 89; 1 Ob 596, 597/76; Fasching, Erg. Bd. 86), so daß der Revisionsrekurs hinsichtlich des vom Rekursgericht abgewiesenen monatlichen Unterhaltsbetrages von 3.000,-- S zulässig ist.
In der Sache selbst ist das Rekursgericht vom § 94 ABGB in der Fassung des am 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl 1975/412) ausgegangen. Es ist jedoch vorerst zu prüfen, ob diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, zumal die Rechtsmittelwerberin darauf hinweist, der Beklagte habe ihr bis Ende des Jahres 1975 Unterhalt gezahlt, so daß sie ihren Unterhaltsanspruch durch die im Jänner 1976 erfolgte Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes selbst dann nicht verlieren könne, wenn sie vor diesem Zeitpunkt den Haushalt nicht geführt habe. Zu prüfen ist daher, ob nicht die Anwendung des § 94 ABGB auf den vorliegenden Fall eine unzulässige Rückwirkung von Gesetzen zur Folge haben könnte.In der Sache selbst ist das Rekursgericht vom Paragraph 94, ABGB in der Fassung des am 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl 1975/412) ausgegangen. Es ist jedoch vorerst zu prüfen, ob diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, zumal die Rechtsmittelwerberin darauf hinweist, der Beklagte habe ihr bis Ende des Jahres 1975 Unterhalt gezahlt, so daß sie ihren Unterhaltsanspruch durch die im Jänner 1976 erfolgte Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes selbst dann nicht verlieren könne, wenn sie vor diesem Zeitpunkt den Haushalt nicht geführt habe. Zu prüfen ist daher, ob nicht die Anwendung des Paragraph 94, ABGB auf den vorliegenden Fall eine unzulässige Rückwirkung von Gesetzen zur Folge haben könnte.
Gemäß dem § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben daher auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich für den Fall, in welchem an ein Dauerrechtsverhältnis, wie die Ehe, eine Dauerrechtsfolge, wie die Unterhaltspflicht, geknüpft ist, daß in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen bezüglich des sich danach weiter verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Wolff in Klang² I, 73; 1 Ob 596, 597/76; 1 Ob 671, 672/76 u.a.). Da die Klägerin Unterhalt nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten des BGBl 1975/412 (1. 1. 1976) begehrt, ist ihr Anspruch nach der neuen Rechtslage zu beurteilen (1 Ob 596, 597/76).Gemäß dem Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Sie haben daher auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Daraus ergibt sich für den Fall, in welchem an ein Dauerrechtsverhältnis, wie die Ehe, eine Dauerrechtsfolge, wie die Unterhaltspflicht, geknüpft ist, daß in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen bezüglich des sich danach weiter verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Wolff in Klang² römisch eins, 73; 1 Ob 596, 597/76; 1 Ob 671, 672/76 u.a.). Da die Klägerin Unterhalt nur für die Zeit nach dem Inkrafttreten des BGBl 1975/412 (1. 1. 1976) begehrt, ist ihr Anspruch nach der neuen Rechtslage zu beurteilen (1 Ob 596, 597/76).
Nach dieser neuen Rechtslage sollen die Ehegatten gemäß § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Die Ehegatten haben, wie im § 94 Abs. 1 ABGB bestimmt wird, nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Gemäß dem § 94 Abs 2 ABGB leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach dem Absatz 1 nicht zu leisten vermag.Nach dieser neuen Rechtslage sollen die Ehegatten gemäß Paragraph 91, ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Die Ehegatten haben, wie im Paragraph 94, Absatz eins, ABGB bestimmt wird, nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Gemäß dem Paragraph 94, Absatz 2, ABGB leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinne des Absatz eins,; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach dem Absatz 1 nicht zu leisten vermag.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der eheliche Haushalt aufgehoben wurde. Die Klägerin hätte nach der dargelegten neuen Rechtslage nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten, wenn sie vor dieser Aufhebung den Haushalt geführt hätte und wenn die Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches kein Rechtsmißbrauch wäre, es sei denn, sie hätte den Haushalt auf Grund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung über die Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht geführt. Nach dem vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurde der Haushalt nicht von der Klägerin, sondern wenigstens teilweise von der Mutter des Beklagten und von einer von dieser beauftragten Person geführt. Die Klägerin hat das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten vor Erlassung des Sicherungsantrages nicht bestritten. Sie hat aber vorgebracht, daß sie vor ihrer mit Zustimmung des Beklagten unternommenen Reise nach den USA neben anderen Unterhaltsleistungen auch monatliche Unterhaltsbeträge in der Höhe zwischen 10.000,-- S und 15.000,-- S vom Beklagten zur Verfügung gestellt bekommen habe und daß sie bereit gewesen sei, den ehelichen Haushalt zu führen. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine besondere Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne der §§ 91, 94 Abs 1 ABGB behauptet, die eine Haushaltsführung durch die Klägerin nicht vorgesehen habe. Sollte eine solche Regelung tatsächlich einvernehmlich erfolgt sein, dann stünde dem umstrittenen Unterhaltsanspruch die Unterlassung der Haushaltsführung nicht entgegen. Da die Untergerichte diese Frage in die als bescheinigt angenommene Sachverhaltsgrundlage nicht einbezogen haben, kann die Berechtigung des Sicherungsantrages noch nicht abschließend beurteilt werden.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der eheliche Haushalt aufgehoben wurde. Die Klägerin hätte nach der dargelegten neuen Rechtslage nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten, wenn sie vor dieser Aufhebung den Haushalt geführt hätte und wenn die Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches kein Rechtsmißbrauch wäre, es sei denn, sie hätte den Haushalt auf Grund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung über die Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht geführt. Nach dem vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt wurde der Haushalt nicht von der Klägerin, sondern wenigstens teilweise von der Mutter des Beklagten und von einer von dieser beauftragten Person geführt. Die Klägerin hat das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten vor Erlassung des Sicherungsantrages nicht bestritten. Sie hat aber vorgebracht, daß sie vor ihrer mit Zustimmung des Beklagten unternommenen Reise nach den USA neben anderen Unterhaltsleistungen auch monatliche Unterhaltsbeträge in der Höhe zwischen 10.000,-- S und 15.000,-- S vom Beklagten zur Verfügung gestellt bekommen habe und daß sie bereit gewesen sei, den ehelichen Haushalt zu führen. Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine besondere Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne der Paragraphen 91,, 94 Absatz eins, ABGB behauptet, die eine Haushaltsführung durch die Klägerin nicht vorgesehen habe. Sollte eine solche Regelung tatsächlich einvernehmlich erfolgt sein, dann stünde dem umstrittenen Unterhaltsanspruch die Unterlassung der Haushaltsführung nicht entgegen. Da die Untergerichte diese Frage in die als bescheinigt angenommene Sachverhaltsgrundlage nicht einbezogen haben, kann die Berechtigung des Sicherungsantrages noch nicht abschließend beurteilt werden.
Aber auch wenn die Klägerin den Haushalt im Einverständnis mit dem Beklagten nicht geführt haben sollte, wäre im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten noch zu klären, ob die Geltendmachung des an sich bestehenden Unterhaltsanspruches nicht ein Mißbrauch des Rechtes wäre.
Die Entscheidungen der Untergerichte - jene des Erstgerichtes nur in ihrem dem Sicherungsantrag stattgebenden Teil - waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die Fällung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 78, 402 EO, 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 78,, 402 EO, 52 ZPO begründet.