Der Antrag des Beklagten und Widerklägers, den im Urteil des Berufungsgerichts enthaltenen Ausspruch nach § 508 Abs 1 ZPO hinsichtlich des sich auf das Begehren der Widerklage beziehenden Teils (Punkt B. II. des Spruchs) abzuändern, wurde mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 13. 2. 2008 samt der die Widerklage betreffenden ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückgewiesen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur das das Klagebegehren betreffende Zwischenurteil.Der Antrag des Beklagten und Widerklägers, den im Urteil des Berufungsgerichts enthaltenen Ausspruch nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO hinsichtlich des sich auf das Begehren der Widerklage beziehenden Teils (Punkt B. römisch zwei. des Spruchs) abzuändern, wurde mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 13. 2. 2008 samt der die Widerklage betreffenden ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO zurückgewiesen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur das das Klagebegehren betreffende Zwischenurteil.
Vom Revisionswerber werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt:Vom Revisionswerber werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt:
Ob einem Rechtsanwalt oder einem Notar bei der Abwicklung einer mehrseitigen Treuhand eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von den spezifischen Vertragsbestimmungen ab und stellt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0107573). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung steht vielmehr mit der vom Berufungsgericht zitierten oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Dass Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt betreffend eine mehrseitige Treuhand fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RIS-Justiz RS0102181, vgl auch RS0110702). Schließlich vermögen auch die die Schadenshöhe betreffenden Ausführungen des Revisionswerbers schon deshalb die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels nicht zu rechtfertigen, weil ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (1 Ob 378/98i, RIS-Justiz RS0102003 [T4] ua).Ob einem Rechtsanwalt oder einem Notar bei der Abwicklung einer mehrseitigen Treuhand eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von den spezifischen Vertragsbestimmungen ab und stellt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0107573). Eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung steht vielmehr mit der vom Berufungsgericht zitierten oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Dass Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt betreffend eine mehrseitige Treuhand fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RIS-Justiz RS0102181, vergleiche auch RS0110702). Schließlich vermögen auch die die Schadenshöhe betreffenden Ausführungen des Revisionswerbers schon deshalb die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels nicht zu rechtfertigen, weil ein Zwischenurteil nach Paragraph 393, Absatz eins, letzter Halbsatz ZPO auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (1 Ob 378/98i, RIS-Justiz RS0102003 [T4] ua).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).