1. Die geltend gemachte Nichtigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor. Die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage der Gebrauchsminderung des Auges wurde von beiden Parteien in ihren Erörterungsanträgen ausdrücklich begehrt.
2. Die Feststellung des Invaliditätsgrades (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten) stellt eine Tatfrage dar, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (stRsp: RS0118909), zumal der Oberste Gerichtshof nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (RS0069246 uva).
Fragen der Beweiswürdigung und bereits im Berufungsverfahren erfolglos geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (vgl RS0042903 [T2, T7, T8, T10]; RS0069246 [T1, T2]; RS0042963).Fragen der Beweiswürdigung und bereits im Berufungsverfahren erfolglos geltend gemachte Verfahrensmängel erster Instanz können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden vergleiche RS0042903 [T2, T7, T8, T10]; RS0069246 [T1, T2]; RS0042963).
3. Ein
Mangel des
Berufungsverfahrens läge dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit den Berufungsgründen der
Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hätte (RS0043141, RS0043371). Hat das Berufungsgericht hingegen – wie hier – die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Erwägungen über die Beweiswürdigung angestellt, so ist das Berufungsverfahren mängelfrei geblieben (vgl RS0043150, RS0043268).Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hätte (RS0043141, RS0043371). Hat das Berufungsgericht hingegen – wie hier – die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Erwägungen über die Beweiswürdigung angestellt, so ist das Berufungsverfahren mängelfrei geblieben vergleiche RS0043150, RS0043268).
4. Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört ebenso in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RS0043163 [T1]) wie die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll (RS0043320).
5. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger übergeht, dass er einen Anspruch aus einer privaten Unfallversicherung geltend macht. Dieser ist daher nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen zu beurteilen. Danach ist der Invaliditätsgrad nach der (hier) körperlichen Beeinträchtigung, dem Grad der Funktionsunfähigkeit zu beurteilen. Dies ist hier geschehen.
Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt die Revision nicht auf.
6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).