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Entscheidung 7 Ob 82/20i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob82/20i

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr.

 Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** G*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen 96.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2020, GZ 1 R 184/19i-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Belehrungspflicht des Versicherers oder seines Agenten darf nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden; sie erstreckt sich nicht auf alle möglichen Fälle (RS0080386 [T2]). Der Versicherungsagent muss nicht prüfen, ob die Versicherungsbedingungen das erkennbare Versicherungsbedürfnis voll abdecken (RS0080898). Der Versicherungsnehmer muss vielmehr die von ihm für aufklärungsbedürftig erachteten Punkte bezeichnen oder erkennbar eine irrige Vorstellung haben (RS0080130). Eine Aufklärungspflicht besteht daher dann, wenn dem Versicherungsagenten klar erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (RS0080141; vergleiche auch RS0106980).

2. Die Frage der Verankerung von Geldschränken wurde zwischen dem Kläger und der Kundenbetreuerin der Beklagten nicht thematisiert, sie hatte auch keinen Hinweis darauf, dass der Geldschrank des Klägers nicht verankert war. Dagegen enthielt der vom Kläger unterfertigte Versicherungsantrag den ausdrücklichen und den Versicherungsbedingungen entsprechenden Hinweis auf das Erfordernis einer Verankerung – näher bezeichneter – freistehender Wertschutzschränke unter 1.000 kg Eigengewicht. Vor diesem Hintergrund ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Kundenbetreuerin den Kläger weder nochmals ausdrücklich auf das Erfordernis der Verankerung derartiger Wertschutzschränken hinweisen, noch sich von einer Verankerung persönlich überzeugen musste.

Diese Beurteilung, gegen die der Kläger auch keine Argumente bringt, ist nicht korrekturbedürftig.

3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung.

Textnummer

E128636

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00082.20I.0527.000

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20200527_OGH0002_0070OB00082_20I0000_000