Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wendet sich die Beklagte dagegen, daß das Berufungsgericht, ohne eine Beweisgrundlage dafür anzuführen, den Erstkläger deshalb als Halter des gegenständlichen Fahrzeuges qualifiziert habe, weil ihm das Fahrzeug von der Eigentümerin zur freien Benützung überlassen worden sei.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß bereits nach den Feststellungen des Erstrichters die Zweitklägerin dem Erstkläger das Auto "geborgt und damit zum Gebrauch überlassen hat". Diese Feststellung, deren Richtigkeit von der Beklagten gar nicht bekämpft wird, hat das Berufungsgericht übernommen. Es erübrigte sich daher für das Berufungsgericht, für diese Feststellung eine Beweisgrundlage anzuführen. Sollte die Beklagte jedoch der Ansicht sein, daß die oben erwähnte Feststellung nicht den Schluß auf eine Halterschaft des Erstklägers rechtfertige, so wären diese Bedenken unter dem Gesichtspunkte der rechtlichen Beurteilung vorzutragen gewesen.
In ihrer Rechtsrüge behauptet die Beklagte, die Leistungsfreiheit sei deshalb gegeben, weil der Erstkläger durch seine nachlässige Verwahrung des PKW. eine Obliegenheit verletzt und darüber hinaus noch eine Gefahrenerhöhung herbeigeführt habe. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Eine Obliegenheitsverletzung hätte im Sinne des § 6 VersVG. nur dann die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Folge, wenn dies in dem zwischen den Genannten geschlossenen Versicherungsvertrag vereinbart worden wäre. Dies ergibt sich schon aus den einleitenden Worten dieser Gesetzesstelle:Eine Obliegenheitsverletzung hätte im Sinne des Paragraph 6, VersVG. nur dann die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Folge, wenn dies in dem zwischen den Genannten geschlossenen Versicherungsvertrag vereinbart worden wäre. Dies ergibt sich schon aus den einleitenden Worten dieser Gesetzesstelle:
"Ist im Vertrag bestimmt ...". Die Leistungsfreiheit dem Versicherungsnehmer gegenüber tritt weiters auch dann ein, wenn dies im Gesetz ausdrücklich für den Fall einer Obliegenheitsverletzung normiert ist. Keine dieser beiden Möglichkeiten liegt hier vor. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, nach der eine mangelhafte Verwahrung eines Fahrzeuges den Verlust des Versicherungsschutzes aus der Haftpflichtversicherung zur Folge hätte, es wurde auch von der Beklagten keine derartige Vereinbarung behauptet.
Das Haftpflichtversicherungsverhältnis wird auch dadurch nicht berührt, daß der Versicherungsnehmer oder Halter einen längere Zeit andauernden Zustand schafft, der die Benützung des versicherten Kraftfahrzeuges zu Schwarzfahrten ermöglicht (Prölss, Versicherungsvertragsgesetz[17], S. 163 unter Verweisung auf die Entscheidung des BGH. vom 20. April 1961, Vers. 1961 S. 529).
Das Berufungsgericht hat sohin zutreffend mit Rücksicht auf § 2 (2) lit. b AKB. die Rechtsansicht vertreten, daß der Mangel der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis (Führerschein) des Johann L. auf die Verpflichtung der Beklagten, Versicherungsschutz für den gegenständlichen Unfall zu gewähren, ohne Einfluß ist, da L. als unberechtigter Fahrer, d. h. ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug bei der Unfallsfahrt benützt hat.Das Berufungsgericht hat sohin zutreffend mit Rücksicht auf Paragraph 2, (2) Litera b, AKB. die Rechtsansicht vertreten, daß der Mangel der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis (Führerschein) des Johann L. auf die Verpflichtung der Beklagten, Versicherungsschutz für den gegenständlichen Unfall zu gewähren, ohne Einfluß ist, da L. als unberechtigter Fahrer, d. h. ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug bei der Unfallsfahrt benützt hat.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den Versicherungsschutz auch dem Erstkläger als "Mithalter" des PKW. zugebilligt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kraftwagen von der Zweitklägerin als Versicherungsnehmerin ihrem Verlobten, dem Erstkläger, zur freien Benützung überlassen. Das Kraftfahrzeug kam daher mit Wissen und mit Willen der Zweitklägerin als Eigentümerin in die freie Disposition des Erstklägers. Daß diese Überlassung nur für eine einzelne Fahrt oder nur für kurze Zeit erfolgt wäre, hat die Klägerin, die - wie schon das Berufungsgericht hervorhebt - die Aktivlegitimation des Erstklägers im Verfahren I. Instanz nicht bestritten hat, nicht einmal behauptet.Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den Versicherungsschutz auch dem Erstkläger als "Mithalter" des PKW. zugebilligt hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kraftwagen von der Zweitklägerin als Versicherungsnehmerin ihrem Verlobten, dem Erstkläger, zur freien Benützung überlassen. Das Kraftfahrzeug kam daher mit Wissen und mit Willen der Zweitklägerin als Eigentümerin in die freie Disposition des Erstklägers. Daß diese Überlassung nur für eine einzelne Fahrt oder nur für kurze Zeit erfolgt wäre, hat die Klägerin, die - wie schon das Berufungsgericht hervorhebt - die Aktivlegitimation des Erstklägers im Verfahren römisch eins. Instanz nicht bestritten hat, nicht einmal behauptet.