Entscheidungsgründe:
Unbestritten ist folgender Sachverhalt:
Der Beklagte mietete für die Zeit vom 18. April 1970, 9 Uhr, bis 20. April 1970, 8 Uhr, von der Firma Autoverleih *, den in deren Eigentum stehenden PKW., Kennzeichen *. Als Miete wurden einschließlich der Kosten für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung 400,— S täglich vereinbart. Bei Benützung des Fahrzeuges für mehr als 100 km täglich wurden pro Kilometer 2,20 S vereinbart. Punkt 7.) des Selbstfahrer-Mietvertrages vom 18. April 1970, Beilage I, lautet wie folgt:Der Beklagte mietete für die Zeit vom 18. April 1970, 9 Uhr, bis 20. April 1970, 8 Uhr, von der Firma Autoverleih *, den in deren Eigentum stehenden PKW., Kennzeichen *. Als Miete wurden einschließlich der Kosten für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung 400,— S täglich vereinbart. Bei Benützung des Fahrzeuges für mehr als 100 km täglich wurden pro Kilometer 2,20 S vereinbart. Punkt 7.) des Selbstfahrer-Mietvertrages vom 18. April 1970, Beilage römisch eins, lautet wie folgt:
„Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter und dritten Personen durch unsachgemäße Behandlung oder nicht rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges entstehen. Hiezu gehören die Reparaturkosten, soweit diese nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt sind … jeden durch Versicherungen nicht gedeckten Schaden trägt der Mieter“.
Am 20. April 1970 kam der Beklagte mit dem vorgenannten PKW. im Bereiche der Ortschaft Weinzödl beim Befahren einer unübersichtlichen Rechtskurve der Bundesstraße Nr. 67 mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort gegen einen Baum. Mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h hätte er in die Kurve noch gefahrlos einfahren können. Durch den Unfall trat an dem PKW. Totalschaden auf. Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 30. Juni 1970, 7 U 602/70-6, wurde der Beklagte wegen dieses Unfalles der Übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach § 431 StG. schuldig erkannt. Der PKW. war im Zeitpunkte des Unfalles bei der Klägerin kaskoversichert. Diese ersetzte der Firma Autoverleih * nach Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes von 10.000 S einen Schaden in der Höhe von 86.700 S.Am 20. April 1970 kam der Beklagte mit dem vorgenannten PKW. im Bereiche der Ortschaft Weinzödl beim Befahren einer unübersichtlichen Rechtskurve der Bundesstraße Nr. 67 mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort gegen einen Baum. Mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h hätte er in die Kurve noch gefahrlos einfahren können. Durch den Unfall trat an dem PKW. Totalschaden auf. Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 30. Juni 1970, 7 U 602/70-6, wurde der Beklagte wegen dieses Unfalles der Übertretung gegen die körperliche Sicherheit nach Paragraph 431, StG. schuldig erkannt. Der PKW. war im Zeitpunkte des Unfalles bei der Klägerin kaskoversichert. Diese ersetzte der Firma Autoverleih * nach Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes von 10.000 S einen Schaden in der Höhe von 86.700 S.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin mit der Behauptung, daß die Schadenersatzansprüche der Firma Autoverleih * gegen den Beklagten auf sie übergegangen seien, von diesem die Bezahlung von 86.700 S samt 4 % Zinsen seit 1. Juli 1970. Der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, so daß die Klägerin nach den Versicherungsbestimmungen leistungsfrei bzw. berechtigt sei, den obigen Schaden vom Beklagten ersetzt zu verlangen. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt den Regreßanspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach. Am Zustandekommen des Unfalles habe er nicht grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Bereits mit Urteil vom 20. November 1973, ONr. 25, wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob jedoch das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. In seinem Aufhebungsbeschluß hob das Berufungsgericht hervor, daß für den Regreßanspruch nach § 67 VersVG. leichtes Versehen des Dritten genüge. Maßgebend für die Frage, ob ein (nach § 67 VersVG.) übergangsfähiger Schadenersatzanspruch vorliege, sei daher der Inhalt des vom Beklagten mit der Firma Autoverleih * bezüglich des eingangs erwähnten PKWs, abgeschlossenen Mietvertrages.Bereits mit Urteil vom 20. November 1973, ONr. 25, wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob jedoch das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. In seinem Aufhebungsbeschluß hob das Berufungsgericht hervor, daß für den Regreßanspruch nach Paragraph 67, VersVG. leichtes Versehen des Dritten genüge. Maßgebend für die Frage, ob ein (nach Paragraph 67, VersVG.) übergangsfähiger Schadenersatzanspruch vorliege, sei daher der Inhalt des vom Beklagten mit der Firma Autoverleih * bezüglich des eingangs erwähnten PKWs, abgeschlossenen Mietvertrages.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren abermals ab. Es war der Ansicht, daß ein kongruenter Schadenersatzanspruch der Firma Autoverleih * gegen den Beklagten nicht vorhanden sei. Nach Punkt 7.) des Selbstfahrer-Mietvertrages (Beilage ./I) hafte nämlich der Beklagte der Verleiherfirma gegenüber für die Reparaturkosten des gemieteten PKWs, nur soweit, als sie durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt seien. Der Klagsanspruch sei somit nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es teilte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes und erblickte in den Berufungsausführungen der Klägerin, daß der Klagsanspruch im Hinblick auf die Bestimmungen des § 61 VersVG berechtigt erscheine, eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es teilte im wesentlichen die Rechtsansicht des Erstgerichtes und erblickte in den Berufungsausführungen der Klägerin, daß der Klagsanspruch im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 61, VersVG berechtigt erscheine, eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z. 3 und 4 ZPO. mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO. mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.