Die vom Berufungsgericht als erheblich erkannten Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht, sodass die Revision entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).Die vom Berufungsgericht als erheblich erkannten Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht, sodass die Revision entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist. Die Zurückweisung der Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Alle im vorliegenden Verfahren noch relevierten Rechtsfragen (ob die Ablehnung der Rechtsschutzdeckung durch die Beklagte nach Art 9.1 ARB 2005 verspätet erfolgte, weshalb die Klägerinnen zur Kündigung im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Art 15.3.1. ARB 2005 berechtigt waren; ob sich die Klägerinnen auf weitere, nicht in der Kündigung genannte Gründe berufen können; ob den Klägerinnen die Kündigung wegen Eintritts des Versicherungsfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustand; ob aus den §§ 96, 158 VersVG auch für die Rechtsschutzversicherung analog ein gesetzlicher Kündigungsgrund bei Eintritt des Versicherungsfalls abzuleiten ist) setzen voraus, dass überhaupt ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dies ist nach den Feststellungen nicht der Fall.Alle im vorliegenden Verfahren noch relevierten Rechtsfragen (ob die Ablehnung der Rechtsschutzdeckung durch die Beklagte nach Artikel 9 Punkt eins, ARB 2005 verspätet erfolgte, weshalb die Klägerinnen zur Kündigung im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Artikel 15 Punkt 3 Punkt eins, ARB 2005 berechtigt waren; ob sich die Klägerinnen auf weitere, nicht in der Kündigung genannte Gründe berufen können; ob den Klägerinnen die Kündigung wegen Eintritts des Versicherungsfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarung zustand; ob aus den Paragraphen 96, 158, VersVG auch für die Rechtsschutzversicherung analog ein gesetzlicher Kündigungsgrund bei Eintritt des Versicherungsfalls abzuleiten ist) setzen voraus, dass überhaupt ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dies ist nach den Feststellungen nicht der Fall.
Nach Art 7.1.11. ARB 2005 (im Abschnitt: „Gemeinsame Bestimmungen") besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden. Es steht fest, dass die Klägerinnen von der Beklagten die Deckung für einen Rechtsstreit um eine Werklohnforderung eines Unternehmers begehrten, der von ihnen mit dem Ausbau eines Dachgeschoßes beauftragt worden war. Er habe für die gelieferten Platten zu Unrecht einen überhöhten Betrag begehrt. Auf Ersuchen der Beklagen gab der Rechtsvertreter der Klägerinnen bekannt, er nehme an, der gegenständliche Innenausbau falle unter den Baubescheid der Baupolizei, den er gleichzeitig übermittle.Nach Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2005 (im Abschnitt: „Gemeinsame Bestimmungen") besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden. Es steht fest, dass die Klägerinnen von der Beklagten die Deckung für einen Rechtsstreit um eine Werklohnforderung eines Unternehmers begehrten, der von ihnen mit dem Ausbau eines Dachgeschoßes beauftragt worden war. Er habe für die gelieferten Platten zu Unrecht einen überhöhten Betrag begehrt. Auf Ersuchen der Beklagen gab der Rechtsvertreter der Klägerinnen bekannt, er nehme an, der gegenständliche Innenausbau falle unter den Baubescheid der Baupolizei, den er gleichzeitig übermittle.
Die Klägerinnen ziehen in der Revision zu Recht nicht in Zweifel, dass der Rechtsstreit, für den sie Rechtsschutzdeckung verlangten, vom Versicherungsschutz nach Art 7.1.11. ARB 2005 als Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen von der Deckungspflicht ausgenommen ist. Lediglich im Kulanzweg erklärte sich die Beklagte bereit, die „Honorarnote der Rechtsvertretung", die die Klägerinnen mit 60 EUR ansprachen, zu bezahlen. Abgesehen vom Ausschluss der Rechtsangelegenheit vom Versicherungsschutz nach dem in den „gemeinsamen Bestimmungen" enthaltenen Art 7.1.11. ARB 2005 begehrten die Klägerinnen nie die Kosten einer Rechtsberatung (die sie in dieser Form auch gar nicht in Anspruch nahmen), sondern - wie unstrittig feststeht - die bereits aufgelaufenen Vertretungskosten im Rechtsstreit, die die Beklagte nur aus Kulanz bezahlte. Es ging hier immer nur um die Bezahlung von an sich nicht gedeckten Vertretungskosten und schon der Sache nach nicht um Beratungskosten im Sinn des Art 22 ARB 2005 („Beratungs-Rechtsschutz"). Die Kulanzzahlung der Beklagten allein kann keinen Versicherungsfall begründen. Da aber das Vorliegen eines Versicherungsfalls bei allen von den Klägerinnen geltend gemachten Kündigungsgründen Voraussetzung für die von ihnen angestrebte Kündigung der Rechtsschutzversicherungsverträge ist, hier aber kein Versicherungsfall eingetreten ist, stellen sich die geltend gemachten Rechtsfragen nicht. Die Revision ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.Die Klägerinnen ziehen in der Revision zu Recht nicht in Zweifel, dass der Rechtsstreit, für den sie Rechtsschutzdeckung verlangten, vom Versicherungsschutz nach Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2005 als Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen von der Deckungspflicht ausgenommen ist. Lediglich im Kulanzweg erklärte sich die Beklagte bereit, die „Honorarnote der Rechtsvertretung", die die Klägerinnen mit 60 EUR ansprachen, zu bezahlen. Abgesehen vom Ausschluss der Rechtsangelegenheit vom Versicherungsschutz nach dem in den „gemeinsamen Bestimmungen" enthaltenen Artikel 7 Punkt eins Punkt 11, ARB 2005 begehrten die Klägerinnen nie die Kosten einer Rechtsberatung (die sie in dieser Form auch gar nicht in Anspruch nahmen), sondern - wie unstrittig feststeht - die bereits aufgelaufenen Vertretungskosten im Rechtsstreit, die die Beklagte nur aus Kulanz bezahlte. Es ging hier immer nur um die Bezahlung von an sich nicht gedeckten Vertretungskosten und schon der Sache nach nicht um Beratungskosten im Sinn des Artikel 22, ARB 2005 („Beratungs-Rechtsschutz"). Die Kulanzzahlung der Beklagten allein kann keinen Versicherungsfall begründen. Da aber das Vorliegen eines Versicherungsfalls bei allen von den Klägerinnen geltend gemachten Kündigungsgründen Voraussetzung für die von ihnen angestrebte Kündigung der Rechtsschutzversicherungsverträge ist, hier aber kein Versicherungsfall eingetreten ist, stellen sich die geltend gemachten Rechtsfragen nicht. Die Revision ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin.