Aus der Begründung:
Das Erstgericht hat sich mit der Frage, ob die Angelegenheit in das Außerstreitverfahren gehört, nicht weiter befaßt. Die Antragsteller meinen in ihrem Rechtsmittel, nur wenn eine alle Miteigentümer verpflichtende Vereinbarung vorliege, sei der Rechtsweg zulässig.
Aus §§ 1, 2 (2) Z. 1 AußStrG. ergibt sich, daß im außerstreitigen Verfahren nur zu verhandeln ist, wenn dies aus dem Gesetz hervorgeht. Privatrechtliche Streitigkeiten sind daher grundsätzlich im Prozeßweg zu entscheiden. Dies gilt im allgemeinen auch hinsichtlich der Ansprüche, die sich aus einem Miteigentumsverhältnis ergeben.Aus Paragraphen eins, 2, (2) Ziffer eins, AußStrG. ergibt sich, daß im außerstreitigen Verfahren nur zu verhandeln ist, wenn dies aus dem Gesetz hervorgeht. Privatrechtliche Streitigkeiten sind daher grundsätzlich im Prozeßweg zu entscheiden. Dies gilt im allgemeinen auch hinsichtlich der Ansprüche, die sich aus einem Miteigentumsverhältnis ergeben.
§ 835 ABGB. ordnet nun an, daß dort, wo bei Verwaltung einer gemeinsamen Sache eine verbindliche Willenseinigung nicht möglich ist, sei es, daß hinsichtlich einer wichtigen Veränderung keine Einstimmigkeit herrscht, sei es, daß in einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung keine Mehrheit der Stimmen zu erzielen ist, mangels einer anderen Einigung der Richter zu entscheiden hat. Er ersetzt dann durch einen rechtsbegrundenden Beschluß die Zustimmung der Miteigentümer, die sich gegen die vorgeschlagene Maßnahme aussprechen. Dieser Akt der Rechtsfürsorge kann nur im Verfahren außer Streitsachen erfolgen. (Dies und nichts anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes JBl. 1947 S. 373 und JBl. 1951 S. 265).Paragraph 835, ABGB. ordnet nun an, daß dort, wo bei Verwaltung einer gemeinsamen Sache eine verbindliche Willenseinigung nicht möglich ist, sei es, daß hinsichtlich einer wichtigen Veränderung keine Einstimmigkeit herrscht, sei es, daß in einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung keine Mehrheit der Stimmen zu erzielen ist, mangels einer anderen Einigung der Richter zu entscheiden hat. Er ersetzt dann durch einen rechtsbegrundenden Beschluß die Zustimmung der Miteigentümer, die sich gegen die vorgeschlagene Maßnahme aussprechen. Dieser Akt der Rechtsfürsorge kann nur im Verfahren außer Streitsachen erfolgen. (Dies und nichts anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes JBl. 1947 S. 373 und JBl. 1951 S. 265).
Hier liegt aber keiner der beiden Fälle vor. Die laufende Erhaltung und Wartung des Aufzuges ist keine wichtige Veränderung. Sie gehört vielmehr zur ordentlichen Verwaltung. Es handelt sich hier auch gar nicht darum, ob gewisse Erhaltungsarbeiten vorzunehmen sind, sondern, wer die Kosten zu bezahlen hat. Hier hat der Richter nicht, wie im § 835 ABGB. vorausgesetzt, eine Zustimmungserklärung zu ersetzen, vielmehr außer entscheiden, ob der Anspruch auf Zahlung auch dann begrundet ist, wenn der Aufzug dem betreffenden Miteigentümer nicht zugute kommt. Besteht Meinungsverschiedenheit, ob eine bestimmte, den Aufzug betreffende Arbeit zu verrichten ist, dann entscheidet im allgemeinen die Mehrheit. Nur wenn es sich, soweit dies möglich ist, um eine wichtige Veränderung handeln sollte, würde § 835 ABGB. anzuwenden sein. Die Bestimmung des § 828 ABGB., auf die sich sowohl der Erstrichter als auch die Antragsteller berufen, enthält nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.Hier liegt aber keiner der beiden Fälle vor. Die laufende Erhaltung und Wartung des Aufzuges ist keine wichtige Veränderung. Sie gehört vielmehr zur ordentlichen Verwaltung. Es handelt sich hier auch gar nicht darum, ob gewisse Erhaltungsarbeiten vorzunehmen sind, sondern, wer die Kosten zu bezahlen hat. Hier hat der Richter nicht, wie im Paragraph 835, ABGB. vorausgesetzt, eine Zustimmungserklärung zu ersetzen, vielmehr außer entscheiden, ob der Anspruch auf Zahlung auch dann begrundet ist, wenn der Aufzug dem betreffenden Miteigentümer nicht zugute kommt. Besteht Meinungsverschiedenheit, ob eine bestimmte, den Aufzug betreffende Arbeit zu verrichten ist, dann entscheidet im allgemeinen die Mehrheit. Nur wenn es sich, soweit dies möglich ist, um eine wichtige Veränderung handeln sollte, würde Paragraph 835, ABGB. anzuwenden sein. Die Bestimmung des Paragraph 828, ABGB., auf die sich sowohl der Erstrichter als auch die Antragsteller berufen, enthält nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.
Glaubt die Mehrheit der Eigentümer, daß die Minderheit sich zu Unrecht weigert, einer von ihr zulässig beschlossenen Maßnahme nachzukommen, so kann sie dies nur durch Klage erzwingen, da eine Bestimmung, nach der dies im außerstreitigen Verfahren zu geschehe hätte, nicht besteht.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Streit um die Bezahlung der genannten Kosten auf den Rechtsweg gehört, weshalb der angefochtene Beschluß mit dem genannten Beisatz zu bestätigen war.