Die Revision ist nicht begründet.
Die Beklagte bezeichnet das Berufungsverfahren als mangelhaft, weil die als Zeugen geführten Ing. Eugen H***** und Johann G***** nicht vernommen wurden. Diese hatten als private Kraftfahrsachverständige den Wagen nach dem Unfall besichtigt. Schon im Berufungsverfahren hatte die Beklagte diesen Verfahrensmangel erfolglos geltend gemacht. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt (SZ XXII 106, SZ XXVII 4 ua) ausgesprochen hat, bildet ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht als nicht gegeben angenommen wird, nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO. Die entgegengesetzte Ansicht, wie sie in der letzten Zeit von Schima (ÖJZ 1967, S 605) vertreten wurde, übersieht, dass sie zu einem widersprüchlichen Ergebnis führt. Ist der behauptete Mangel so schwer, dass er bei Vorhandensein eine Nichtigkeit begründen würde, so entscheidet das Berufungsgericht darüber gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO durch Beschluss, der, wenn die Nichtigkeit verneint wird, gemäß § 519 ZPO nicht mehr anfechtbar ist, weil keiner der dort angeführten Fälle vorliegt. Nun liegt es auf der Hand, dass ein Mangel nicht gerade deshalb noch in dritter Instanz geltend gemacht werden kann, weil er schwächer ist als eine Nichtigkeit. Ein einfacher Größenschluss bestätigt daher die Richtigkeit der oben angeführten Rechtsprechung.Die Beklagte bezeichnet das Berufungsverfahren als mangelhaft, weil die als Zeugen geführten Ing. Eugen H***** und Johann G***** nicht vernommen wurden. Diese hatten als private Kraftfahrsachverständige den Wagen nach dem Unfall besichtigt. Schon im Berufungsverfahren hatte die Beklagte diesen Verfahrensmangel erfolglos geltend gemacht. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt (SZ römisch 22 106, SZ römisch 27 4 ua) ausgesprochen hat, bildet ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht als nicht gegeben angenommen wird, nicht den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. Die entgegengesetzte Ansicht, wie sie in der letzten Zeit von Schima (ÖJZ 1967, S 605) vertreten wurde, übersieht, dass sie zu einem widersprüchlichen Ergebnis führt. Ist der behauptete Mangel so schwer, dass er bei Vorhandensein eine Nichtigkeit begründen würde, so entscheidet das Berufungsgericht darüber gemäß Paragraphen 471, Ziffer 5, 473, Absatz eins, ZPO durch Beschluss, der, wenn die Nichtigkeit verneint wird, gemäß Paragraph 519, ZPO nicht mehr anfechtbar ist, weil keiner der dort angeführten Fälle vorliegt. Nun liegt es auf der Hand, dass ein Mangel nicht gerade deshalb noch in dritter Instanz geltend gemacht werden kann, weil er schwächer ist als eine Nichtigkeit. Ein einfacher Größenschluss bestätigt daher die Richtigkeit der oben angeführten Rechtsprechung.
Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellt die Beklagte die Beweisergebnisse dar und führt aus, dass sie zu ihren Gunsten sprächen. Die Feststellungen der Untergerichte könnten sich nur auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Schwarz stützen. Dieser habe jedoch den Wagen nicht unmittelbar nach dem Unfall besichtigt, sodass sein Gutachten nicht geeignet sei, die gegenteiligen Äußerungen der angeführten sachverständigen Zeugen zu widerlegen.
Mit diesen Ausführungen führt die Beklagte den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz gemäß aus. Von einer gesetzmäßigen Ausführung kann nur gesprochen werden, wenn das Gericht den Sachverhalt, von dem es ausgeht, rechtlich verfehlt würdigt. Was die Beklagte bekämpft, ist nichts als die Feststellung, dass der Schaden durch den Unfall entstanden ist. Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich daher in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der untergerichtlichen Beweiswürdigung.
Das unbegründete Rechtsmittel musste also erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.