Der gegen diese Entscheidung vom Beklagten erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Weder die vom Beklagten behauptete Aktenwidrigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen vor. Die Gerichte haben von Amts wegen auf allfällige Unrichtigkeiten der Beurkundung der Zustellung Bedacht zu nehmen. Der Gegenbeweis gegen die Angaben im Zustellausweis ist in sinngemäßer Anwendung des § 292 Abs 2 ZPO zulässig (vgl RZ 1970, 221). Bei Nichteinhaltung der vom Gesetz vorgeschriebenen Zustellform, wobei behauptete, aber nicht offenkundige Zustellmängel auch bewiesen werden müssen, ist die Zustellung unwirksam und vom Gericht zu wiederholen (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO § 87 Rz 1 mwN). Die Wirksamkeit der Hinterlegung ist davon abhängig, daß eine schriftliche Anzeige hinterlassen wird. Die Verständigung ist in das entsprechende Fach im Hausbriefkasten der Abgabestelle einzulegen oder an der Wohnungseingangstüre anzubringen (§ 17 Abs 2 ZustG), weil objektive Gewähr dafür bestehen muß, daß die Verständigung den Empfänger auch erreichen kann. Andererseits machen aber selbst ein bewußtes Entfernen der (ordnungsgemäßen) Hinterlegungsanzeige durch einen Dritten oder deren unverschuldetes Übersehen die Zustellung durch Hinterlegung nicht unwirksam (vgl aaO Rz 5 mwN).Weder die vom Beklagten behauptete Aktenwidrigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen vor. Die Gerichte haben von Amts wegen auf allfällige Unrichtigkeiten der Beurkundung der Zustellung Bedacht zu nehmen. Der Gegenbeweis gegen die Angaben im Zustellausweis ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig vergleiche RZ 1970, 221). Bei Nichteinhaltung der vom Gesetz vorgeschriebenen Zustellform, wobei behauptete, aber nicht offenkundige Zustellmängel auch bewiesen werden müssen, ist die Zustellung unwirksam und vom Gericht zu wiederholen vergleiche Gitschthaler in Rechberger ZPO Paragraph 87, Rz 1 mwN). Die Wirksamkeit der Hinterlegung ist davon abhängig, daß eine schriftliche Anzeige hinterlassen wird. Die Verständigung ist in das entsprechende Fach im Hausbriefkasten der Abgabestelle einzulegen oder an der Wohnungseingangstüre anzubringen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG), weil objektive Gewähr dafür bestehen muß, daß die Verständigung den Empfänger auch erreichen kann. Andererseits machen aber selbst ein bewußtes Entfernen der (ordnungsgemäßen) Hinterlegungsanzeige durch einen Dritten oder deren unverschuldetes Übersehen die Zustellung durch Hinterlegung nicht unwirksam vergleiche aaO Rz 5 mwN).
Richtig ist, daß ein Berufungsverfahren mangelhaft bleibt, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befaßt, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt werden können (vgl Kodek aaO § 503 Rz 3). Dies muß auch für die Tatsachenfindung durch das Berufungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Zustellung aus Anlaß einer Nichtigkeitsberufung gelten, wenn es dabei als Tatsacheninstanz einschreitet. Wenn auch der angefochtene Beschluß keine weitwendigen Ausführungen darüber enthält, aufgrund welcher Überlegungen das Berufungsgericht zur oben unter Anführungszeichen wiedergegebenen Feststellung gelangte, so hat es sich doch ausdrücklich auf die Aussagen seiner Auskunftspersonen berufen und damit die Beweise ausreichend gewertet. Daß die desolate Hausbriefanlage ohne Fach für die Wohnung des Beklagten keine Abgabestelle bildet, ergibt sich aus den vorgelegten Fotos. Die Aussage des Zustellers G*****, die entsprechenden Anzeigen und die Ankündigung der Hinterlegung mit Vignette an der Wohnungstüre des Beklagten, der sich seinen eigenen Angaben nach zu dieser Zeit in der Wohnung aufhielt, befestigt zu haben und nur irrtümlich das falsche Kästchen im Vordruck des Rückscheines angekreuzt zu haben, ist plausibel. Dazu steht die Aussage des Beklagten, keinerlei derartige Anzeigen an seiner Wohnungstür vorgefunden zu haben, nicht im Widerspruch, weil es nach der Lebenserfahrung durchaus möglich ist, daß Dritte diese Schriftstücke heruntergerissen haben. Für das Vorhandensein derart destruktiver Elemente spricht auch der Zustand der Hausbriefanlage. Dies ändert jedoch nichts an der Gesetzmäßigkeit der vorgenommenen Zustellung (vgl Gitschthaler aaO), könnte aber durchaus einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen, über die das Erstgericht noch zu entscheiden haben wird.Richtig ist, daß ein Berufungsverfahren mangelhaft bleibt, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft befaßt, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt werden können vergleiche Kodek aaO Paragraph 503, Rz 3). Dies muß auch für die Tatsachenfindung durch das Berufungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Zustellung aus Anlaß einer Nichtigkeitsberufung gelten, wenn es dabei als Tatsacheninstanz einschreitet. Wenn auch der angefochtene Beschluß keine weitwendigen Ausführungen darüber enthält, aufgrund welcher Überlegungen das Berufungsgericht zur oben unter Anführungszeichen wiedergegebenen Feststellung gelangte, so hat es sich doch ausdrücklich auf die Aussagen seiner Auskunftspersonen berufen und damit die Beweise ausreichend gewertet. Daß die desolate Hausbriefanlage ohne Fach für die Wohnung des Beklagten keine Abgabestelle bildet, ergibt sich aus den vorgelegten Fotos. Die Aussage des Zustellers G*****, die entsprechenden Anzeigen und die Ankündigung der Hinterlegung mit Vignette an der Wohnungstüre des Beklagten, der sich seinen eigenen Angaben nach zu dieser Zeit in der Wohnung aufhielt, befestigt zu haben und nur irrtümlich das falsche Kästchen im Vordruck des Rückscheines angekreuzt zu haben, ist plausibel. Dazu steht die Aussage des Beklagten, keinerlei derartige Anzeigen an seiner Wohnungstür vorgefunden zu haben, nicht im Widerspruch, weil es nach der Lebenserfahrung durchaus möglich ist, daß Dritte diese Schriftstücke heruntergerissen haben. Für das Vorhandensein derart destruktiver Elemente spricht auch der Zustand der Hausbriefanlage. Dies ändert jedoch nichts an der Gesetzmäßigkeit der vorgenommenen Zustellung vergleiche Gitschthaler aaO), könnte aber durchaus einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen, über die das Erstgericht noch zu entscheiden haben wird.
Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die Nichtigkeitsberufung als verspätet zurückgewiesen, dem Rekurs gegen diese Entscheidung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.