Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
a) Revision der Beklagten:
Als Verfahrensmangel rügt die Beklagte, daß sich das Berufungsgericht mit den in ihrer Berufungsschrift gerügten Mängeln des erstgerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht auseinandergesetzt und die angemessene Entschädigung für die Gestattung des Stromanschlusses der Firma B* mit der Hälfte des Kostenaufwandes für die Errichtung der Transformatorenstation ermittelt habe. Tatsächlich habe die Beklagte dem Kläger nur den Vertrauensschaden zu ersetzen, der in der Differenz seiner Kosten für die Errichtung einer 100 kVA und einer 400 kVA Transformatorenstation zu erblicken sei. Feststellungen in dieser Richtung habe das Erstgericht nicht getroffen. Auch die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Anschlußwert des Klägers und der Firma B* mangels einer gegenteiligen Behauptung der Beklagten als etwa gleichstark anzunehmen sei, sei durch keine Feststellung des Erstgerichtes gedeckt. Dagegen spreche vielmehr die Aussage des Zeugen Dr. R*, der seinen Strombezug mit 67 kVA beziffert habe. Für eine abschließende Beurteilung des dem Kläger erwachsenen Schadens fehle es daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes an ausreichenden Feststellungen.
Mit diesen Ausführungen behauptet die Beklagte Feststellungsmängel, die mit dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO geltend zu machen sind. Zu den Darlegungen der Beklagten wird daher bei der Behandlung dieses Revisionsgrundes Stellung genommen werden.Mit diesen Ausführungen behauptet die Beklagte Feststellungsmängel, die mit dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend zu machen sind. Zu den Darlegungen der Beklagten wird daher bei der Behandlung dieses Revisionsgrundes Stellung genommen werden.
In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Beklagte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der dem Kläger durch ihr vertragswidriges Verhalten entstandene Schaden sei mit der Hälfte der ihm durch die Errichtung der 400 kVA Transformatorenstation erwachsenen Kosten zu bemessen. Der Kläger hätte nämlich, wenn es zu der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung vom 18. Juni 1968 (Beilage ./B) nicht gekommen wäre, auf jeden Fall eine 100 kVA Transformatorenstation errichten müssen. Er könne daher nur den Vertrauensschaden begehren, der in der Differenz zwischen den Errichtungskosten einer 100 kVA und einer 400 kVA Transformatorenstation bestehe.
Die Beklagte übersieht jedoch, daß den Vertrauensschaden (auch negatives Vertragsinteresse genannt) nur der begehren kann, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. In diesem Falle hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) bestünde (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 172 ff Koziol-Welser Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 I S. 325 f, Koziol Haftpflichtrecht I S. 29 ff). Hier entstand aber dem Kläger ein Schaden durch die Nichteinhaltung einer von der Beklagten übernommenen Vertragspflicht. Der Kläger kann daher von der Beklagten das positive Vertragsinteresse begehren, das in der ihm entgangenen angemessenen Entschädigung der Firma B* für die Gestattung des Stromanschlusses an seine Transformatorenstation besteht. Feststellungen über die Errichtungskosten einer 100 kVA und einer 400 kVA Transformatorenstation sind somit entbehrlich.Die Beklagte übersieht jedoch, daß den Vertrauensschaden (auch negatives Vertragsinteresse genannt) nur der begehren kann, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. In diesem Falle hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Entstand jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungsverpflichtung, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung (positives Erfüllungsinteresse oder Nichterfüllungsinteresse) bestünde (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S. 172 ff Koziol-Welser Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 römisch eins S. 325 f, Koziol Haftpflichtrecht römisch eins S. 29 ff). Hier entstand aber dem Kläger ein Schaden durch die Nichteinhaltung einer von der Beklagten übernommenen Vertragspflicht. Der Kläger kann daher von der Beklagten das positive Vertragsinteresse begehren, das in der ihm entgangenen angemessenen Entschädigung der Firma B* für die Gestattung des Stromanschlusses an seine Transformatorenstation besteht. Feststellungen über die Errichtungskosten einer 100 kVA und einer 400 kVA Transformatorenstation sind somit entbehrlich.
Zur Ermittlung der Höhe der angemessenen Entschädigung für die Gestattung des Stromanschlusses an die Transformatorenstation des Klägers zeigt das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl. Ing. R* (ON. 25) zwei Berechnungsmöglichkeiten auf. Die eine besteht in der gleichmäßigen Aufteilung der leistungsunabhängigen Errichtungskosten der Transformatorenstation auf die Stromabnehmer, während nach der anderen die Kosten entsprechend der Anschlußleistung der Stromabnehmer aufzuteilen sind. Der Sachverständige hebt jedoch ausdrücklich hervor, die zweite Aufteilungsart sei nur dann sinnvoll, wenn bereits bei Errichtung der Transformatorenstation die Stromabnehmer und deren Leistungsbedarf feststehen (S. 153). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil im Zeitpunkte der Errichtung der Transformatorenstation noch nicht feststand, welche Stromabnehmer in Frage kommen und welche Anschlußleistung sie haben werden. Mit Recht berechneten daher die Untergerichte die Höhe des Schadens des Klägers nach der ersten vom Sachverständigen aufgezeigten Berechnungsart, in die allerdings, wie noch bei Erörterung der Rechtsrüge des Klägers hervorzuheben sein wird, nur die leistungsunabhängigen Kosten einzubeziehen sind. Feststellungen über die Anschlußleistung des Klägers und der Firma B* sind somit ebenfalls entbehrlich.
Die Beklagte rügt schließlich, daß sich die Untergerichte überhaupt nicht auseinandergesetzt hätten, mit ihrer bereits im ersten Rechtsgang erhobenen Einwendung, der Kläger habe im Hinblick auf den zur GZ. Sa 6/71 des Handelsgerichtes Wien über sein Vermögen durchgeführten Ausgleich für die Errichtung (der elektrischen Einrichtungen) der Transformatorenstation tatsächlich nur 203.520,60 S (anstatt 238.360,-- S) gezahlt, während ihm der Restbetrag von 35.839,40 S (richtig 34.839,40 S) erlassen worden sei. Dieser Betrag hätte daher in die Berechnung des Schadens des Klägers nicht einbezogen werden dürfen.
Auch diese Ausführungen der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 53 Abs. 1 AO befreit der gerichtlich bestätigte Ausgleich den Ausgleichsschuldner von seiner Verbindlichkeit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, zu ersetzen. Diese Begünstigung steht aber dem Ausgleichsschuldner nur persönlich zu und kommt daher seinen Schuldnern nicht zugute (SZ 37/168). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aus der Überlegung, daß auch nach Erfüllung des Ausgleiches bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurückbleibt, die vom Gläubiger wohl nicht eingeklagt, aber vom Schuldner erfüllt werden kann (Bartsch-Pollak II3 S. 437 f, SZ 16/67 und 37/168). Der Umstand, daß der Kläger die Kosten für die Errichtung der Transformatorenstation im Hinblick auf die Rechtswirkungen des Ausgleiches nicht zur Gänze bezahlen mußte, ist daher für die Berechnung der Höhe seines Schadenersatzanspruches gegen die Beklagte ohne Bedeutung.Auch diese Ausführungen der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Nach Paragraph 53, Absatz eins, AO befreit der gerichtlich bestätigte Ausgleich den Ausgleichsschuldner von seiner Verbindlichkeit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, zu ersetzen. Diese Begünstigung steht aber dem Ausgleichsschuldner nur persönlich zu und kommt daher seinen Schuldnern nicht zugute (SZ 37/168). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aus der Überlegung, daß auch nach Erfüllung des Ausgleiches bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine natürliche Verbindlichkeit zurückbleibt, die vom Gläubiger wohl nicht eingeklagt, aber vom Schuldner erfüllt werden kann (Bartsch-Pollak II3 S. 437 f, SZ 16/67 und 37/168). Der Umstand, daß der Kläger die Kosten für die Errichtung der Transformatorenstation im Hinblick auf die Rechtswirkungen des Ausgleiches nicht zur Gänze bezahlen mußte, ist daher für die Berechnung der Höhe seines Schadenersatzanspruches gegen die Beklagte ohne Bedeutung.
b) Revision des Klägers:
Der Kläger beharrt auf seinem Standpunkt, die Beklagte habe ihm durch ihr vertragswidriges Verhalten einen Schaden in der Höhe von 152.930,-- S zugefügt. Diesen Betrag hätte nämlich die Firma B* gezahlt, wenn es nicht zum Scheitern der Vertragsverhandlungen gekommen wäre. Überlegungen, daß in den Errichtungskosten für die Transformatorenstation leistungsabhängige und leistungsunabhängige Kostenfaktoren enthalten seien, hätten daher außer Betracht zu bleiben.
Der Kläger übergeht jedoch die vom Obersten Gerichtshof in seinem Beschluß (ON. 18) bindend ausgesprochene Rechtsansicht, wonach sein Schaden in dem Betrag besteht, der eine angemessene Entschädigung für die Gestattung des Stromanschlusses der Firma B* an die von ihm errichtete Transformatorenstation dargestellt hätte. Es kommt daher nicht darauf an, welchen Betrag der Kläger von der Firma B* begehrt hat bzw. diese zu zahlen bereit war, sondern welcher als angemessene Entschädigung zu betrachten gewesen wäre. Nach dem Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung vom 18. Juni 1968 (Beilage ./B) mußte nämlich vor einem Anschluß weiterer Stromabnehmer an den Transformator zwischen diesen und dem Kläger eine Einigung über die Bezahlung eines angemessenen Kostenbeitrages stattfinden. Nur eine solche (angemessene) Entschädigung ist dem Kläger durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten entgangen. Diese besteht aber in der Hälfte der leistungsunabhängigen Errichtungskosten der Transformatorenstation von 279.860,-- S (305.860,-- S – 26.000,-- S), das sind 139.930,-- S. Die leistungsabhängigen Kosten, die sich auf die Bereitstellung einer Anschlußleistung von 100 kVA beziehen, sind hingegen zur Gänze vom Kläger zu tragen. Dies erscheint auch durchaus berechtigt, weil der zweite Stromabnehmer (Firma B*) die Kosten der im Hinblick auf seinen zusätzlichen Leistungsbedarf erforderlichen Auswechslung des Transformators allein zu bestreiten gehabt habe.
Der Revision der beiden Streitteile war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 43 Abs. 2, 50 ZPO. Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit ihrer Revisionen haben beide Streitteile die Kosten ihrer Revisionsschriften selbst zu tragen. Mit Erfolg haben sie hingegen jeweils die Revision ihres Gegners abgewehrt und daher in diesem Umfange teilweise obsiegt. Der Kläger obsiegte daher im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von 152.930,-- S mit 139.930,-- S (ca. 11/12) und unterlag mit 13.000,-- S (ca. 1/12). Er hat daher Anspruch auf 5/6 der vom gesamten Streitwert berechneten Kosten seiner Revisionsbeantwortung in der Höhe von 4.809,-- S (das sind 4.007,50 S).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 43, Absatz 2, 50, ZPO. Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit ihrer Revisionen haben beide Streitteile die Kosten ihrer Revisionsschriften selbst zu tragen. Mit Erfolg haben sie hingegen jeweils die Revision ihres Gegners abgewehrt und daher in diesem Umfange teilweise obsiegt. Der Kläger obsiegte daher im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von 152.930,-- S mit 139.930,-- S (ca. 11/12) und unterlag mit 13.000,-- S (ca. 1/12). Er hat daher Anspruch auf 5/6 der vom gesamten Streitwert berechneten Kosten seiner Revisionsbeantwortung in der Höhe von 4.809,-- S (das sind 4.007,50 S).